Immer wieder werden pflanzliche Abfälle innerorts zum Ärger der umliegenden Nachbarn und/oder gar ganzer Wohngebiete verbrannt. Mit Änderung der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) entfiel in 2017 die Ermächtigungsgrundlage für Gemeinden, die Verbrennung pflanzlicher Abfälle durch eigene Verordnungen regeln zu können. Im Ergebnis sind neben der genannten PflAbfV weitere (insbesondere naturschutzrechtliche) Vorschriften wie die Verordnung über die Verhütung von Bränden, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bayerisches Naturschutzgesetz oder etwa das Bayerisches Waldgesetz zu beachten.
Im Kern dürfen nur noch pflanzliche Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden (kompostieren/untergraben/unterpflügen). Dies gilt zudem nur, insoweit eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohnungsgrundstücke ausgeschlossen werden kann. Die Verrottung hat grds. Vorrang gegenüber der Verbrennung, die nur im Ausnahmefall unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist. Nach Möglichkeit sollte nicht nur dem Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutze der Umwelt und der Luftreinhaltung auf eine Verbrennung verzichtet werden. Bedenken Sie auch, dass durch die Abfallbeseitigung des Landkreises (Grünabfallsammlung, Biotonne) bzw. der Gemeinden (Grünabfallcontainer) genügend Möglichkeiten einer umweltfreundlichen und zu weniger Belästigung der Allgemeinheit führenden Entsorgungsmöglichkeiten gegeben sind.
Sollten Sie darüber hinaus pflanzlich Abfälle aus den o. g. Gärten verbrennen „müssen“, ist dies ebenfalls nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sog. Außenbereich) möglich. Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (also „innerorts“) ist grds. verboten und kann mit Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Vor der Verbrennung empfehlen wir immer, die zuständige Feuerwehr und auch Polizeidienststelle zu informieren, da ggf. das Risiko besteht, die Kosten des Einsatzes tragen zu müssen.
Landwirtschaft (und Erwerbsgartenbau)
Strohige Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser sich dadurch nachteilig verändern würde. Das Verbrennen ist mindestens sieben Tage vorher der Gemeinde anzuzeigen, die das Landratsamt Main-Spessart (zwecks Prüfung der Untersagung) informiert. Das Abbrennen von Stoppelfeldern bedarf der Genehmigung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (§ 3 Abs. 7 DirektZahlVerpflV i. V. m. § 6 Abs. BayGAPV). Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst. Und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.
Bei der Verbrennung selbst sind im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes weitere Punkte beachtlich:
| • | Das Verbrennen ist nur an Werktagen und nur in der Zeit von 6 bis 18 Uhr zulässig. | |
| • | Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. | |
| • | Es sind die jeweiligen Sicherheitsabstände zum Schutz des Allgemeinwohls zu beachten: | |
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| - | 300 m zu Kinder- und Altenheimen sowie Gebäuden, deren Wände/Dächer aus brennbaren oder leicht entflammbaren festen Stoffen bestehen oder wenn dort brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden; |
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| - | 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen oder anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen sowie zu Waldrändern (Ausnahmegenehmigungen erteilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten); |
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| - | 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen; |
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| - | 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden. |
| • | Pflanzliche Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden. | |
| • | Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen. | |
| • | Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. | |
| • | Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breite zu ziehen und von pflanzlichen Abfällen freizumachen. | |
| • | Zum Schutz der Bodendecke sowie der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. | |
| • | Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein. | |
| • | Verbrennungsrückstände sollen möglichst bald in den Boden eingearbeitet werden. | |
Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es ferner verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände (Brachflächen), an Hecken oder Hängen abzubrennen. Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG) dürfen ebenfalls nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt, dass das Verbrennen nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen – also Äckern – erlaubt ist. Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften sind mit bis zu 50.000 € bußgeldbewährt.
Forts- und Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen
Hier gelten die gleichen Vorschriften wie in der Landwirtschaft mit der Maßgabe, dass ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden sein muss. Gemäß Art. 17 BayWaldG besteht grds. eine Erlaubnispflicht für offene Feuerstätten und für unverwahrtes Feuer im Wald oder weniger als 100 m davon entfernt. Diese Erlaubnispflicht gilt nicht für Waldbesitzer und die in seinem Wald Beschäftigten, für die zur Jagdausübung Berechtigten und für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung ihres Rechts.
Sonstige Gärten (Haus- und Kleingärten, Parkanlagen)
Auch hier gilt das Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (insbesondere für Laub, Gras und Moos). Im Außenbereich sind im Wesentlichen die bei der Landwirtschaft aufgeführten Punkte im Rahmen der Verbrennung zu beachten, insbesondere:
| • | nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind; |
| • | werktags von 06:00 bis 18:00 Uhr; |
| • | Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern; |
| • | bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen; |
| • | es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. |
Die vorgenannten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen der ersten Orientierung.
Helfen Sie mit, unsere Umwelt zu entlasten und ersparen Sie den Feuerwehren unnötige Notfalleinsätze sowie Ihnen selbst überflüssige Bußgeldbescheide und mögliche Schadensersatzforderungen Dritter. Verbrennen Sie daher nur im vorgenannten Rahmen und nur dann, wenn wirklich keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Vielen Dank.