Stau- und Triebwerksanlage der Schwarzen Mühle an der Lohr auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 5198, 5199, 1012/1 und 537 der Gemarkung Partenstein
| 1. | Die dem wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen liegen in der Zeit vom 29.09.2023 – 31.10.2023 bei der Gemeinde Partenstein, Hauptstraße 24, 97846 Partenstein, Zimmer-Nr. OG 21, während der Dienststunden (Montag – Freitag von 08:30 Uhr – 12:30 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung sowie die Planunterlagen sind zudem auf der Internetseite der Gemeinde Partenstein unter https://www.vg-partenstein.de/seite/vg/spessart/2894/-/Wasserrechtliches_Verfahren_Stau-und_Triebwerksanlage_der_Schwarzen_Muehle_an_der_Lohr_auf_den.html veröffentlicht. |
| 2. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, d. h. bis spätestens 14.11.2023 bei der Gemeinde Partenstein, Hauptstraße 24, 97846 Partenstein oder beim Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. |
| 3. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Ziffer 2 (Einwendungsfrist) Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. |
| 4. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
| 5. | Werden gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert. Der Termin wird noch ortsüblich bekannt gemacht. |
| 6. | Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. |
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| Die gesonderte Benachrichtigung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Amtsblatt des Landkreises sowie in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet ist, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. |
| 7. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 8. | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
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| Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die öffentliche Auslegung der gesamten Entscheidung (mit Planunterlagen) in der betroffenen Gemeinde, im Amtsblatt des Landkreises sowie in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet ist, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. |
| 9. | Aufwendungen, die anlässlich der Einsicht in die Planunterlagen oder der Teilnahme am Erörterungstermin anfallen, können nicht erstattet werden. |