Inhaltsverzeichnis
| Präambel |
| 1 |
| 1. | Allgemeines, Nutzungszweck und Nutzungsberechtigte | 2 |
| 2. | Öffnungszeiten und Belegung | 2 |
| 3. | Verwaltung und Aufsicht | 2 |
| 4. | Nutzungsrecht und Schlüsselübergabe | 2 |
| 5. | Aufenthalt in der Kegelbahn und Verhaltensregeln | 3 |
| 6. | Benutzungsentgelt | 5 |
| 7. | Hausrecht | 5 |
| 8. | Haftung und Gefahr | 6 |
| 9. | Widerruf | 6 |
| 10. | Inkrafttreten, Geltungsdauer | 6 |
1Diese Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Nutzung der gemeindlichen Kegelsportanlage. 2Sie dient der geordneten Inanspruchnahme der Einrichtung im Rahmen der Sport- und Freizeitförderung sowie dem Erhalt der Anlage und des Inventars durch einen verantwortungsvollen und pfleglichen Umgang.
| 1. | Allgemeines, Nutzungszweck und Nutzungsberechtigte | |
| 1.1) | 1Die Kegelbahn in der Kulturhalle ist Eigentum der Gemeinde Wiesthal und wird von ihr als öffentliche Einrichtung betrieben. 2Die Nutzung der Kegelbahn umfasst auch den Aufenthaltsbereich sowie die sanitären Einrichtungen und die Teeküche im Erdgeschoss der Kulturhalle. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen werden im Folgenden gemeinsam als „Kegelbahn“ bezeichnet. | |
| 1.2) | Mit der Benutzung der Kulturhalle unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs durch die Gemeindeverwaltung erlassenen Einzelanordnungen. | |
| 1.3) | 1Die Kegelbahn dient dem Gesellschaftskegeln und wird zu diesem Zweck den Vereinen, Vereinigungen, Gesellschaften, Privatpersonen und Anderen zur Nutzung überlassen. 2Auf Anfrage kann die Kegelbahn auch auswärtigen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. 3Bei Terminüberschneidungen haben grundsätzlich die regelmäßigen Nutzer Vorrang. | |
| 2. | Öffnungszeiten und Belegung | |
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| 1Die Kegelbahn wird nur bei Bedarf und nach vorheriger Anmeldung geöffnet. 2Sie kann von Montag bis Sonntag in der Zeit von 08:00 bis 24:00 Uhr gebucht werden. 3An stillen Feiertagen bleibt die Kegelbahn geschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des ersten Bürgermeisters. | |
| 3. | Verwaltung und Aufsicht | |
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| 1Die Verwaltung der Kegelbahn erfolgt durch die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Partenstein. 2Die laufende Beaufsichtigung sowie die Bedienung der technischen Anlagen obliegen den gemeindlichen Mitarbeitern des Bauhofs. 3Sie sorgen für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit innerhalb und außerhalb des Gebäudes, einschließlich der dazugehörigen Parkplätze, Grünflächen und Zugangswege. | |
| 4. | Nutzungsrecht und Schlüsselübergabe | |
| 4.1) | 1Die Gemeinde wird durch den Ersten Bürgermeister vertreten. 2Die Verwaltung gem. Nr. 3 Satz 1, also die Terminvergabe, die Entgegennahme von Nutzungsanträgen, die Aufstellung der Nutzungspläne sowie die Abrechnung, werden durch eine in der Verwaltung berechtigte Person abgewickelt (sog. Verwaltungsberechtigten). | |
| 4.2) | 1Es wird zwischen Kegelgruppen und Gelegenheitskeglern unterschieden. 2Bei den Kegelgruppen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Nutzer bzw. Dauernutzer. 3Diese melden ihren Bedarf kalenderjährlich an und nutzen die Kegelbahn regelmäßig zu den vereinbarten Zeiten. 4Jede Kegelgruppe hat gegenüber der Gemeinde Wiesthal eine verantwortliche Person zu benennen. 5Diese erhält einen Schlüssel für die Kegelbahn gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, bestätigt von dieser Benutzungs- und Gebührenordnung inklusive Anlagen Kenntnis genommen zu haben und sichert gleichsam die Beachtung durch die Kegelgruppe zu. 6Zu diesem Zweck wird eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Wiesthal und den Kegelgruppen unterzeichnet (siehe Anlage 1). 7Eine Übersicht der Kegelgruppen samt Kontaktdaten der Verantwortlichen ist bei der Gemeinde Wiesthal hinterlegt. 8Zudem wird kalenderjährlich ein Belegungsplan der Kegelgruppen durch den Verwaltungsberechtigten aufgestellt. | |
