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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 16/2026
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Schulverband Grundschule Wiesthal

 

Schulverband Grundschule Wiesthal

Satzung

für die Benutzung der Mittags- und

Ferienbetreuungseinrichtung

(Benutzungssatzung MiFeB)

vom 30.04.2026

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt der Schulverband Grundschule Wiesthal folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung 2

§ 2

Ziele 2

§ 3

Mittagessen 2

§ 4

Personal 3

§ 5

Betreuungsjahr und Ferienjahr 3

§ 6

Anmeldung und Aufnahme in der Mittagsbetreuung 3

§ 7

Anmeldung und Aufnahme in der Ferienbetreuung 4

§ 8

Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung bzw. der Ferienbetreuung 5

§ 9

Betreuungsvereinbarung 5

§ 10

Zusammenarbeit der Mittagsbetreuung mit der Schule 5

§ 11

Aufsichtspflicht 6

§ 12

Verhinderung an der Teilnahme/Mitwirkungspflichten 6

§ 13

Krankheit, Anzeige 7

§ 14

Abmeldung, Kündigung 7

§ 15

Ausschluss vom Besuch der Mittagsbetreuung, Auflösung des Betreuungsverhältnisses durch den Schulverband 8

§ 16

Ausschluss vom Besuch der Ferienbetreuung 8

§ 17

Betretungsregelungen 9

§ 18

Unfallversicherungsschutz 9

§ 19

Haftung 10

§ 18

Gebühren 10

§ 19

Inkrafttreten, Geltungsdauer  10

§ 1

Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung

1Der Schulverband Grundschule Wiesthal betreibt eine Mittagsbetreuung und eine Ferienbetreuung als öffentliche Einrichtung in den Räumlichkeiten der Grundschule Wiesthal (Schulstraße 12, 97859 Wiesthal). 2Ihr Besuch ist freiwillig.

§ 2

Ziele

(1) 1Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule und ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Wiesthal vom Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts bis zum Ende der gebuchten Betreuungszeit.

2Sie ist an allen regulären Schultagen geöffnet. 3Der Aufenthalt der Kinder in der

Mittagsbetreuung wird mit sozial- und freizeitpädagogischen Ansätzen gestaltet. 4Auch findet eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung statt.

(2) 1In der Ferienbetreuung, die ebenfalls einem sozial- und freizeitpädagogischen Konzept unterliegt, stehen hingegen Erholung, Bewegung, Spiel und Spaß im Vordergrund. 2Sie stellt ein weiteres Betreuungsangebot für Grundschulkinder während den vorab festgelegten Schulferien und unter Ausgrenzung der kalenderjährlich bekanntzumachenden Schließtage dar.

(3) Betreut werden Kinder von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe (Grundschulkinder).

§ 3

Mittagessen

1Auf Wunsch erhalten die Kinder in der Mittagsbetreuung ein warmes Mittagessen gegen Entgelt.

2Gleiches gilt im Rahmen der Ferienbetreuung, wobei hier kein zwingender Anspruch auf eine warme Verpflegungsvariante besteht.

§ 4

Personal

(1) Der Schulverband Grundschule Wiesthal stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Mittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung notwendige Personal.

(2) Die Beaufsichtigung der Kinder ist dabei stets durch geeignetes Personal gesichert.

§ 5

Betreuungsjahr und Ferienjahr

1Das Betreuungsjahr für die Mittagsbetreuung beginnt immer am 1. September und endet mit Ablauf des 31. August des Folgejahres. 2Das Ferienjahr für die Ferienbetreuung hingegen beginnt mit dem ersten Schultag des zeitlich auf die Eltern-Abfrage folgenden Schuljahres und endet mit Ablauf des letzten Tages der Sommerferien des betreffenden Schuljahres.

§ 6

Anmeldung und Aufnahme in der Mittagsbetreuung

(1) 1Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen.

2Änderungen - insbesondere beim Personensorgerecht - sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Mittagsbetreuung erfolgt jeweils nach Aufforderung durch den Schulverband Grundschule Wiesthal zu einem ortsüblich bekannt gegebenen Termin.

(3) Eine Anmeldung außerhalb der Anmeldefrist des Abs. 2 für das betreffende Betreuungsjahr sowie eine Anmeldung während des laufenden Betreuungsjahres sind möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind.

(4) 1Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet der Schulverband Grundschule Wiesthal im Benehmen mit der Leitung der Mittagsbetreuung. 2Der Schulverband Grundschule Wiesthal teilt den Personensorgeberechtigten die Entscheidung unverzüglich mit.

