(BVL). Endlich ist der Steuerbescheid in der Post. Doch das Schreiben sollte nicht voreilig abgelegt werden – auch nicht, wenn es eine Steuererstattung gibt. Es ist wichtig, den Bescheid binnen eines Monats auf Herz und Nieren zu prüfen. „Nur wer innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegt, kann teure Fehler noch ausbügeln“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Eine gründliche Prüfung des Steuerbescheids ist nötig, das belegt die aktuelle Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF): Von den im letzten Jahr über 5,6 Millionen bearbeiteten Einsprüchen wurden knapp 3 Millionen 2021 erledigt. 63,4 Prozent der Einsprüche waren erfolgreich, rund 16 Prozent der Einsprüche hatten keinen oder zumindest teilweise keinen Erfolg.
Worauf muss ich besonders achten?
Zunächst sollten Steuerpflichtige Punkt für Punkt vergleichen, ob das Finanzamt alle Ausgaben anerkannt hat, die sie in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben. Wurden beispielsweise die mit dem Job zusammenhängenden Kosten in der richtigen Höhe berücksichtigt? Gehen Spenden und Kinderbetreuungskosten ab? Wurden die neuen Behinderten- und Pflegepauschbeträge korrekt abgezogen? Sind sämtliche Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt? „Wurden Posten zu Unrecht gekürzt oder gar gestrichen, sollte das nicht ohne Weiteres hin-genommen werden“, rät Jana Bauer. „Steuerpflichtige sollten schnellstens dagegen schriftlich Einspruch bei ihrem Finanzamt einlegen“. Übrigens: Ist der Fehler offensichtlich, dann genügt in der Regel ein einfacher „Antrag auf schlichte Änderung“ per Anruf, E-Mail oder Brief. Das geht meist schnell und unkompliziert.
Wie lange ist ein Einspruch möglich?
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats, nach dem der Steuerbescheid in Post war, schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Das kann auch elektronisch über das Elster-Online-Portal oder per E-Mail erfolgen. Kommt der Steuerbescheid mit der Post, gilt er am dritten Tag als bekannt gegeben. Ist der Bescheid zum Beispiel vom 11. November 2022 datiert, muss der Einspruch spätestens am 14. Dezember 2022 beim Finanzamt eingegangen sein. Falls dieses Datum auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt, verschiebt sich die Monatsfrist für den Einspruch auf den nächsten Werktag. Das Gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.