| 4.3) | 1Die Gelegenheitskegler (= alle außer die Kegelgruppen) können die Kegelbahn über den benannten Verwaltungsberechtigten reservieren. 2Der Schlüssel wird dann in der Regel durch den Verwaltungsberechtigten in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Partenstein (Hauptstraße 24, 97846 Partenstein) ausgehändigt. 3Besteht der Wunsch, zu den festen Zeiten einer Kegelgruppe zu kegeln, wird dies über den Verwaltungsberechtigten mit der für die Kegelgruppe verantwortlichen Person abgestimmt, ein Anspruch besteht jedoch ausdrücklich nicht. 4In diesem Fall erfolgt die Aushändigung des Schlüssels nach Abstimmung durch einen Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes an die Kegelgruppe. | |
| 4.4) | 1Die verantwortliche Person (i. S. d. Nr. 2.2) bzw. der Anmeldende (i. S. d. Nr. 2.3) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Nutzung der Kegelbahn erfolgt grds. durch die Bürger, Einwohner und ortsansässigen Vereine, Verbände und Firmen aus Wiesthal und Krommenthal. 3Die Zulassung anderer Nutzer geschieht im Rahmen freier Kapazitäten durch den Verwaltungsberechtigten. 4Die Benutzung der Kegelbahn ist mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf – mindestens eine Woche vorher – anzumelden. 5Über die Anmeldungen wird in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden. 6Im Rahmen der Terminvergabe für Kegelgruppen gilt der Grundsatz, dass neue Kegelgruppen nur im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden können und bereits bestehende Kegelgruppen bei der Terminvergabe Vorrang genießen. 7Eine Weiterüberlassung der Kegelbahn durch Gelegenheitskegler bzw. Kegelgruppen an Dritte ist nicht zulässig. | |
| 4.5) | 1Die Schlüssel dürfen in keinem Fall nachgemacht oder an Dritte ausgehändigt werden. 2Der Verlust des Schlüssels ist der Gemeinde Wiesthal unverzüglich mitzuteilen und hat den Austausch der gesamten Schließanlage zur Folge. 3Die hierbei entstehenden Kosten sind in ihrer vollen Höhe von der Person zu tragen, die den Schlüssel erhalten hat. | |
| 4.6) | 1Kindern und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur unter Aufsicht eines Volljährigen kegeln. 2Dieser muss als Verantwortlicher den Nutzungsvertrag unterzeichnen. | |
| 5. | Aufenthalt in der Kegelbahn und Verhaltensregeln | |
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| 5.1) | Bei der An- und Abfahrt ist aus Rücksicht auf die umliegenden Anwohner möglichst leise vorzugehen. |
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| 5.2) | Die Nutzung der Kegelbahn (Spielbetrieb) ist nur mit sauberen und geeigneten Sportschuhen mit heller, abriebfester Sohle gestattet, die erst im Vorraum der Kegelbahn angezogen werden dürfen, um Schäden und Verunreinigungen durch Sand, Steinchen, etc. zu vermeiden. |
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| 5.3) | 1Beim Betreten der Räumlichkeiten der Kegelbahn ist eine kurze Prüfung auf vorhandene Schäden und Verunreinigungen vorzunehmen. 2Sollten Schäden und/oder Verunreinigungen festgestellt werden, im Falle von Kegelgruppen ist dies umgehend dem kommunizierten und damit bekannten Ansprechpartner der Gemeinde zu melden und im Falle von Gelegenheitskeglern im Übernahmeprotokoll festzuhalten. |
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| 5.4) | 1Vor Benutzung der Kegelbahn ist diese mit einem Wischmopp, der sich im Lagerraum befindet, sorgfältig abzustauben. 2Die Bahn darf keine Verunreinigungen aufweisen. 3Die weitere Pflege wird von geschultem Personal durchgeführt und ist keine Sache der Nutzer (siehe Anlage 2). |
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| 5.5) | 1Vor und im gesamten für den Nutzer zugänglichen Bereich der Kulturhalle Wiesthal dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. 2Das gesamte Inventar ist pfleglich zu behandeln. 3Das Anschlagen, Ankleben oder sonstige Befestigen von Ausschmückungsgegenständen und anderem Material bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung durch die Gemeinde Wiesthal. |
