Amtliche Bekanntmachung von Ortsrecht:
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2023 die nachfolgende Verordnung zur Wahlplakatierung beschlossen.
Diese wird nunmehr bekannt gemacht:
Verordnung
zur Regelung von Plakatierungen aus Anlass allgemeiner oder ortsbezogener Wahlen sowie Verfahren zur Volksgesetzgebung im Bereich der Gemeinde Hausen
Vom 05.07.2023
Die Gemeinde Hausen erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landestrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (GVBl Seite 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBl Seite 718), folgende Verordnung:
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Plakatierungen politischer Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten aus Anlass allgemeiner oder auf das Gemeindegebiet beschränkter Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen angebracht werden.
(2) Von den Regelungen dieser Rechtsgrundlage werden sowohl Plakatanschläge, welche im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sind als auch solche, die von letzterem aus wahrgenommen werden können, erfasst.
(3) Nicht erfasst werden ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO.
(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der gemeindlichen Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (SNS) bleiben unberührt.
(1) Wahlplakatierungen im Sinne des § 1 sind nur an den nachfolgend genannten Standorten von gemeindlicherseits errichteten Plakatwänden zulässig:
Ortsteil Hausen
Ortsteil Wimmelbach
(2) Die Größe der Plakate darf das Format A1 (84,1 × 59,4 cm) nicht überschreiten. Unzulässig ist damit neben dem sogenannten Wesselmann-Format auch eine Fläche von A0. Dies gilt auch hinsichtlich einer kumulativen Inanspruchnahme mehrerer erlaubter Plakatierungen.
(3) Im Falle einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 5 -7 sind lediglich Plakatständer mit Verbindung zum Erdboden zulässig. Ihre Standorte dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht und dessen Leichtigkeit lediglich in geringfügigem Maß hinsichtlich des Fußgängerverkehrs beeinträchtigen, insbesondere müssen Behinderungen in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie der Wirksamkeit von Verkehrszeichen einschließlich Lichtzeichenanlagen und Einschränkungen des Lichtraumprofils ausgeschlossen sein.
Befestigungen an Bäumen und sonstigem Straßenbegleitgrün dürfen nicht zu Beschädigungen führen.
(4) Auf jedem Plakat muss eine unmittelbare Kontaktierungsmöglichkeit zu verantwortlichen Personen mittels Telefon oder E-Mail angegeben werden.
(1) Der maßgebliche Zeitraum beginnt jeweils mit Ablauf des siebten Freitags vor dem Abstimmungssonntag bzw. dem Beginn einer Eintragungsfrist.
(2) Zuteilungen erfolgen ausschließlich antragsgebunden. Antragsberechtigt sind jegliche vertretungsberechtigte Personen für die zu der betreffenden Wahl zugelassenen Vorschläge. Entsprechendes gilt für Initiatoren von Volks- oder Bürgerbegehren einschließlich sich gegen deren Zielsetzungen aussprechende Gruppierungen, nicht jedoch Einzelpersonen.
Die Anträge schließen erforderliche Sondernutzungserlaubnisse mit ein.
(3) Zum Zwecke einer Verteilung der örtlichen Plakatierungsmöglichkeiten sind entsprechende Anträge hinsichtlich Anzahl und Standorten mit Kurzbeschreibung des Inhalts, insbesondere zur Bewertung, ob Direktkandidaten- oder Wahllisten- bzw. Veranstaltungswerbung erfolgen soll, bis zum neunten Freitag, 12:00 Uhr, vor dem Wahltag bei der Gemeinde Hausen schriftlich (Heroldsbacher Straße 51, 91353 Hausen) oder per E-Mail (ordnungsamt@hausen.de, formlos oder mittels „Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung“ über die Homepage www.hausen.de ), einzureichen.
(4) Die Gemeinde wird dann so umgehend eine Entscheidung über die Zuteilung von Flächen treffen, dass diese rechtzeitig vor Beginn des Zeitraums nach Abs. 1 den Antragstellern übermittelt werden kann. Später eingehende Anträge werden bis zum zweiten Freitag, 12:00 Uhr, vor dem Abstimmungstag in die Beurteilung aufgenommen, anschließend wird die Zuteilung weiterer Werbeflächen ausgeschlossen.
Darüber hinaus wird in diesen Fällen nicht von der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach dem dazugehörigen Ortsrecht abgesehen.
(5) Für Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen jedem Wahlvorschlagsträger die gleichen Möglichkeiten zur Plakatierung zugestanden werden.
Sollte ansonsten die Anzahl der eingegangenen Anträge eine Überschreitung des Ausmaßes an Werbemöglichkeiten, welches den teilnehmenden Parteien und Wählergruppen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit gemäß § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zusteht, ergeben, wird die Gemeinde Hausen bis zur Erfüllung der entsprechenden Ansprüche weitere Möglichkeiten zur Wahlplakatierung einräumen.
(6) In diesen Fällen werden zunächst Standorte für Plakattafeln im unmittelbaren Umfeld der unter § 2 Abs. 1 festgelegten Plätze ermöglicht. Sollte auch nach Ausnutzung der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten, den genannten Rechtsansprüchen nicht Genüge getan werden können, werden Plakatierungsstandorte an den genannten Ortsdurchfahrten, im Gemeindeteil Hausen außerhalb des Ortskerns nach den Einmündungen der Sportplatzsiedlung, des Pilatusrings sowie der Thurner Straße bzw. entlang der B470 im Ortsteil Wimmelbach, zugewiesen.
(7) Weitere Standorte müssten einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 3 freigegeben werden. Entsprechendes gilt für die Ankündigung wahlbezogener Veranstaltungen in den ersten beiden Wochen nach Beginn des Zeitraums gem. Abs. 1.
(8) Nach dem Wahltag sind die Plakatierungen binnen einer Frist von fünf Tagen zu beseitigen.
(1) Im Falle von Gefährdungen der Verkehrssicherheit wird die Gemeinde Hausen Wahlwerbung unmittelbar beseitigen oder beseitigen lassen und die damit verbundenen Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen.
(2) Entsprechendes gilt im Falle von Verstößen gegen die Verpflichtungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands, ebenso wie gemäß Art. 28 Abs. 3 LStVG bei einer Beeinträchtigung der in Satz 1 dieser Regelung genannten Rechtsgüter.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 LStVG können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Dies betrifft insbesondere:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt 20 Jahre.
Gemäß § 2 der Bekanntmachungsverordnung ist der Ausgabetag dieses Amtsblatts der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Verordnung.