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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 12/2025
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Gemeinde Wiesthal

Gemeinde Wiesthal

Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

vom 05.06.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wiesthal folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten  —  1

§ 2 Gebührenpflichtiger  —  2

§ 3 Entstehen und Fälligkeit  —  2

§ 4 Grabnutzungsgebühr  —  2

§ 5 Leichenhausnuztungsgebühren  —  3

§ 6 Sonstige Gebühren  —  3

§ 7 Inkrafttreten  —  3

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe Wiesthal und Krommenthal mit Leichenhäusern einschließlich Aussegnungshallen) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b)

Leichenhausnutzungsgebühren (§ 5)

c)

Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtiger ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1)

Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a)

bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b)

bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)

Die Gebühren für die Nutzung des Leichenhauses einschließlich Aussegnungshalle (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)

Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1)

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte  —  43,20 €,

b)

eine Doppelgrabstätte  —  72,96 €,

c)

eine Dreifachgrabstätte  —  111,84 €,

d)

eine Rasenurnengrabstätte  —  21,60 €,

e)

eine Urnenkammergrabstätte  —  20,88 €,

f)

eine Baumurnengrabstätte  —  21,00 €.

(2)

1Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ist möglich. 2Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. 3Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3)

Für ein Urnenkammergrab in der Urnenwand wird für die Verschlussplatte (s. § 19 Abs. 3 Friedhofssatzung) eine einmalige Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.

(4)

Für eine Baumurnengrab wird für die Natursteinplatte (s. § 19 Abs. 4 Friedhofssatzung) eine einmalige Gebühr in Höhe von 101,84 € erhoben.

§ 5

Leichenhausnutzungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums einschließlich der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Kalendertag  —  367,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1)

Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

(2)

Für die Anforderung einer Urne zum Zweck der Bestattung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.

(3)

Für die Erlaubnis zur Umbettung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

(4)

Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen oder die Bestattungen durchführen, beträgt 150,00 € für die Dauer von 10 Jahren.

(5)

1Für sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung geregelt sind, wird eine Vergütung mittels gesonderter Vereinbarung mit der Gemeinde erhoben. 2Diese Vergütung bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Aufwendungen, auch wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf Gebühren nach dem Kostengesetz.

§ 7

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 21.06.2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wiesthal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.02.2018 außer Kraft.

Wiesthal, den 05.06.2025

Gemeinde Wiesthal

gez.
Karl-Heinz Hofmann
Erster Bürgermeister