Ein gepflegter Garten erfordert meist auch den Einsatz von motorbetriebenen Gartengeräten, wie zum Beispiel einem Rasenmäher, einem Vertikutierer oder einer Heckenschere. Sehr oft fühlen sich Nachbarn jedoch durch den Einsatz dieser Gartengeräte in ihrer Ruhe gestört. Auch der Zeitpunkt der Gartenarbeiten gibt immer wieder Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn. Während der eine morgendliche Gartenarbeiten als Frühsport betrachtet, fühlen sich andere durch frühzeitige Gartenarbeiten in ihrem Schlaf gestört.
Doch was gilt nun? Mit Art. 8 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes wurden die Gemeinden ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen zum Schutz u. a. ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten zu erlassen. Für unsere Mitgliedsgemeinden gilt jedoch, dass von dieser Ermächtigungsgrundlage bisher nicht Gebrauch gemacht wurde. Im Ergebnis finden daher im Wesentlichen die Vorgaben Anwendung, die durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (enthält grundsätzliche Regelungen) sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gemacht wurden. Letztgenannte Verordnung findet auf 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten Anwendung und der darin enthaltene Paragraf 7 regelt deren legitime Betriebszeiten.
Demnach dürfen in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen (...), bestimmte Geräte und Maschinen (u. a. Rasentrimmer/-kantenschneider, Rasenmäher, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer,) an
| • | Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie |
| • | an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr |
nicht betrieben werden. Bedeutet, dass der Einsatz dieser Geräte von Montag bis Samstag von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt ist (genaue Auflistung siehe Anhang zur genannten Verordnung Nr. 01 bis 57, aufrufbar unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/anhang.html).
Besonders laute Gartengeräte (Freischneider oder Rasentrimmer/-kantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie motorbetriebener Laubbläser/-sammler) dürfen zusätzlich auch nicht in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr, 17:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Sie sind also nur im Zeitraum Montag bis Samstag von 09:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Die Verwendung ist durchweg an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr möglich, wenn genannte Geräte das Umweltzeichen der EU besitzen. Dieses Umweltzeichen erkennt man an einer Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte.
In Bezug auf die sog. Mittagsruhe gibt es keine weiteren speziellen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Kommunen können auch hier im Rahmen ihres Ortsrechtes eigene verhältnismäßige Regelungen aufstellen, allerdings wurde hiervon gleichsam noch von keiner Mitgliedsgemeinde Gebrauch gemacht. Dennoch appellieren wir an Sie, den Nachbarn „Erholungspausen“ zu gönnen und in der Zeit von 13:00 bis 15:00 auf Tätigkeiten zu verzichten, die mit besonderen Lärmimmissionen einhergehen.
Vorsorglich weisen wir auch daraufhin, dass Verstöße gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Von nächtlicher Ruhestörung hingegen spricht man, wenn Zimmerlautstärke in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr überschritten wird, denn in dieser Zeit genießt jeder ein Recht auf Ruhe. Auch wenn die Zimmerlautstärke nicht genau definiert ist, kann üblicherweise ein Richtwert von etwa 30 Dezibel in der Nacht zur Orientierung dienen. In der Regel hält man die Zimmerlautstärke ein, wenn Geräusche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch vernommen werden können. Der Grund der etwaigen Ruhestörung spielt hierbei keine Rolle (z. B. laute Musik bzw. Fernsehgeräte, Streitigkeiten oder das Liebesspiel). Ruhestörung kann als Ordnungswidrigkeit gehandelt werden. Im Ergebnis kann es bei Nichteinhaltung zur Anzeige sowie einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 € kommen. Im Sinne eines gemeinschaftlichen und harmonischen Miteinanders bitten wir daher insbesondere alle Veranstalter und Organisatoren von Partys, diesem Umstand Rechnung zu tragen und bedanken uns zugleich für Ihr vorausgesetztes Verständnis.
Abschließend möchten wir noch auf die Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ hinwiesen, die vom Staatsministerium der Justiz herausgegeben wurde und unserer Meinung nach sehr interessante Infos parat hält. Diese Broschüre bietet eine Zusammenfassung der wichtigsten privatrechtlichen Regelungen zwischen Grundstücksnachbarn. Sie steht im Internet (auch auf unserer Homepage in der Rubrik „Merk- und Informationsblätter) kostenfrei zum Download zur Verfügung und wird auch auf Anfrage im Bauamt unserer Geschäftsstelle ausgehändigt.