Die Verwaltungsgemeinschaft Partenstein (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung 2
§ 2 Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertreter 2
§ 3 Auszahlung der Entschädigungen 3
§ 4 Inkrafttreten 3
| (1) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse. |
| (2) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer (vorberatenden) Ausschüsse in Höhe von 30,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 30 Abs. 2 KommZG). |
| (3) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles. |
| (4) | 1Selbstständig Tätige erhalten für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe einer Pauschale von 30,00 Euro je volle Stunde. 2Satz 1 findet nicht auf Sitzungen Anwendung, die ab 19:30 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. |
| (5) | Die Ersatzleistungen nach den Absätzen 3 bis 4 werden nur auf Antrag gewährt. |
| (6) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamte und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehenen Sätzen. 2Für die Anreise zu Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse in Partenstein werden die Reisekosten für die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung aus Wiesthal und Neuhütten in pauschalierter Form (Art. 19 BayRKG) erstattet; für die Mitglieder aus Wiesthal wird je Sitzung ein Pauschalbetrag in Höhe von 7,00 Euro und für die Mitglieder aus Neuhütten von 9,10 Euro festgesetzt. |
| (1) | Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse und die die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 875,00 Euro. |
| (2) | Die Stellvertretungen des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung von 70,00 Euro je Vertretungstag, höchstens jedoch den Betrag nach Absatz 1 je Kalendermonat. |
| (3) | 1Die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der für die Besoldungsgruppe A 14 maßgebliche Vomhundertsatz. |
1Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. 2Im Verhinderungsfall (z. B. Krankheit, Urlaub) werden Entschädigungen für die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. 3Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall. 4Die Entschädigungen nach § 1 Abs. 2 und 6 werden in einer Summe bis jeweils spätestens 31.01. des Folgejahres für den Anspruchszeitraum des vergangenen Kalenderjahres ausgezahlt. 5Die übrigen Entschädigungen (§ 1 Abs. 3 und 4) werden nachträglich nach Antragstellung und Abrechnung gezahlt.
1Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 26.05.2020 außer Kraft.