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| 5.6) | 1Die möglichen Spielmodi sowie das Verfahren zur Einstellung dieser sind in Anlage 3 aufgeführt. 2Achten Sie bei der Kugelentnahme auf rückrollende Kugeln, um Quetschungen der Finger zu vermeiden. 3Entnehmen Sie die Kugeln bitte erst dann, wenn diese zum Stillstand gekommen sind. 4Um Verletzungen zu vermeiden, sollten Sie sich vor dem Kegeln ausreichend aufwärmen. 5Achten Sie während dem Spielen auf Rutsch- und Trittsicherheit im Anlaufbereich; hier sollte sich immer nur eine Person aufhalten. 6Selbstständiges Eingreifen in die Aufstellautomatik und den Kugelheber sowie der Aufenthalt an besagten Stellen ist während des Kegelns verboten, da erhebliche Verletzungsgefahr besteht. 7Kegeln Sie bitte erst dann, wenn das grüne Licht an der Anzeigetafel leuchtet. 8Darüber hinaus sind die Hinweise, die bei der Einweisung zur Benutzung der Kegelbahn gegeben werden, zwingend einzuhalten. |
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| 5.7) | 1Unbefugtes Hantieren an den technischen Einrichtungen ist untersagt. 2Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährdet. 3Sie haben sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder in vermeidbarer Weise behindert oder belästigt wird. |
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| 5.8) | 1Im gesamten Untergeschoss der Kulturhalle und somit auch in den Räumlichkeiten der Kegelbahn ist das Rauchen verboten. 2In diesem Fall ist die Eingangstüre geschlossen zu halten und der Geräuschpegel auf ein Minimum zu reduzieren. 3Auch dürfen offenes Feuer, Feuerwerk, brennende Flüssigkeiten und ähnliche feuergefährliche Brennstoffe nicht im Gebäude verwendet oder gelagert werden. |
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| 5.9) | 1In der Küche befindet sich ein Kühlschrank mit Getränken. 2Diese können auf Vertrauensbasis gegen Zahlung des ausgewiesenen Entgelts entnommen werden. 3Die Preisliste sowie die Kasse befinden sich im Kegelraum. 4Die Bereitstellung der Getränke erfolgt durch einen Dritten und nicht durch die Gemeinde. 5Es ist zulässig, eigene Getränke mitzubringen. 6Das Leergut der selbst mitgebrachten Getränke ist von den Nutzern wieder mitzunehmen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. 7Auf die Bereitstellung der im Kühlschrank befindlichen Getränke besteht kein Anspruch. 8Änderungen oder die Einstellung dieses Angebots bleiben jederzeit vorbehalten. |
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| 5.10) | 1Der Nutzer ist verpflichtet, die überlassenen Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. 2Das bedeutet, dass die ursprüngliche Ordnung und Sauberkeit wiederherzustellen ist und insbesondere die Tische zu reinigen sowie der Müll, Getränke und Speisereste ordnungsgemäß zu entsorgen sind. 3Sollte durch nicht beseitigte Verunreinigungen eine gesonderte Reinigung erforderlich sein, veranlasst die Gemeinde Wiesthal diese und stellt die entstehenden Kosten der verantwortlichen Person bzw. dem Anmeldenden i. S. d. der Nr. 4 dieser Ordnung in Rechnung. |
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| 5.11) | 1Beschädigungen und Störungen der Anlage sind umgehend dem Verwaltungsberechtigten mitzuteilen. 2Die Fehlerbeschreibung sollte möglichst detailliert sein. 3Es sind keine Eigenreparaturen durchzuführen. |
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| 5.12) | Bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung können einzelne Personen, Gruppen oder Vereine befristet und unbefristet von der Kegelbahnnutzung ausgeschlossen werden. |
| 6. | Benutzungsentgelt | |
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| 6.1) | 1Für jede Bahn wird je angefangene halbe Stunde ein Benutzungsentgelt von 6,00 € erhoben. 2Die Anzahl der Personen ist hierbei unerheblich. |
