Titel Logo
Hallo Franken
Ausgabe 1168/2023
Sonderseiten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Allgemeine Texte

Was Hauseigentümer im Winter wissen sollten

(ERGO Group). Verschneite Landschaften sind schön anzusehen – für viele bedeutet die weiße Pracht allerdings auch mehr Aufwand. Wer beispielsweise ein Haus hat, muss die Räum- und Streupflicht einhalten. Was es hierbei zu berücksichtigen gilt und welche anderen Pflichten, aber auch Rechte für Hauseigentümer, Autofahrer, Arbeitnehmer sowie Bahnfahrer im Winter gelten, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Räum- und Streupflicht für Hauseigentümer

Wenn Schnee fällt, sind Hauseigentümer dafür verantwortlich, den Weg vor ihrem Grundstück zu räumen. Bei Glätte gilt zudem die Streupflicht. Zu welchen Zeiten Anlieger schippen und streuen müssen, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt: „Jede Gemeinde hat ihre eigene Satzung. In den meisten Regionen sollten die Wege vor den Grundstücken sowie die Zugänge zum Haus wochentags bis 7.00 Uhr morgens geräumt sein“, informiert Michaela Rassat. Bei fortdauerndem Schneefall sollten Eigentümer sie zusätzlich bis 20.00 Uhr, teils bis 22.00 Uhr, regelmäßig vom Schnee befreien. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht etwas später: Je nach Gemeinde müssen Schnee und Eis dann zwischen 8.00 und 9.30 Uhr beseitigt werden – und zwar in Form einer begehbaren Schneise von bis zu 1,50 Metern Breite. Außerdem sollten Anlieger zum Streuen kein Salz verwenden. „In den meisten Gemeinden ist dies aus Umweltschutzgründen verboten. Darüber hinaus ist das Salz schädlich für Tiere sowie für Fahrzeuge und Gebäudemauern. Alternativ eignen sich Sand, Kies, Splitt oder Granulat“, so Rassat.

Übertragbarkeit der Räum- und Streupflicht

Viele Hauseigentümer erledigen das Räumen und Streuen jedoch nicht selbst, sondern übertragen diese Pflicht auf ihre Mieter. „Eine solche Regelung muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages vereinbart sein“, betont die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Außerdem sollte der Vermieter die benötigte Ausrüstung, wie Schneeschaufel und Streugut, zur Verfügung stellen. Mieter sind nicht dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu beschaffen. Wichtig: Auch wenn der Eigentümer den Winterdienst per Mietvertrag explizit an die Mieter abgegeben hat, sollte er regelmäßig die Einhaltung der Räum- und Streupflicht kontrollieren, da er bei einem Unfall sonst trotzdem belangt werden kann. Alternativ kann er auch einen externen Winterdienst engagieren. Verletzt sich ein Passant, weil die Verantwortlichen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, drohen Schadensersatzklagen, Schmerzensgeldforderungen und eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Schutz vor Dachlawinen

Ob Hauseigentümer Maßnahmen gegen Dachlawinen treffen müssen, ist in den Kommunen ebenfalls unterschiedlich geregelt. Die Vorschriften können von der allgemeinen Schneelage im jeweiligen Gebiet, der Neigung des Daches oder dem angrenzenden Verkehr abhängen. „So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass Schneefanggitter ab einer Dachneigung von 45 Grad notwendig sind. Nach dem Oberlandesgericht Dresden müssen Hauseigentümer diese erst ab 50 Grad anbringen“, erläutert Rassat. Kommt eine Person oder ein Fahrzeug durch eine Dachlawine zu Schaden, haftet der Hauseigentümer, wenn er nicht alles zumutbar Erforderliche getan hat, um einen entsprechenden Unfall zu verhindern. „Diese Pflicht gilt aber bereits als erfüllt, wenn er ein Schneefanggitter angebracht oder ein gut sichtbares Warnhinweisschild mit der Aufschrift ‚Vorsicht Dachlawinen‘ aufgestellt hat“, so die ERGO Juristin.