(Hauptsatzung)
vom 13.05.2026
Die Gemeinde Neuhütten erlässt aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats 2
§ 2 Ausschüsse 2
§ 3 Tätigkeiten der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder 2
§ 4 Erster Bürgermeister 2
§ 5 Weitere Bürgermeister/innen 3
§ 6 Inkrafttreten 3
(1) | Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und den ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6). |
1Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben einen Rechnungsprüfungsausschuss. 2Dieser besteht aus fünf Mitgliedern des Gemeinderats. 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. 4Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind.
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungs-befugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses. |
| (3) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist; dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19:30 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
Der weiteren Bürgermeister/-innen sind Ehrenbeamte.
1Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 19.05.2020 außer Kraft.