(5) 1Aufnahme und Gruppengröße richten sich nach dem vorhandenen Personal und Raumangebot. 2Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. 3Aufgenommen werden grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler, die die Grundschule Wiesthal besuchen. 4Über Ausnahmen entscheidet der Schulverband Grundschule Wiesthal im Benehmen mit der Leitung der Mittagsbetreuung.

(6) 1Die Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

2Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, wird eine Auswahl nach den folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

a)

Kinder, deren Personensorgeberechtigten alleinerziehend und berufstätig sind;

b)

Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

c)

Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung bedürfen;

d)

Kinder, deren beide Eltern berufstätig sind.

3Zum Nachweis der Dringlichkeit bzw. der Kriterien sind bei der Anmeldung – spätestens nach Aufforderung – entsprechende Belege vorzulegen. 4Sind mehrere Dringlichkeitsstufen zutreffend, ist dies bei der Aufnahme bevorzugt zu berücksichtigen.

(7) 1Nicht aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden in eine Vormerkliste

eingetragen. 2Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach der Dringlichkeit gemäß Abs. 6. 3Ist eine Auswahl nach diesen Kriterien nicht möglich, entscheidet der Eingang der Anmeldung und dann ein Losverfahren.

(8) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich befristet bis zum Ende des Betreuungsjahres und muss für jedes Betreuungsjahr erneut beantragt werden.

(9) 1Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. 2Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. 3Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet einer Mitgliedsgemeinde des Schulverbandes Grundschule Wiesthal benötigt wird.

(10) 1Die Mittagsbetreuung kann ihren pädagogischen Auftrag nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig – wie angemeldet – besucht. 2Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

§ 7

Anmeldung und Aufnahme in der Ferienbetreuung

(1) 1Der Anmeldende ist verpflichtet, bei Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und oder des Personensorgeberechtigten zu machen. 2Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Ferienbetreuung erfolgt verbindlich bis 30.04. für die angebotenen Zeitabschnitte (i. d. R. Kalenderwochen) des folgenden Ferienbetreuungsjahres, welches nach Ablauf der Sommerferien im Anmeldejahr beginnt und sich bis einschließlich der Sommerferien des Folgejahres erstreckt.

(3) Eine spätere Anmeldung ist nur dann möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind und die Ferienbetreuung auf Grund der vorliegenden Anmeldungen zustande kommt.

(4) 1Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. 2Aufgenommen werden Grundschulkinder aus dem Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes Grundschule Wiesthal, sowie Gastkinder, welche die Grundschule Wiesthal besuchen. 3Über Ausnahmen entscheidet der Schulverband Grundschule Wiesthal im Benehmen mit der Leitung der Mittagsbetreuung.

(5) Die Aufnahme in die Ferienbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

§ 8

Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung bzw. der Ferienbetreuung

(1) 1Die Öffnungszeiten und die Ferien der Mittagsbetreuung werden vom Schulverband Grundschule Wiesthal rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt.

2Die Betreuung in der Mittagsbetreuung findet grds. an den örtlichen Schultagen, beginnend ab Schulende statt. 3Die regelmäßige Betreuung kann wahlweise zwei bis fünf Wochentage umfassen und ist bis 16:00 Uhr geöffnet.

(2) 1Die Öffnungszeiten der Ferienbetreuung sind an den Ferientagen montags bis freitags von 08:00 bis 16:00 Uhr. 2Die Ferienbetreuung findet nur statt, wenn ausreichend Anmeldungen vorliegen. 3Die Schließtage der Ferienbetreuung werden im Rahmen der verbindlichen Anmeldung, die stets bis zum 30.04. für das nachfolgende Ferienjahr zu erfolgen hat, kommuniziert.

(3) An gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Mittags- bzw. Ferienbetreuung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten bleiben die Betreuungseinrichtungen geschlossen. Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden vom Schulverband Grundschule Wiesthal bzw. der Leitung der Mittags- und Ferienbetreuungseinrichtung in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang oder mittels Nutzung der Schul-App) bekannt gegeben.

§ 9

Betreuungsvereinbarung

(1) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Betreuungsverhältnisses werden in einer Betreuungsvereinbarung festgelegt, die bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Schulverband Grundschule Wiesthal abzuschließen ist.

(2) Die Änderung der Buchungszeiten in der Mittagsbetreuung ist in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang – letztmals zum 1. Juni – unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig, sofern die gesetzlichen Fördervoraussetzungen, sowie die maximale Belegung weiterhin eingehalten werden können und bedarf der Zustimmung des Schulverbandes Grundschule Wiesthal.

(3) Während der Ferien und an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Mittagsbetreuung geschlossen.

(4) Die Ferienbetreuung findet in den festgelegten Betreuungswochen statt.

