(Friedhofssatzung – FS)
vom 05.06.2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wiesthal folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
| I. | Allgemeine Vorschriften — 3 |
| § 1 Geltungsbereich — 3 |
| § 2 Friedhofszweck — 3 |
| § 3 Bestattungsanspruch — 3 |
| § 4 Friedhofsverwaltung — 3 |
| § 5 Schließung und Entwidmung — 4 |
| II. | Ordnungsvorschriften — 4 |
| § 6 Öffnungszeiten — 4 |
| § 7 Verhalten im Friedhof — 4 |
| § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof — 5 |
| III. | Grabstätten und Grabmale — 7 |
| § 9 Grabstätten — 7 |
| § 10 Grabarten — 7 |
| § 11 Aschereste und Urnenbeisetzungen — 8 |
| § 12 Größe der Grabstätten — 8 |
| § 13 Rechte an Grabstätten — 9 |
| § 14 Übertragung von Nutzungsrechten — 10 |
| § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber — 11 |
| § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber — 11 |
| § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen — 12 |
| § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen — 13 |
| § 19 Grabgestaltung — 13 |
| § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen — 14 |
| IV. | Bestattungsvorschriften — 15 |
| § 21 Leichenhaus — 15 |
| § 22 Leichenhausbenutzungszwang — 15 |
| § 23 Leichentransport — 16 |
| § 24 Leichenbesorgung — 16 |
| § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal — 16 |
| § 26 Bestattung — 16 |
| § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt — 17 |
| § 28 Ruhefrist — 17 |
| § 29 Exhumierung und Umbettung — 17 |
| V. | Schlussbestimmungen — 17 |
| § 30 Ersatzvornahme — 17 |
| § 31 Haftungsausschluss — 18 |
| § 32 Zuwiderhandlungen — 18 |
| § 33 Inkrafttreten — 18 |
1Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
| a) | den Friedhof in Wiesthal mit Leichenhaus (einschl. Aussegnungshalle) und |
| b) | den Friedhof in Krommenthal mit Leichenhaus (einschl. Aussegnungshalle). |
2Fortan wird die Formulierung „Friedhof“ verwenden, damit sind – insofern keine ausdrückliche Differenzierung erfolgt – gleichsam beide vorgenannten Friedhofe gemeint.
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
| (1) | Auf dem Friedhof werden beigesetzt | |
| a) | die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, |
| b) | die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), |
| c) | die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, |
| d) | Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. |
| (2) | Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. | |
1Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. 2Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
| (1) | 1Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. |
| (2) | Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. |
| (3) | 1Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. 2Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. |
| (4) | Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. |
| (5) | Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. |
| (1) | Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. |
| (1) | Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. | |
| (2) | Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. | |
| (3) | 1Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. 2Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet | |
| a) | Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, |
| b) | zu rauchen und zu lärmen, |
| c) | die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. 2Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. |
| d) | 3Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) | Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, |
| g) | Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, |
| h) | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, |
| i) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| j) | Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| (5) | Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. | |
| (1) | 1Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Bestattungen durchführen, Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. 2Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. |
| (2) | 1Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. 2Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. 3Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. 4Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. 5Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. 6Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt. |
| (3) | 1Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. 2Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. 3Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. |
| (4) | 1Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. |
| (5) | 1Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. 2Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. 3Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 4Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. |
| (6) | 1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. 2Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. |
| (7) | Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). |
| (8) | Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (9) | 1Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. 2Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. 3Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. |
| (1) | 1Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. |
| (1) | Gräber im Sinne dieser Satzung sind | |
| a) | Einzelgrabstätten |
| b) | Doppelgrabstätten |
| c) | Dreifachgrabstätten |
| d) | Rasenurnengrabstätten |
| e) | Urnenkammergrabstätten |
| f) | Baumurnengrabstätten |
| (2) | 1Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. 2Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. 3Die einzelnen Grabstätten sind nach Grabreihe und Grabnummer nummeriert. 4Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. | |
| (3) | 1In Einzelgrabstätten kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. 2Tiefgräber sind nicht vorhanden. 3Zusätzlich können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 4Nach einer Urnenbeigabe darf während der Ruhefrist der Urne keine weitere Sargbestattung mehr erfolgen. | |
