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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 13/2026
Gremiumsarbeit
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Gemeinde Neuhütten: Sitzungsbericht (öffentlicher Teil) vom 11.06.2026

 

Nachdem der erste Bürgermeister Bernd Steigerwald die Sitzung des Gemeinderates am 11.06.2026 um 19:30 Uhr eröffnete sowie die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Gremiums feststellte, wurden im Wesentlichen folgende Beschlüsse behandelt.

TOP 01) Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 12.05.2026:

Vorgenannte Sitzungsniederschrift wurde genehmigt und kann ab sofort von den Gemeindebürgern in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Partenstein eingesehen werden. Abstimmungsergebnis 10:0

TOP 02) Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung; Wohnhausneubau mit zwei Wohneinheiten, Eichensträucher 29 (FlNr. 454/108):

Der Gemeinderat stimmte dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für einen Wohnhausneubau mit zwei Wohneinheiten auf dem Flurstück 454/108 der Gemarkung Neuhütten zu. Abstimmungsergebnis 10:0

TOP 03 A) Beratung und Beschlussfassung über die Satzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Neuhütten ab 01.01.2026:

Die finanzielle Situation der Gemeinde Neuhütten machte es unabdingbar, Überlegungen im Hinblick auf die Erhöhung der Hebesätze der sog. Realsteuern zu treffen, um eine Zuführung aus dem Verwaltungs- in den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften und der Kommunalaufsicht am Landratsamt Main-Spessart am Ende einen genehmigungsfähigen Haushalt vorlegen zu können. Die Haushaltsplanungen ergaben dabei, dass eine Erhöhung des Hebesatzes B auf 450 % notwendig wird, was einem Anstieg gegenüber dem bisherigen Hebesatz von 200 Prozentpunkten entspricht. Daraus resultierend würde die Gemeinde Mehreinnahmen gegenüber dem Vorjahr in Höhe von rund 121.000 € erzielen. Für den Hebesatz der Grundsteuer A wurde eine Erhöhung von 300 % auf 375 % empfohlen. Nach längerer Diskussion, auch im Rahmen von zwei Klausurtagungen zur Haushaltssituation hat der Gemeinderat beschlossen, die Hebesätze der Grundsteuer A und B zu erhöhen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beläuft sich künftig auf 375 v. H., der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 450 v. H. Die Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft und ist in diesem Ortsgespräch in der Rubrik „Bekanntmachungen/Ortsrecht“ abgedruckt. Abstimmungsergebnis: 7:3

TOP 03 B) Beratung und Beschlussfassung über die Satzung des Gewerbesteuerhebesatzes der Gemeinde Neuhütten ab 01.01.2026:

Neben der Grundsteuer gehört zu den Realsteuern auch die Gewerbesteuer. Eine Erhöhung kann im besten Fall zu höheren Einnahmen führen, im Zweifelsfall kann die Gemeinde aufgrund des höheren Hebesatzes die Gewerbesteuereinnahmen stabilisieren. Angesichts der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der vergangenen und der eher gedämpften Prognosen für die kommenden Jahre ist der Eintritt des letztgenannten Szenarios jedoch von höherer Wahrscheinlichkeit. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, den bisherigen Hebesatz der Gewerbesteuer, der seit 1978 unverändert blieb, von 350 v. H. auf künftig 450 v. H. zu erhöhen. Die Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft und ist in diesem Ortsgespräch in der Rubrik „Bekanntmachungen/Ortsrecht“ abgedruckt. Abstimmungsergebnis: 8:2

TOP 04) Öffentliche Bekanntgabe der Entschädigungsbeschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der konstituierenden Sitzung vom 12.05.2026:

TOP 11A): Entschädigung des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters

Zunächst gilt festzuhalten, dass ehrenamtliche erste Bürgermeister einen Rechtsanspruch auf angemessene Entschädigung haben (Art. 53 Abs. 1 KWBG). Die Festsetzung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gemeinderates auf Grundlage des Art. 53 Abs. 2 KWBG i. V. m. Anlage 3. Demnach beträgt der Rahmen im Fall der Gemeinde Neuhütten (für 1.001 bis 3.000 Einwohner) zwischen 3.587,73 € und 5.381,60 € (gültig ab Feb25). Auch ist das Einvernehmen des ersten Bürgermeisters zum gefassten Beschluss herzustellen. Mit 10:1 Stimmen (sowie einem Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) erging folgender Beschluss:

Die Entschädigung des ersten Bürgermeisters wird gem. Art. 53 Abs. 1 und 2 KWBG i. V. m. der Anlage 3 zu Art. 53 Abs. 2 KWBG auf monatlich 4.300,00 € festgesetzt. Die fortlaufende Anpassung der Entschädigung erfolgt gem. gesetzlich normierter Automation (Art. 54 Abs. 2 - hier Satz 2 Nr. 2 - KWBG). Der Gemeinderat stellt zugleich klar, dass mit Gewährung dieser Entschädigung auch die reisekostenrechtlichen Ansprüche des ersten Bürgermeisters als abgegolten gelten.

TOP 11B): Entschädigung des/der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister/-innen:

Die vorgenannten Entschädigungen sind per Beschlussfassung vom Gemeinderat und im Einvernehmen mit den Betroffenen festzulegen. Es erging mit 9:1 Stimmen (sowie zwei Ausschlüssen wegen persönlicher Beteiligung) folgender Beschluss, zudem im Nachgang auch das notwendige Einvernehmen durch die Betroffenen hergestellt wurde.

Zweiter Bürgermeister: Monatliche Pauschal-Entschädigung – beginnend ab 01.05.2026 – in Höhe von 200,00 €. Die fortlaufende Anpassung der Entschädigung erfolgt gem. gesetzlich normierter Automation (Art. 54 Abs. 2 - hier Satz 2 Nr. 2 - KWBG). Mit der Entschädigung gelten 20 Vertretungstage im Jahr als abgegolten. Für jeden weiteren nicht mit der Pauschalentschädigung abgegoltenen Vertretungstag wird 1/30 der Bürgermeisterentschädigung gewährt. Die monatliche Entschädigung ist insgesamt (Pauschale und Tagesentschädigung) auf das Monatssalär des ersten Bürgermeisters begrenzt.

Dritter Bürgermeister: Monatliche Pauschal-Entschädigung – beginnend ab 01.05.2026 – in Höhe von 150,00 €. Die fortlaufende Anpassung der Entschädigung erfolgt gem. gesetzlich normierter Automation (Art. 54 Abs. 2 - hier Satz 2 Nr. 2 - KWBG). Mit der Entschädigung gelten 15 Vertretungstage im Jahr als abgegolten. Für jeden weiteren nicht mit der Pauschalentschädigung abgegoltenen Vertretungstag wird 1/30 der Bürgermeisterentschädigung gewährt. Die monatliche Entschädigung ist insgesamt (Pauschale und Tagesentschädigung) auf das Monatssalär des ersten Bürgermeisters begrenzt.

TOP 05) Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe und Anfragen:

Aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 20.04.2026:

TOP 06 A: Beratung und Beschlussfassung über die Liegesteine für die Umgestaltung des Grabfeldes D auf dem Friedhof Neuhütten:

Im Rahmen der Umgestaltung des Grabfeldes D auf dem Friedhof Neuhütten sollen die künftigen Grababdeckplatten aus Mainsandstein bestehen. Der Auftrag für die Beschaffung der 27 Liegesteine wurde an den wirtschaftlichsten Anbieter, die Firma Florian Huth aus Neuhütten vergeben.

TOP 06 B: Beratung und Beschlussfassung zum Angebot zur Beratungsleistung im Rahmen der Gigabit-RL 2.0 – Projektumsetzung nach Vergabeentscheidung:

Für die Begleitung des geförderten Glasfaserausbaus bis zur Beendigung der Maßnahme hat das Büro Dr. Först Consult aus Würzburg ein Angebot für Beratungsleistungen vorgelegt. Dieses beinhaltet das Erwirken des finalen Förderbescheides als Grundlage für die Unterzeichnung des Kooperationsvertrages, die Begleitung der Umsetzungsphase sowie die Unterstützung bei der Erstellung des Schlussverwendungsnachweises. Der entsprechende Auftrag wurde vom Gremium erteilt.

Der öffentliche Teil der Sitzung endete um 21:15 Uhr. Im Anschluss fand eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Schriftführerin: Luisa Stenger