Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Ab 2025 berechnet sich die Grundsteuer nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen. Die Grundsteuerbescheide werden Ende Dezember, Anfang Januar, je nach Kapazität unseres Dienstleisters, versendet. Sollten sie der Meinung sein, dass ihr Bescheid nicht korrekt ist, müssen sie tätig werden. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde sie ihn adressieren müssen – entnehmen sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Bitte beachten sie bei ihrem Rechtsbehelf:
Haben sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Fehler in den Bescheiden dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Die Bescheide können dann ggf. noch rückwirkend zum 01.01.2025, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden. Sollten sich seit der Abgabe ihrer Grundsteuererklärung und dem Erlass des Grundsteuerbescheides wesentliche Angaben geändert haben (wie z. b. Eigentümer, Zuwachs oder Wegfall von Gebäudeflächen, Änderung der Flächen des land- oder forstwirtsch. Betriebs), so sind diese Änderungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Wir bitten zu beachten, dass durch den Einspruch oder Widerspruch gegen einen Steuerbescheid die Pflicht zur Zahlung der Steuer also nicht entfällt. Das heißt, dass die Grundsteuer, die die Gemeinde im Grundsteuerbescheid festsetzt, auch dann zahlen, wenn sie aufgrund ihres noch laufenden Einspruchs oder aufgrund der Änderung an ihrem Grundbesitz eigentlich damit rechnen, weniger Steuern zahlen zu müssen.