Als erste Bauaufsichtsbehörde in Unterfranken wurde das Landratsamt Main-Spessart zum 01.10.2021 in die Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (DBauV) aufgenommen. Seitdem ist es möglich, Bauanträge nicht mehr nur papiergebunden, sondern auch digital einzureichen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat für neun Bauverfahren elektronische Formulare, sogenannte „Online-Assistenten“, entwickelt, die auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.main-spessart.de/buergerservice/leistungen/32..html?detID=1634 zur Verfügung stehen. Über diese können bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser (z.B. Architekten und Ingenieure) der Behörde ihre baurechtlichen Anträge übermitteln.
Wichtige Änderung im Verfahrensablauf
Mit der Aufnahme in die Digitale Bauantragsverordnung kam es auch zu einer Änderung im Verfahrensablauf:
Für Verfahren, in denen das Landratsamt Main-Spessart die abschließende Entscheidung zu treffen hat (Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Teilbaugenehmigungsanträge, Anträge über bauordnungsrechtliche Abweichungen, z.B. vom Brandschutz, Abgrabungsanträge), trat ein Zuständigkeitswechsel bei der Antragstellung ein. Sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge dieser Art sind ausschließlich und nur direkt beim Landratsamt Main-Spessart, Untere Bauaufsichtsbehörde, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt einzureichen.
Seit 01.06.2025 genügt es, papiergebundene Anträge lediglich in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Kommunen bleiben am Verfahren beteiligt
Die Landkreiskommunen bleiben weiterhin ein unverzichtbarer Teil des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und werden im ersten Schritt nach Eingang der Unterlagen unverzüglich am Verfahren beteiligt. Zunächst wird die Gemeinde unverzüglich über den Eingang und den Inhalt des Bauantrages in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer Frist von drei Wochen prüfen das Landratsamt und auch die jeweilige Gemeinde, ob der Bauantrag vollständig ist oder ob Unterlagen nachgefordert werden müssen.
Für den Fall der Vollständigkeit des Bauantrages wird die Beteiligung der Gemeinde durch das Landratsamt Main-Spessart unverzüglich angestoßen. Für den Fall, dass der Antrag unvollständig ist, teilt das Landratsamt die Fehlunterlagen an Bauherr oder Bauvorlageberechtigten mit. Sobald die vollständigen Unterlagen eingegangen sind, erfolgt im Anschluss ebenfalls die Beteiligung der Gemeinde. Beide Verfahrensschritte werden ausschließlich digital abgewickelt. Die gesetzliche Zwei-Monats-Frist für die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bleibt nach wie vor bestehen.
Für Verfahren, in denen die örtlich zuständige Kommune die abschließende Entscheidung trifft (Genehmigungsfreistellungsanträge, isolierte Abweichungen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften), erfolgt die Antragstellung in Papierform nach wie vor über die Gemeinde. Digital müssen diese Anträge beim Landratsamt gestellt werden. Sie werden dann unverzüglich nach Eingang im Landratsamt digital an die betroffene Gemeinde weitergeleitet.
Über Bürgerauskunft ist der Bearbeitungsstand einsehbar
Für die Bürgerinnen und Bürger besteht die Möglichkeit durch Nutzung der sogenannten „Bürgerauskunft“ nicht nur selbst Einsicht in die eingereichten Unterlagen und den Bearbeitungsstand mittels eines eigenen Zugangscodes nehmen zu können - über einen übermittelten Zugangscode können fehlende Unterlagen über eine Upload-Funktion auch direkt in das Bauprogramm des Landratsamtes Main-Spessart hochgeladen werden
Folgende Übersicht zeigt, welche Anträge wo einzureichen sind:
| Antragsart | Digital einzureichen bei | Papierform einzureichen bei |
| Bauanträge (Art. 64 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art.58 BayBO) | LRA über Bayernportal Unverzügliche Weiterleitung an die Gemeinde | Gemeinde |
| Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Vorbescheid (Art. 71 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Isolierte Abweichungen auf Grund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften | LRA über Bayernportal | LRA |
| Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (Art. 63 BayBO) | LRA über Bayernportal Unverzügliche Weiterleitung an die Gemeinde | Gemeinde |
| Isolierte Abweichungen von der BayBO (z. B. von den Abstandsflächen) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Verlängerung Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Verlängerung Vorbescheid (Art. 71 Satz 3 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Anzeige Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Anzeige Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA und Gemeinde |
| Kriterienkatalog (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.m Anlage 2 BauVorlV) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Abgrabungsanträge (Art. 7 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
| Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Abgrabungsvorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
| Beginnanzeige Abgrabung (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |