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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 16/2026
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Schulverband Grundschule Wiesthal

 

Schulverband Grundschule Wiesthal

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der Mittags- und Ferienbetreuungseinrichtung

(„Gebührensatzung Mittags-/Ferienbetreuung“)

vom 30.04.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Schulverband Grundschule Wiesthal folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Gebührenerhebung  1

§ 2

Gebührenschuldner 2

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren für die Mittagsbetreuung 2

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren für die Ferienbetreuung 2

§ 5

Gebühren für die Mittags- und Ferienbetreuung, Mittagessen 3

§ 6

Auskunftspflichten 4

§ 7

In-Kraft-Treten 4

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Für jedes Kind, welches die Mittagsbetreuung bzw. die Ferienbetreuung an der Grundschule Wiesthal besucht, erhebt der Schulverband Grundschule Wiesthal eine Benutzungsgebühr.

(2) Zusätzlich wird für beanspruchtes Mittagessen Essensgeld erhoben.

(3) Grundlage hierfür ist die Satzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung und der Ferienbetreuung an der Grundschule Wiesthal.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Einrichtung aufgenommen wird,

b)

diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Einrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren für die Mittagsbetreuung

(1) 1Die Gebühren im Sinne von § 5 Abs. 2 (sog. Mittagsbetreuung) entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung, danach fortlaufend mit Beginn eines Monats.

2Die Gebühren für die Betreuung werden für 11 Monate (ausgenommen ist der Monat August) erhoben und sind für einen vollen Monat bemessen. 3Für jeden angefangenen Monat ist die jeweilige volle Gebühr zu entrichten.

(2) 1Die Gebühren für das Mittagessen (sog. Essensgeld Mittagsbetreuung) i. S. von § 5 Abs. 4 entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagsessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt. 2Eine Abbestellung ist von den Personensorgeberechtigten spätestens bis zum 15. eines Vormonats für den kommenden Monat zulässig.

(3) 1Ferienbedingte, sowie sonstige vorübergehende Schließungen und sonstige Ausfallzeiten berühren nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Gebühren. 2Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Mittagsbetreuung entlassen wird.

(4) 1Die Gebühren nach Abs. 1 werden jeweils am ersten Kalendertag eines im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. 2Die Gebühren nach Abs. 2 (Essensgeld) werden mit Ablauf des Folgemonats und damit nachträglich für den vergangenen Monat fällig. 3Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Schulverband bei der Anmeldung ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen; eine Bareinzahlung der Gebühren (z. B. bei der Leitung der Mittagsbetreuung) ist nicht zulässig.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren für die Ferienbetreuung

(1) 1Die Gebühren im Sinne von § 5 Abs. 3 (sog. Ferienbetreuung) als auch für das Mittagessen (sog. Essensgeld Ferienbetreuung) im Sinne von § 5 Abs. 4 entstehen mit der Anmeldung des Kindes in die Ferienbetreuung. 2Die Gebühren nach Satz 1 werden binnen sieben Tage nach Beendigung des jeweiligen Betreuungsabschnitts (i. d. R. nach jeder Ferienwoche) und damit nachträglich zur Zahlung fällig.

(2) 1Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn das Kind trotz verbindlicher Anmeldung die Ferienbetreuungseinrichtung nicht in Anspruch genommen hat (z. B. wegen Krankheit); hinsichtlich des gebuchten Mittagessens steht Satz 1 unter dem Vorbehalt einer möglichen Stornierung. 2Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 Satz 3 entsprechend).

§ 5

Gebühren für die Mittags- und Ferienbetreuung, Mittagessen

(1) 1Die Höhe der Gebühren für den Besuch der Mittags- und/oder Ferienbetreuungsreinrichtung richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs entsprechend den tatsächlich gebuchten Betreuungszeiten.

(2) 1Die Benutzungsgebühren für die Mittagsbetreuungseinrichtung betragen monatlich:

2Wählbar ist neben den wöchentlichen Betreuungstagen (ab 2 bis max. 5 Betreuungstage) auch die Dauer der Betreuung; hier stehen drei Varianten („Vormittags“, „Nachmittags“ und „Ganztags“) zur Auswahl.

(3) 1Die Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuungsrichtung belaufen sich auf 15,00 € pro Betreuungstag und Kind. 2Die Betreuung kann aber nur für einzelnen Zeitabschnitte gebucht werden. 3Diese werden jährlich im Rahmen einer verbindlichen Abfrage kommuniziert (i. d. R. Buchung je Ferienwoche möglich; bei einer Ferienwoche mit 5 Betreuungstagen fallen 75,00 € an Gebühren an).

(4) Nimmt ein Kind am Mittagessen im Rahmen der Mittags- und/oder Ferienbetreuung teil, wird zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 2 bzw. 3 ein Essensgeld in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben. 2Diese Kosten werden in ausreichend zeitlichem Vorlauf durch einen Aushang bekannt gegeben.

(5) Nicht in Anspruch genommene Betreuungsstunden werden weder verrechnet noch erstattet.

§ 6

Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Schulverband Grundschule Wiesthal für die Höhe der Gebühr maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittags- und Ferienbetreuungseinrichtung des Schulverbandes Grundschule Wiesthal vom 30.08.2018 i. d. F. der Änderungssatzungen vom 06.05.2022, vom 05.05.2023 und vom 24.04.2025 außer Kraft.

Wiesthal, den 30.04.2026
Schulverband Grundschule Wiesthal
gez.

……………………………………

Karl-Heinz Hofmann
Verbandsvorsitzender