Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Dem entsprechend erfolgt die Bekanntmachung gem. Art. 65 Abs. 3 S. GO. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen werden in der Zeit vom 18.12.2025 bis zur amtlichen Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung in den Räumen der VGem Partenstein zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Aufgrund des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO),
des Art. 40 des Gesetztes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff. der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Partenstein folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 1.795.600 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 90.200 € ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt
Das Umlage-Soll der Verwaltungsgemeinschaft wird auf 1.437.550 € festgesetzt. Es wird auf die
Mitgliedsgemeinden nach der fortgeschriebenen Einwohnerzahl zum 31.12.2023 in Höhe von 5.098 Einwohnern, wie folgt aufgeteilt:
| Neuhütten | 1.128 | Einwohner | = | 318.077 € |
| Partenstein | 2.732 | Einwohner | = | 770.378 € |
| Wiesthal | 1.238 | Einwohner | = | 349.095 € |
| Gesamt |
| 5.098 |
| 1.437.550 € |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Weiter Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.