§ 10

Zusammenarbeit der Mittagsbetreuung mit der Schule

1Für eine gelingende Schulzeit ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von

Personensorgeberechtigten, Mittagsbetreuung und Schule zwingend erforderlich und geboten.

2Die Beschäftigten der Mittagsbetreuung und die Lehrkräfte tauschen sich im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung der Kinder und ihrer Förderung aus. 3Bei auftretenden Problemen werden gemeinsam Maßnahmen und Lösungen mit den Personensorgeberechtigten besprochen. 4Die Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen ist Erziehungsprinzip. 5Bei aufgenommenen Kindern beseht insoweit keine Schweigepflicht zwischen der Mittagsbetreuung und der Schule.

§ 11

Aufsichtspflicht

(1) 1Für die Beaufsichtigung der Kinder auf dem Weg zur und von der Mittagsbetreuung bzw. Ferienbetreuung ist die Schule, der Träger, sowie das Betreuungspersonal nicht verantwortlich.

2Dem Betreuungsjahr ist schriftlich mitzuteilen, wann die jeweilige Schülerin oder der jeweilige Schüler abgeholt wird, mit dem Schulbus befördert wird oder nach Hause gehen darf.

(2) Soll das Kind auf Dauer von einer dritten Person abgeholt werden, ist dies bei der Anmeldung schriftlich zu erklären.

(3) Erfolgt die Abholung im Einzel- oder Ausnahmefall von einer dritten Person, so ist das Betreuungspersonal hiervon rechtzeitig zu verständigen.

(4) 1Eine vorzeitige Abholung der Kinder ist nur in Ausnahmefällen möglich und rechtzeitig mit dem Betreuungspersonal der Mittagsbetreuung abzustimmen. 2Grundsätzlich hat die Teilnahme der Kinder entsprechend der Anmeldung zu erfolgen.

(5) 1Aus organisatorischen Gründen kann nicht jedes Kind zu jedem Zeitpunkt unter Aufsicht sein (z. B. Toilettenbesuch, Spielen im Außenbereich, Kinder für kurze Zeit im Gruppenraum allein). 2Dies ist auf Grund des Alters der Kinder vertretbar. 3Die Aufsichtspflicht wird hierdurch aber nicht verletzt.

(6) Verlassen Kinder ohne Erlaubnis des Betreuungspersonals die Einrichtung während der gebuchten Betreuungszeit, so sind die Personensorgeberechtigten bei Kenntnis verpflichtet, dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

§ 12

Verhinderung an der Teilnahme/Mitwirkungspflichten

(1) 1Die Mittags- und auch die Ferienbetreuungseinrichtung können ihren pädagogischen Auftrag nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. 2Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch gemäß Anmeldung Sorge zu tragen.

(2) 1Kann das Kind an der Mittags- bzw. Ferienbetreuung nicht teilnehmen, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies rechtzeitig vor Beginn der Betreuung dem Betreuungspersonal mitzuteilen. 2Die Benachrichtigung der Schule reicht im Rahmen der Mittagsbetreuung nicht aus und ist im Falle der Ferienbetreuung zudem nicht sichergestellt.

(3) 1Eine wirkungsvolle Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. 2Diese solle daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

§ 13

Krankheit, Anzeige

(1) 1Erkrankungen sollen der Mittagsbetreuung bzw. der Ferienbetreuung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; dabei soll die Dauer der Erkrankung angegeben werden.

2Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittags- und Hausaufgabenbetreuung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.

(2) 1Besteht der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i. V. m. den §§ 45 und 3 des Bundesseuchengesetzes leidet, ist das Betreuungspersonal der Mittags- bzw. Ferienbetreuung hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

2Die Leitung der Mittagsbetreuung bzw. der Ferienbetreuung hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. 3Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. 4Die Wiederzulassung zum Besuch der Mittags- bzw. Ferienbetreuung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

5Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume Mittags- bzw. Ferienbetreuung nicht betreten.

(3) Wird die Mittagsbetreuung bzw. die Ferienbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 14

Abmeldung, Kündigung

(1) Das Kind scheidet aus der Mittagsbetreuung aus durch Abmeldung (siehe Abs. 2), Ausschluss nach § 15 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der Mittagsbetreuung gehört.

(2) 1Eine Abmeldung aus der Mittagsbetreuung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber des Schulverband Grundschule Wiesthal. 2Die Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig. 3Ausgenommen von den Fällen eines Wohnort- oder Schulwechsels ist während der letzten drei Monate des Schuljahres eine Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres gestattet.

