(Hauptsatzung)
vom 12.05.2026
Die Gemeinde Partenstein erlässt aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats 2
§ 2 Ausschüsse 2
§ 3 Tätigkeiten der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder 2
§ 4 Erster Bürgermeister 3
§ 5 Weitere Bürgermeister/innen 3
§ 6 Inkrafttreten 3
(1) | Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und den ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6). |
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
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| a) | den Finanzausschuss (FA), bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| b) | den Bauausschuss (BA), bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und |
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| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss (RPA), bestehend aus fünf Mitgliedern des Gemeinderats. |
| (2) | 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungs-befugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses. |
| (3) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist; dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19:30 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Der weiteren Bürgermeister/-innen sind Ehrenbeamte.
1Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12.05.2020 außer Kraft.