Titel Logo
Hausener Nachrichten
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausen hat in seiner Sitzung am 04.05.2026 die nachfolgende Satzung beschlossen. Diese wird hiermit bekannt gemacht:

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Hausen erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, sowie 23, 32, 33,34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)

den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs Mitgliedern des Gemeinderats.

(2)

1. Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchs. a und b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister.

2. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3)

1. Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

2. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1)

1. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse.

2. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00€ für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder für die Teilnahme an vom ersten Bürgermeister oder dessen Vertreter anberaumten sitzungsvorbereitenden Besprechungen, wobei jede Fraktion/Ausschussgemeinschaft grundsätzlich nur durch einen Vertreter repräsentiert werden kann.

(3)

1. Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls,

2. Selbstständige Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00€ je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

3. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00€ je beginnende Stunde.

4. Nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitglieder lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach §15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 20,00€ für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. Angefangene Stunden zählen als volle Stunden.

(4)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 08.05.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 außer Kraft.

Hausen, den 05.05.2026

gez.
Bernd Ruppert
Erster Bürgermeister