- Wasserabgabesatzung (WAS) -
vom 16.02.2024
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Partenstein folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
| Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler. 2 | |
§ 4 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Wiesthal vom 14.12.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Wiesthal vom 14.12.2022 erhält folgende Fassung:
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Wiesthal vom 14.12.2022 wird wie folgt geändert:
§ 19a der Wasserabgabesatzung der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Wiesthal vom 14.12.2022 wird ersatzlos gestrichen.
Diese Änderungssatzung tritt am 02.03.2024 in Kraft.