Im Grundsatz muss jede öffentliche Veranstaltung rechtzeitig vorher schriftlich bei der Gemeinde (bzw. unserer Geschäftsstelle) angezeigt werden (Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetzt – LStVG). Diese sog. „Anzeige einer öffentlichen Vergnügung“ bedarf keiner weiteren Genehmigung (Ausnahmen sind z. B. Veranstaltungen mit über 1.000 Besuchern oder motorsportliche Veranstaltungen) und ist kostenfrei. Unterbleibt die Anzeige jedoch, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt und eine Geldbuße kann verhängt werden.
Gleichzeitig mit der vorgenannten Anzeige muss für den Fall, dass die Veranstaltung nicht in einer konzessionierten Gaststätte stattfindet, ein „Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Schankerlaubnis)“ gestellt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (kurz StMELF) hat nun mit Wirkung ab 01.06.2025 folgende Neuerungen eingeführt, über die wir insbesondere die Vereinsverantwortlichen und sonstigen Ausrichter von Veranstaltungen wie folgt gerne informieren möchten.
Bisher galt bei Gestattungen für den vorübergehenden Alkoholausschank (§ 12 GastG) eine Genehmigungsfiktion von 3 Monaten. Bedeutet, dass die Genehmigung des begehrten Ausschanks mit Ablauf von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen in unserer Geschäftsstelle automatisch eintrat und zwar auch ohne kostenpflichtigen Bescheid (25,00 €) bzw. ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Gemeinde. Diese sog. Genehmigungsfiktion wurde zur Verschlankung des gaststättenrechtlichen Prüfverfahrens nun auf 2 Wochen verkürzt.
Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass bei zweifelsfreiem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen künftig nach interner Absprache auf die Erstellung eines kostenpflichtigen Bescheids im Sinne der Veranstalter verzichtet wird, insofern die Schankerlaubnis mindestens 2 Wochen zuvor beantragt wird und somit die vorgenannte Genehmigungsfiktion auch tatsächlich vor Veranstaltungsbeginn eintreten kann. Aus diesem Grund empfehlen wir allen potentiellen Veranstaltern, besagten Antrag sicherheitshalber mind. 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn in der Geschäftsstelle einzureichen.
Da die kommunizierte Frist erst ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu Laufen beginnt, möchten wir Ihnen an dieser Stelle nochmal einen Überblick verschaffen, welche Dokumente zusammen mit dem Antrag zu übermitteln sind:
Für Rückfragen stehen Ihnen in unserer Geschäftsstelle Herr Daniel Werthmann (Tel.: 09355 9721-25; E-Mail: daniel.werthan@vg-partenstein.de) oder Isabelle Weid (Tel.: 09355 9721-26; E-Mail: isabelle.weid@vg-partenstein.de) gerne zur Verfügung.