Der Gemeinderat Partenstein hat in seiner Sitzung vom 29.01.2024 die Änderung der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein beschlossen. Im Kern geht es bei der Änderung um den Wegfall des § 19a „Elektronische Wasserzähler“, der sich vor allem mit dem begründungslosen Widerspruchsrechts gegen Funkwasserzähler befasste. Grund hierfür ist, dass die Ermächtigungsgrundlage dieses Widerspruchsrechtes (Art. 24 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung) mit Ablauf des 31.12.2023 entfallen ist. Die aktualisierte Lesefassung der Wasserabgabesatzung (Stammsatzung mit eingearbeiteten Änderungen) kann ab sofort auf der gemeindlichen Homepage eingesehen und auch heruntergeladen werden.
vom 30.01.2024
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Partenstein folgende Satzung:
§ 4 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 erhält folgende Fassung:
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird wie folgt geändert:
§ 19a der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Partenstein vom 23.02.2022 wird ersatzlos gestrichen.
Diese Änderungssatzung tritt am 03.02.2024 in Kraft.