(3) Eine Abmeldung der Personensorgeberechtigten von der gebuchten Ferienbetreuung ist nur vor regulärem Anmeldeschluss möglich.

(4) 1Der Schulverband Grundschule Wiesthal kann die Buchung und Betreuung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich aufheben. 2Eine fristlose Aufhebung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. 3Vor Aufhebung sind die Personensorgeberechtigten anzuhören.

§ 15

Ausschluss vom Besuch der Mittagsbetreuung,

Auflösung des Betreuungsverhältnisses durch den Schulverband

(1) 1Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ausgeschlossen werden, wenn

a)

das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat;

b)

das Kind innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat;

c)

erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind;

d)

die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten;

e)

die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen, trotz Mahnung, innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind und mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind;

f)

die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten laut den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Infektionsschutzgesetz) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachkommen;

g)

die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten bei den Buchungsvereinbarungen nicht nachkommen und falsche oder unvollständige Angaben machen;

h)

das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet;

i)

wenn den Anweisungen des Personals der Mittagsbetreuung wiederholt nicht gefolgt wird;

j)

das Kind wiederholt nicht pünktlich abgeholt wurde;

k)

sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.

2Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulverband Grundschule Wiesthal nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals. Bei Ausschluss ist die Gebühr bis zum Ende des Monats, an dem der Ausschluss wirksam wird, zu bezahlen.

§ 16

Ausschluss vom Besuch der Ferienbetreuung

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Ferienbetreuung ausgeschlossen werden, wenn

a)

das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet;

b)

wenn den Anweisungen des Personals der Ferienbetreuung wiederholt nicht gefolgt wird;

c)

sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen;

d)

die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten laut gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Infektionsschutzgesetz) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachkommen;

e)

die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulverband Grundschule Wiesthal nach Anhörung der Personensorgeberechtigten und des Betreuungspersonals.

§ 17

Betretungsregelungen

(1) Personen, die an übertragbaren und meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Räume der Mittags- bzw. Ferienbetreuung nicht betreten.

(2) Der Aufenthalt in den Räumen der Mittags- bzw. Ferienbetreuung ist nur dem

Betreuungspersonal, den angemeldeten Kindern und Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind (z. B. Schulleitung oder Schulhausmeister), gestattet.

(3) Das Betreuungspersonal ist berechtigt, unbefugt anwesende Personen aus den Räumen der Mittags- bzw. Ferienbetreuung zu verweisen und übt insoweit das Hausrecht im Namen des Schulverband Grundschule Wiesthal aus.

§ 18

Unfallversicherungsschutz

(1) 1Im Rahmen der Mittagsbetreuung ist die gesetzliche Unfallversicherung ist im siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. 2In § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler u. a. während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert sind. 3Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den direkten Weg vom Unterricht zur Mittagsbetreuung und auf den Heimweg von der Mittagsbetreuung (auch wenn die Mittagsbetreuung nicht im Schulgebäude stattfindet).

(2) 1Für die Ferienbetreuung hingegen besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII. 2Dies bedeutet allerdings nicht, dass für Kinder während der Veranstaltungen keinerlei Versicherungsschutz gegeben ist. 3Als Leistungsträger kommt hier die gesetzliche Krankenkasse bzw. die private Krankenversicherung des Kindes in Betracht.

4Unabhängig hiervon hat der Schulverband Grundschule Wiesthal als freiwillige Zusatzleistung eine subsidiär eintretende ergänzende Haftpflicht- und Unfallversicherung für die Nutzung der Ferienbetreuung abgeschlossen.

(3) Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem direkten Weg zur und von der Mittags- bzw. Ferienbetreuungseinrichtung unverzüglich zu melden.

§ 19

Haftung

(1) Der Schulverband Grundschule Wiesthal haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mittags- und Ferienbetreuung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) 1Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Schulverband Grundschule Wiesthal für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mittags- und Ferienbetreuung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Schulverband Grundschule Wiesthal zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2Insbesondere haftet der Schulverband Grundschule Wiesthal nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

§ 20

Gebühren

Für den Besuch der Mittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung und der Teilnahme am Mittagessen werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittags- und Ferienbetreuungseinrichtung des Schulverbandes Grundschule Wiesthal in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 21

Inkrafttreten, Geltungsdauer

1Diese Benutzungssatzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Mittags- und Ferienbetreuungseinrichtung des Schulverbandes Grundschule Wiesthal vom 30.08.2018 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 06.05.2022 und vom 05.05.2023 außer Kraft.

Wiesthal, den 30.04.2026
Schulverband Grundschule Wiesthal
gez.

………………………………

Karl-Heinz Hofmann
Verbandsvorsitzender