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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 5/2024
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Gemeinde Neuhütten

zur Satzung für die öffentliche Wasserversorgungs-einrichtung der Gemeinde Neuhütten

- Wasserabgabesatzung (WAS) -

vom 23.02.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Partenstein folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Anschluss- und Benutzungszwang 1

§ 2

Abnehmerpflichten, Haftung 2

§ 3

Art und Umfang der Versorgung 2

§ 4

Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler 2

§ 5

Inkrafttreten 2

§ 1

Anschluss- und Benutzungszwang

§ 4 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 26.07.2013 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 29.01.2018 wird durch folgende Regelung ersetzt:

1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 2

Abnehmerpflichten, Haftung

§ 13 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 26.07.2013 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 29.01.2018 erhält folgende Fassung:

1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

§ 3

Art und Umfang der Versorgung

§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 26.07.2013 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 29.01.2018 wird wie folgt geändert:

Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.

§ 4

Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler

§ 19 Abs. 1a der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 26.07.2013 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 29.01.2018 wird ersatzlos gestrichen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 02.03.2024 in Kraft.

Neuhütten, den 23.02.2024
Gemeinde Neuhütten
gez.
Bernd Steigerwald
Erster Bürgermeister