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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 14/2026
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Schulverband Grundschule Wiesthal

 

 

Schulverband Grundschule Wiesthal

Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit im Schulverband 

vom 26.06.2026

Der Schulverband Grundschule Wiesthal (im Folgenden kurz „Schulverband“ genannt) erlässt aufgrund Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K) sowie von Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), und § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.06.2026 die folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Entschädigungsberechtigte 2

§ 2

Auslagenersatz 2

§ 3

Entschädigung Verbandsvorsitz 2

§ 4

Entschädigung der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung 2

§ 5

Auszahlung der Entschädigung 3

§ 6

Inkrafttreten 3

§ 1

Entschädigungsberechtigte

(1)

Die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitz), und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihren Aufgaben im Schulverband verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Stellvertretung bei der Wahrnehmung der den Mitgliedern der Verbandsversammlung obliegenden Aufgaben im Schulverband, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

§ 2

Auslagenersatz

1Der Verbandsvorsitz und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse, wenn sie zu diesen Sitzungen geladen sind, Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenvergütung nach den bayerischen beamtenrechtlichen Regelungen. 2Das gilt auch für Mitglieder der Verbandsversammlung, die Beamte oder Arbeitnehmer des durch sie vertretenen Verbandsmitglieds sind, und für die Stellvertretung eines geladenen Sitzungsteilnehmers.

§ 3

Entschädigung Verbandsvorsitz

(1)

1Der Verbandsvorsitz erhält für die Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 185,00 Euro. 2Ein weiteres Sitzungsgeld wird nicht gewährt. 3Unberührt bleibt der Auslagenersatz nach § 2. 4Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz; werden die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der für die Besoldungsgruppe A 14 maßgebliche Vomhundertsatz.

(2)

Die Stellvertretung im Verbandsvorsitz erhält eine Entschädigung in Höhe von 1/30 der Entschädigung des Verbandsvorsitzes je Kalendertag der Vertretung, begrenzt auf die Monatspauschale des Abs. 1 Satz 1.

§ 4

Entschädigung der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung

(1)

1Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht gemäß Art. 31 Absatz 2 Satz 1 KommZG der Verbandsversammlung angehören, erhalten für jede Teilnahme an der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro. 2Unberührt bleibt der Auslagenersatz nach § 2. 3Die gleiche Entschädigung wird den Mitgliedern der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und anderer Gremien gewährt, als deren Mitglied sie gewählt sind.

(2)

1Absatz 1 gilt entsprechend für jeden Fall der Stellvertretung. 2Bei nur zeitweiser Stellvertretung findet eine entsprechende Aufteilung der Entschädigung nicht statt.

§ 5

Auszahlung der Entschädigung

1Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. 2Die Sitzungsgelder (§ 4 Abs. 1 Satz 1) werden kalenderjährlich in einer Summe bis zum 31.01. des Folgejahres zur Auszahlung gebracht. 3Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich auf Antrag bzw. nach Abrechnung gezahlt.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für den Schulverband Grundschule Wiesthal vom 25.09.2000 außer Kraft.

Wiesthal, den 26.06.2026
Schulverband Grundschule Wiesthal
gez.
Karl-Heinz Hofmann
Verbandsvorsitzender