| (4) | 1In Doppelgrabstätten können zwei Verstorbene nebeneinander beigesetzt werden. 2Tiefgräber sind nicht vorhanden. 3Zusätzlich können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. 4Nach einer Urnenbeigabe darf während der Ruhefrist der Urne keine weitere Sargbestattung im Grabteil mit der Urnenbelegung erfolgen. | |
| (5) | 1In Dreifachgrabstätten können drei Verstorbene nebeneinander beigesetzt werden. 2Tiefgräber sind nicht vorhanden. 3Zusätzlich können zwölf Urnen beigesetzt werden. 4Nach einer Urnenbeigabe darf während der Ruhefrist der Urne keine weitere Sargbestattung im Grabteil mit der Urnenbelegung erfolgen. | |
| (6) | Im Fall übereinander erfolgter Bestattungen ist eine Neubelegung eines Grabes bzw. Grabteils nur dann möglich, wenn alle Ruhefristen der übereinander erfolgten Bestattungen abgelaufen sind. | |
| (7) | Weitere Regelungen zu den Grabarten nach Abs. 1 Buchstabe d bis f enthält § 11. | |
| (8) | Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. | |
| (9) | Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. | |
| (1) | Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. |
| (2) | 1Urnen können in Urnenkammergrabstätten, Rasenurnengrabstätten oder in Baumurnengrabstätten beigesetzt werden. 2Weiter ist eine Urnenbeigabe in Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern möglich. 3Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 4Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. |
| (3) | 1In den Rasenurnen- und Baumurnengrabstätten können zwei Urnen übereinander und in Urnenkammergrabstätten zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. 2Im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. |
| (4) | Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14, für die Pflege und Instandhaltung § 15 und für die gärtnerische Gestaltung § 16 entsprechend. |
| (5) | Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. |
1Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. 2Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. 3Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
4Für den Friedhof Wiesthal:
| a) | Einzelgrabstätten | 2,00 m Länge x 1,20 m Breite; |
| b) | Doppelgrabstätten | 2,00 m Länge x 2,40 m Breite; |
| c) | Dreifachgrabstätten | 2,00 m Länge x 3,60 m Breite; |
| d) | Rasenurnengrabstätten | 0,50 m Länge x 0,50 m Breite; |
| e) | Urnenkammergrabstätten | gem. Stele; |
| f) | Baumurnengrabstätten | gem. Urnenröhren. |
5Für den Friedhof Krommenthal:
| a) | Einzelgrabstätten | 2,00 m Länge x 1,00 m Breite; |
| b) | Doppelgrabstätten | 2,00 m Länge x 2,00 m Breite; |
| c) | Dreifachgrabstätten | 2,00 m Länge x 3,00 m Breite; |
| d) | Urnenkammergrabstätten | gem. Stele; |
| e) | Baumurnengrabstätten | gem. Urnenröhren, |
6Die Tiefe der Grabstätten auf dem Friedhof Wiesthal und Krommenthal bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:
| a) | bei Leichenbestattungen: | mindestens 1,80 m; |
| b) | bei Urnenbestattungen: | mindestens 1,00 m. |
| (1) | 1An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. 2Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. 3Auch kann das Grabnutzungsrecht ausschließlich aufgrund eines Todesfalls erworben werden. |
| (2) | Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen und dem Nutzungsberechtigten im Gebührenbescheid entsprechend bestätigt. |
| (3) | 1Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. 2In begründeten Ausnahmefällen können auch andere Verlängerungszeiten gewährt werden. |
| (4) | 1Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. 2Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. |
| (5) | In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. |
| (6) | 1Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. 2Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. |
| (7) | Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. |
| (1) | Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. |
| (2) | 1Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. 2Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. 3Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. 4Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. 5Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. 6Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. |
| (3) | Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung. |
| (4) | 1Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. 2In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. |
| (5) | 1Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. 2Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. |
| (1) | Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. |
| (2) | Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. |
| (3) | 1Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 2Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). |
| (4) | 1Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 2Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. |
| (1) | 1Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. 2Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. |
| (2) | 1Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. |
| (3) | Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. |
| (4) | 1Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. 2Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. 3Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). |
| (5) | Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. |
| (6) | 1Die Grabpflege der Rasenurnen- und Baumurnengrabstätten ist nicht gestattet. 2Ebenso das Abstellen von Blumenschmuck, Grablichtern und dergleichen. |
| 3Unabhängig hiervon ist das Ablegen von Grabschmuck anlässlich einer Bestattung mit der Maßgabe erlaubt, dass der Grabschmuck spätestens 14 Tage nach der Beisetzung wieder entfernt werden muss. |
| (1) | 1Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. | |
| (2) | 1Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. 2Dem Antrag ist zweifach beizufügen: | |
| a) | der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. |
| b) | eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. |
| (3) | Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. | |
| (4) | 1Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. 2Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 3Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). | |
| (5) | Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. | |
| (1) | Die Grabmale dürfen die Breite eines Grabes sowie folgende Höhen einschließlich Sockel nicht überschreiten: | |||
