vom 20.02.2026
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Neuhütten folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 07.06.2019 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.12.2022:
§ 9a Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 07.06.2019 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.12.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
| Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer | ||
| bis 4 m3/h | 51,36 €/Jahr, | |
| bis 10 m3/h | 128,40 €/Jahr | und |
| über 10 m3/h | 205,44 €/Jahr. | |
§ 9a Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 07.06.2019 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.12.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
| Nenndurchfluss inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer | ||
| bis 2,5 m3/h | 51,36 €/Jahr, | |
| bis 6 m3/h | 128,40 €/Jahr | und |
| über 6 m3/h | 205,44 €/Jahr. | |
§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 07.06.2019 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.12.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Gebühr beträgt 4,18 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 10 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 07.06.2019 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.12.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 4,18 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neuhütten vom 07.06.2019 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Zu den Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.