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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 11/2026
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Gemeinde Partenstein

 

Gemeinde Partenstein

Satzung

zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

(Hauptsatzung)

vom 12.05.2026

Die Gemeinde Partenstein erlässt aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats 2

§ 2 Ausschüsse 2

§ 3 Tätigkeiten der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder 2

§ 4 Erster Bürgermeister 3

§ 5 Weitere Bürgermeister/innen 3

§ 6 Inkrafttreten 3

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

(1)

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und den ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)

den Finanzausschuss (FA), bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

 

b)

den Bauausschuss (BA), bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und

 

c)

den Rechnungsprüfungsausschuss (RPA), bestehend aus fünf Mitgliedern des Gemeinderats.

(2)

1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3)

1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeiten der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder

(1)

1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungs-befugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses.

(3)

1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist; dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19:30 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister/innen

Der weiteren Bürgermeister/-innen sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12.05.2020 außer Kraft.

Partenstein, den 12.05.2026
Gemeinde Partenstein
gez.
Dominik Brühl
Erster Bürgermeister