Die Gemeinde Hausen hat mit Beschluss vom 03.07.2023 den qualifizierten Bebauungsplan „Untere Leithe“ der Gemeinde Hausen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der qualifizierte Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, bei der Gemeinde Hausen – Bauamt – Heroldsbacher Straße 51 (derzeit Heroldsbacher Straße 54) während der Öffnungszeiten, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.