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Hausener Nachrichten
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Grundsteuer

Unter der Voraussetzung, dass die Hebesätze der Grundsteuer A und B mit jeweils 380 v. H. unverändert bleiben, wird gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2023 vorbehaltlich neuer Grundsteuerbescheide 2023 in der gleichen Höhe wie im Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Dies bedeutet, dass Steuerzahler, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, die gleiche Steuer wie in 2022 zu zahlen haben. Für die Steuerzahler treten mit dem heutigen Tage durch diese Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig.

Abweichend hiervon werden Kleinbeiträge wie folgt fällig:

  • Am 15. August 2023 der gesamte Jahresbeitrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt.
  • Am 15. Februar und am 15. August 2023 zu je einer Hälfte des Jahresbeitrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

Hat der Steuerzahler selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbeitrag beantragt (der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden!) wird die Grundsteuer am 1. Juli 2023 zur Zahlung fällig.

Hat sich gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eine Änderung ergeben, wird nach dem Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid 2023 zugestellt. Bis zum Erhalt des neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen gemäß § 29 Grundsteuergesetz in Höhe der bisherigen Grundsteuerzahlungen weiter zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Hausen, Heroldsbacher Str. 51 in 91353 Hausen einzulegen.

Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse steueramt@hausen.de eingelegt werden.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Hausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21 in 95422 Bayreuth

Hausanschrift: Friedrichstr. 16 in 95444 Bayreuth

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Hausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Bernd Ruppert
1. Bürgermeister