Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Partenstein folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS):
§ 9a Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
| Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer | |||
| • | bis | 4 m3/h | 53,50 €/Jahr, |
| • | bis | 10 m3/h | 133,75 €/Jahr und |
| • | über | 10 m3/h | 214,00 €/Jahr. |
§ 9a Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
| Nenndurchfluss inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer | |||
| • | bis | 2,5 m3/h | 53,50 €/Jahr, |
| • | bis | 6 m3/h | 133,75 €/Jahr und |
| • | über | 6 m3/h | 214,00 €/Jahr. |
§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Gebühr beträgt 3,56 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 10 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,56 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Zu den Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.