Mängel im neu gebauten Eigenheim können Bauherren auch noch während der fünfjährigen Gewährleistungszeit geltend machen.
Mit der Schlussabnahme eines neu gebauten Hauses beginnt die fünf Jahre dauernde Gewährleistungszeit.
(djd). Auf dem Weg zum Eigenheim gilt die sogenannte Bauabnahme als wichtiger Meilenstein. Denn in ihrem Rahmen überprüft der Bauherr, ob die erbrachte Leistung des Bauunternehmens dem bestellten Werk entspricht. Nimmt er sie entgegen, gilt das Haus als offiziell abgenommen und im Wesentlichen mängelfrei. Was aber, wenn danach Mängel am und im Gebäude auftreten, die vorher nicht erkannt wurden?
Bauherr hat die Beweislast, dass er für Mängel nicht verantwortlich ist
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungszeit für das Werk, die gesetzlich auf fünf Jahre festgelegt ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Bauherr also die Beseitigung von Schäden und Mängeln oder Nachbesserungen einfordern. "Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied", erklärt Erik Stange, Pressesprecher des Bauherren-Schutzbundes e.V. (BSB). "Vor der Abnahme muss der Bauunternehmer beweisen, dass er für einen Mangel nicht verantwortlich ist, danach kehrt sich die Beweislast um." Das bedeutet, dass nun der Bauherr belegen muss, dass er einen Mangel nicht selbst verursacht hat. Wie eine Untersuchung des Verbraucherschutzvereins BSB zeigt, sind Beanstandungen in der Gewährleistungszeit keine Ausnahme. Bei einer Befragung von 113 Bauherren waren in rund drei Vierteln der Bauvorhaben Mängel am Bauwerk oder der Bauleistung nach der Schlussabnahme zu beklagen. Die Kosten sind häufig erheblich: In der genannten Untersuchung lagen sie in 25 Prozent der Fälle bei über 10.000 Euro.
Vier Tipps für mehr Sicherheit nach der Bauabnahme
Die Studie, die unter www.bsb-ev.de unter Politik und Presse heruntergeladen werden kann, gibt Bauherren vier Ratschläge mit auf den Weg: