Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen
Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen an die genannten Organisationen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten § 50 Abs. 1 BMG Auskünfte aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie bei verstorbenen Personen, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, erteilt werden.
Übermittlung von Daten über Alters- und Ehejubilare
Gemäß § 50 Abs. 2 BMG darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums im Falle des 70. und jedes weiteren 5. Geburtstags bzw. ab dem 100. Geburtstag jeder weitere Geburtstag sowie jedes Ehejubiläums ab dem 50. Erteilt werden.
Bezüglich der Übermittlung von Jubiläumsdaten an das zuständige Landratsamt und an die Staatskanzlei hat der Landesgesetzgeber von der in § 36 Abs. 1, § 55 Abs. 5 BMG sowie Art. 10 Nr. 4 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vorgesehenen Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und in § 33 Meldedatenverordnung (MeldDV) eine Vorschrift zur regelmäßigen Übermittlung geschaffen. Danach kann die Meldebehörde für die Ehrung von Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum Daten der Jubilare rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an das zuständige Landratsamt, zum 80. Lebensjahr, zum 85. Lebensjahr, zum 90. Lebensjahr, ab dem 95. Lebensjahr und ab dem 60. Ehejubiläum auch an die Staatskanzlei übermitteln (siehe dazu die Gemeinsame Bekanntmachung „Ehrung von Alters- und Ehejubilaren“, BayRS 1132-S). Der Datensatz umfasst neben Tag und Art des Jubiläums Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlernamen, derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie derzeitige Anschriften (von Haupt- und Nebenwohnung)
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
In den entsprechenden Fällen dürfen -jedoch ausschließlich zur Herausgabe von Adressbüchern, also Adressverzeichnissen in Buchform- Auskünfte zu sämtlichen Einwohnern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie die derzeitige Anschrift erteilt werden.
Nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 MeldeG können die Bürger in Bayern einer Weitergabe ihrer Meldedaten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) an Adressbuchverlage widersprechen.
Sämtlichen dieser Übermittlungsmöglichkeiten kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden, sodass eine Datenweitergabe unzulässig wäre.
Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Nachdem gemäß § 42 Abs. 1 und 2 BMG zum Zwecke der entsprechenden Aufgabenerfüllung, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, umfangreiche Datenübermittlungen, z.B. auch hinsichtlich Geburtsdatum und –ort, gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit, Familienstand oder Kinderzahl übermittelt werden können, wird des Weiteren auf das Widerspruchrecht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG hingewiesen. Dieses gilt allerdings nicht in Fällen von Datenübermittlungen zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.
Zudem gilt § 34 Abs. 1+2 MeldDV:
Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln: frühere Namen und Doktorgrad.
Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 4 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und derzeitige Adresse, zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
Datenübermittlung an die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 6 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen, zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.
Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Familienname, Vorname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung des Ehegatten bzw. Lebenspartners.
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister nach § 7 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, derzeitige Anschrift, Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes, Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 8 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes und die Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat.
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 9 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum und Geburtsort, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Sterbedatum und Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung.
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt nach § 10 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland, derzeitige Staatsangehörigkeiten, die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
Außerdem übermitteln die Meldebehörden auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Zuzug aus dem Ausland (Staat), Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland, derzeitige Staatsangehörigkeiten, die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten und derzeitige und frühere Anschriften.
Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister nach § 11 2. BMeldDÜV
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige und letzte frühere Anschrift und AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises.
Ansprechpartner:
Herr Männlein, Einwohnermeldeamt Gemeinde Hausen, Telefonnummer 09191/7372-18, E-Mail einwohnermeldeamt@hausen.de