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| 6.2) | 1Im Fall der Kegelgruppen (s. Nr. 4.2) wird die tatsächliche Nutzung der Kegelbahn in einem Kegelbahnnutzungsbuch (Wandkalender) eingetragen. 2Das Kegelbahnnutzungsbuch befindet sich in den Räumlichkeiten der Kegelbahn und muss mit folgenden Daten versehen werden: |
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| • | Anzahl der benutzten Bahnen (1 oder 2) |
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| • | Dauer der Nutzung (Uhrzeiten von/bis). |
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| 3Verantwortlich für die Vornahme der Eintragungen ist die gemäß Nr. 4.2 Satz 4 benannte Person. 4Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres, auf Basis der vorgenannten Eintragungen. | |
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| 6.3) | 1Das Entgelt wird im Falle der Gelegenheitskegler (s. Nr. 4.3) auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung erhoben. 2Die Abrechnung erfolgt binnen 4 Wochen nach Inanspruchnahme der Kegelbahn. |
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| 6.4) | Schuldner des Nutzungsentgeltes ist bei den Kegelgruppen die gem. Nr. 4.2 Satz 4 benannte verantwortliche Person bzw. bei den Gelegenheitskeglern der Anmeldende. |
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| 6.5) | Im Falle einer Sonderreinigung gem. Nr. 5.10 erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand. |
| 7. | Hausrecht | |
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| 1Der Gemeinde Wiesthal steht in der Kegelbahn und in sämtlichen Räumen das alleinige Hausrecht zu. 2Das Hausrecht wird gegenüber dem Nutzer und allen Dritten von den durch die Gemeinde beauftragten Dienstkräfte ausgeübt (insbesondere Bürgermeister, Verwaltungsberechtigter und Mitarbeiter des Bauhofes). 3Besagten Kräften ist unbedingt Folge zu leisten. 4Auch ist ihnen jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den überlassenen Räumlichkeiten zu gewähren und ihnen jede im Zusammenhang mit der Überlassung erforderliche Auskunft zu erteilen. 5Sie üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Hausrecht der Gemeinde aus. | |
| 8. | Haftung und Gefahr | |
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| 1Die Benutzung der Einrichtung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. | |
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| 2Die Gemeinde haftet nicht für Ersatzansprüche der Nutzungsberechtigten sowie Dritter, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Einrichtung entstehen bzw. geltend gemacht werden (z. B. Körper-, Sachschäden oder Verlust mitgebrachter Gegenstände). | |
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| 3Für Schäden infolge unsachgemäßen Gebrauchs oder wegen der Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Nutzer. | |
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| 4Schäden sind von den Gelegenheitskeglern bei der Endabnahme dem Verwaltungsberechtigten zu melden bzw. bei den Kegelgruppen dem kommunizierten gemeindlichen Ansprechpartner; für bereits vorhandene Schäden, die im Falle der Gelegenheitskegler nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, haftet der Nutzer. | |
| 9. | Widerruf | |
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| 1Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung der Kegelbahn oder auf Einräumung bestimmter Nutzungszeiten. 2Die Überlassung kann jederzeit und in jedem Fall entschädigungslos widerrufen werden. 3Insbesondere kann die Überlassung eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Bau-, Reinigungs- oder andere Arbeiten es erfordern bzw. der gemeindliche Betrieb eine Mitnutzung nicht zulässt. | |
| 10. | Inkrafttreten, Geltungsdauer | |
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| 1Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kegelsportanlage der Gemeinde Wiesthal vom 07.09.2019 in Fassung der ersten Änderungsordnung vom 13.06.2022 außer Kraft. | |
Hinweis: Die in der vorgedruckten Ordnung genannten Anlagen können Sie jederzeit auf unserer Homepage in der Rubrik „Gemeinde Wiesthal – Ortsrecht“ einsehen.