| a) | Einzelgrabstätten: | Höhe: 1,10 m | Ansichtsfläche: 0,6 m² |
| b) | Doppel- und Dreifachgrabstätten: | Höhe: 1,20 m | Ansichtsfläche: 0,8 m² |
| (2) | Die Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: | |||
| a) | Friedhof Wiesthal: | Länge: 0,60 m | Breite: 1,00 m |
| b) | Friedhof Krommenthal: | Länge: 0,60 m | Breite: 1,00 m |
| (3) | 1Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Grabmale und Grabeinfassungen auf dem Friedhof Krommenthal gilt unabhängig der Absätze 1 und 2 ein Bestandschutz entsprechend der bisherigen Genehmigung. 2Die Verkleinerung der Einfriedung auf 0,90 m Länge ist hier auf Antrag möglich. | |||
| (4) | Eine Überschreitung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Maße ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. | |||
| (1) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. |
| (2) | 1An der Steinsäule der Rasenurnengrabstätten kann eine Tafel mit Namen, Geburts- und Sterbedatum angebracht werden. 2Um eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten, sind nur Bronzetafeln mit einer Größe von 8x12x(bis)1 (HxBxT) cm zulässig. Diese müssen – um Schäden zu vermeiden – unabdingbar fachgerecht installiert werden, zudem ist vor der Anbringung eine Genehmigung i. S. d. § 17 erforderlich. |
| (3) | 1Die Verschlussplatten für die Urnenkammergrabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde Wiesthal zur Verfügung gestellt und müssen von dieser erworben werden. 2Sie gehen in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über. 3Die Beschriftung der Platten ist genehmigungspflichtig und darf nur in eingravierter Form erfolgen. 4§ 17 gilt entsprechend. |
| (4) | 1Bei Baumurnengrabstätten darf die ausschließlich von der Gemeinde Wiesthal zu erwerbende Natursteinplatte mit Namen-, Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. 2Die Beschriftung hat mit aufgesetzten Einzelbuchstaben in der Schriftart „Elegant“ und in der Ausführung „Alu“ zu erfolgen. 3Eine Genehmigung nach § 17 ist erforderlich. |
| (1) | 1Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. 2Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. 3Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Fassung vom Februar 2019. 4Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. 5Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 6Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. |
| (2) | 1Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. 2Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. 3Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). 4Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. |
| (4) | Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. |
| (5) | 1Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Fundamente und Einfassungen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. 2Die Grabstätten sind ordnungsgemäß einzuebnen und mit Mutterboden aufzufüllen. 3Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 4Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). 5Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 6Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. 7Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. |
| (6) | 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. 2Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. |
| (1) | 1Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. 2Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. |
| (2) | 1Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 3Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 4Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 5Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 6Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. 7Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. |
| (3) | Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. |
| (1) | Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. | |
| (2) | Dies gilt nicht, wenn | |
| a) | der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, |
| c) | die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. |
1Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. 2Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. 3Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
1Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind vom Nutzungsberechtigten einem geeigneten Bestattungsinstitut zu übertragen. 2Dies gilt insbesondere für
| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes, |
| b) | das Versenken des Sarges, |
| c) | die Beisetzung von Urnen, |
| d) | die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, |
| e) | die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, |
| f) | das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). |
1Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. 2Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Urnenröhre geschlossen ist.
| (1) | Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. |
| (2) | Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. |
1Die Ruhefrist wird wie folgt festgesetzt:
| a) | für Erdbestattungen (Einzel-, Doppel- und Dreifachgrabstätten) — 25 Jahre; |
| b) | für Urnenbeisetzungen in einem Erdgrab (Rasenurnen- und Baumurnengrabstätte sowie Urnenbeigabe in einer Einzel-, Doppel- oder Dreifachgrabstätte) — 15 Jahre; |
| c) | für Urnenbeisetzungen in Urnenkammergrabstätten — 10 Jahre. |
2Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
| (1) | Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. |
| (2) | Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. |
| (3) | Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. |
| (4) | Im Übrigen gilt § 21 BestV. |
| (1) | 1Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. |
| (2) | 1Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. 2Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. 3Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. 5Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. |
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, |
| b) | die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, |
| c) | die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
| d) | sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
1Diese Satzung tritt am 21.06.2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wiesthal über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 15.02.2018 außer Kraft.
Wiesthal, den 05.06.2025
Gemeinde Wiesthal