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Hausener Nachrichten
Ausgabe 17/2023
Aus dem Rathaus
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Erinnerung an die Eichfrist der Gartenwasserzähler

Eichzeit und Austausch von Gartenwasserzählern

Wasserzähler bzw. Wasseruhren sind gemäß geltendem Recht nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren zur Eichung fällig. Dieser Pflicht unterliegen auch private Gartenwasserzähler. Die Frist beginnt mit dem Jahr des Inverkehrbringens (§ 2 Nr. 7 MessEG i.V.m. § 37 Abs. 1 MessEG) und endet mit Ablauf des Jahres, in dem rechnerisch die Eichfrist endet.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Gartenwasseruhren eigenständig von den Eigentümern zu überprüfen und nach Ablauf der sechsjährigen Frist auf eigene Kosten auszuwechseln sind (Gartenwasserzähler, die vor dem Jahr 2017 eingebaut wurden, sind in dieser Abrechnungsperiode nicht mehr gültig). Ein Austausch darf nur mit einem neuen geeichten Zähler erfolgen, der fest an das Leitungsnetz (Verplombung) installiert ist. Seit dem 01.01.2016 ist hierfür ein Nachweis (z.B. Foto, Bestätigung Installateur) beim gemeindlichen Steueramt (Frau Kupfer, Tel.: 09191 7372-15, E-Mail: steueramt@hausen.de) einzureichen.

Das Anmeldeformular für Gartenwasserzähler erhalten Sie auf Anfrage beim Steueramt im Rathaus oder auf der gemeindlichen Homepage unter www.hausen.de (Rathaus & Bürgerservice à Ämter/Ansprechpartner à Steueramt).

Die Hauptwasserzähler werden nach wie vor vom Frischwasserzweckverband Heroldsbach ausgetauscht.

Sollte die Eichzeit Ihrer Gartenwasseruhr bereits abgelaufen sein, kann die erfasste Wassermenge bei der Abwassergebührenabrechnung leider nicht mehr gebührenmindernd berücksichtigt werden.

Nicole Kupfer

Steueramt