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Hallo Franken
Ausgabe 1182/2023
Allgemeines
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Allgemeines

Im Plenarsaal tagt regelmäßig das vom Volk gewählte Parlament.

Schlussworte zum Ende der 18. Wahlperiode im Juli 2023.

Alles Wichtige zur Wahl am 8. Oktober

(Bayerischer Landtag). Am 8. Oktober 2023 wird der Bayerische Landtag gewählt. Bei der Landtagswahl in Bayern am 8. Oktober 2023 haben Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen zu vergeben. Mit beiden Stimmen erfolgt eine personenbezogene Wahl. Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gesamtstimmen.

Wer darf in Bayern wählen?

Stimmberechtigt für die Landtagswahl in Bayern sind laut Artikel 1 des Landeswahlgesetzes (LWG) "alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach Art. 2 – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."

Wie wird bei der Landtagswahl gewählt?

Jeder Wahlberechtigte erhält per Post eine Wahlberechtigung mit dem ihm zugeteilten Wahllokal. Möchte jemand dieses am Wahlsonntag nicht aufsuchen, sondern lieber per Briefwahl abstimmen, so kann er jederzeit, jedoch bis spätestens 06.10.2023, 15 Uhr einen Antrag auf Wahlschein stellen. Dieser erfolgt formlos (schriftlich oder durch persönliche Vorsprache). Die Wahlbenachrichtigungskarte der Gemeinde muss dafür nicht abgewartet werden. Wer sich entscheidet, seine Stimme im Wahllokal abzugeben, benötigt einen Lichtbildausweis, um seine Identität zu bestätigen. Ein eigener Stift kann mitgenommen werden, muss aber nicht – Schreibstifte liegen im Wahllokal bereit.

Wer wird gewählt?

Wie bei der Bundestagswahl gibt es auch bei der Landtagswahl in Bayern eine Erst- und eine Zweitstimme. In einigen Punkten unterscheiden sich jedoch beide Wahlsysteme. Die Landtagswahl in Bayern:

Erststimme (Direktmandate)

Alle Regionen Bayerns sollen mindestens eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in den Landtag entsenden. Daher ist ganz Bayern in 91 Stimmkreise unterteilt, in denen die Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Erststimme bei der Landtagswahl in Bayern eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten wählen – ortsnah und persönlich. Dabei reicht für einen Sieg die einfache Mehrheit aus. Im Extremfall etwa genügten auch 20 Prozent, solange die anderen Kandidaten jeweils nur zehn Prozent erreichen. Gäbe es im Landtag lediglich diese 91 Direktmandate, wäre das ziemlich ungerecht: Denn die Wählerinnen und Wähler, die in ihrem Stimmkreis für einen unterlegenen Kandidaten gestimmt haben, hätten persönlich niemanden in den Landtag entsandt. Daher gibt es eine zweite Säule in unserem Wahlsystem:

Zweitstimme (Listenmandate)

Die Sitzverteilung im Landtag soll möglichst genau dem Wählerwillen entsprechen. Dafür wird die knappe Hälfte (89 von 180) der Mandate im Bayerischen Landtag an Listenkandidaten vergeben. Zu diesem Zweck stellen die Parteien für jeden der sieben Regierungsbezirke („Wahlkreise“) Listen mit ihren Kandidaten auf. Diese Listen sind unterschiedlich lang, denn die Regierungsbezirke erhalten je nach Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner unterschiedlich viele Sitze im Bayerischen Landtag. Mit ihrer Zweitstimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Kandidatin oder einen Kandidaten auf diesen Listen – und bestimmen somit, wer außer den Direktkandidaten in den Landtag einzieht.

Wie erfolgt die Sitzverteilung?

Nach der Wahl wird ausgezählt, wie viele Erst- und Zweitstimmen insgesamt („Gesamtstimmen“) die Parteien jeweils erhalten haben. Eine Partei, die landesweit weniger als fünf Prozent der Stimmen erhalten hat, kann nicht in den Bayerischen Landtag einziehen. Für die Parteien mit mindestens fünf Prozent wird für jeden Regierungsbezirk errechnet, wie viele der Sitze im Landtag ihnen zustehen. Hat also eine Partei in einem Wahlkreis 50 Prozent der Erst- und Zweitstimmen gewonnen, erhält sie die Hälfte der Sitze, die hier insgesamt zu vergeben sind. Das heißt: Durch die Auszählung der Gesamtstimmen geht bei der Landtagswahl in Bayern (anders als bei der Bundestagswahl) die Erststimme nicht „verloren“, wenn der gewählte Direktkandidat nicht gewinnt – beide Stimmen zusammen ergeben das Endergebnis.

Wer erhält einen Sitz?

Zunächst ziehen alle Direktkandidatinnen und Direktkandidaten ein, die ihren Stimmkreis gewonnen haben (sofern ihre Partei landesweit mindestens fünf Prozent erhalten hat!). Wenn der entsprechenden Partei von ihren Gesamtstimmen her noch weitere Sitze zustehen, ziehen zusätzlich Listenkandidaten ein – diejenigen, die persönlich am meisten Stimmen erhalten haben.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Was passiert, wenn eine Partei in einem Regierungsbezirk („Wahlkreis“) mehr Direktmandate gewinnt, als ihr von den Gesamtstimmen her zustehen? Dieser eher seltene Fall tritt zum Beispiel auf, wenn eine Partei alle Direktmandate jeweils mit einfacher Mehrheit gewinnt: im einen Stimmkreis mit 46 Prozent, im anderen mit 39 Prozent, im dritten mit 32 Prozent usw.. Damit hat diese Partei dann bereits die Hälfte der Sitze für diesen Wahlkreis – selbst wenn sie nur 35 Prozent der Gesamtstimmen erhalten hat. Weil aber die direkt gewählten Abgeordneten die unmittelbaren Volksvertreter vor Ort sind, bleibt dieser Mandatsüberhang bestehen. Um das Gesamtergebnis trotzdem in der Sitzverteilung umzusetzen, erhalten die anderen Parteien dann zusätzliche Sitze für ihre Listenkandidaten. Kurz gesagt: Es wird aufgefüllt, bis alles wieder passt. Auf diese Weise bleibt das Kräfteverhältnis zuletzt (ungefähr) gleich und spiegelt das Wahlergebnis bestmöglich wider. Entsprechend besteht der Bayerische Landtag in der 18. Wahlperiode (2018 – 2023) aus 205 Abgeordneten.

Was passiert nach der Wahl?

Ist die Landtagswahl in Bayern 2023 vorbei und das neue Parlament gewählt, wird als Erstes über die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und im Anschluss über das Präsidium abgestimmt. Damit ist der Landtag arbeitsfähig und in der Lage, bis zum Ende der Wahlperiode seinen zentralen Aufgaben nachzugehen:

• den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin wählen und die Regierungsmitglieder bestätigen

• Gesetze für Bayern beschließen

• die Regierung und die ihr unterstellte Verwaltung kontrollieren

• den Staatshaushalt in Bayern beschließen