Die Energie- und Fördermittelberatung des Landratsamtes Forchheim macht alle Bürgerinnen und Bürger darauf aufmerksam, dass sich die Bundesregierung auf neue Förderbedingungen für die „Bundesförderung effiziente Gebäude“ (BEG) geeinigt hat.
Deshalb passt die KfW die Förderung in der BEG Heizungsförderung sowie für die systemische Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden auf Effizienzhausniveau an. Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026. Nachfolgend finden Sie einige Eckpunkte zu neuen KfW-Förderanträgen:
1. | BEG KfW-Heizungsförderung (Zuschuss) für Privatpersonen,www.kfw.de/458 |
Die Grundförderung für förderfähige Wärmepumpen, Biomasse-/Stückholz- oder Pelletskessel, Solarthermieanlagen und Anschluss an Wärmenetze beträgt weiterhin 30 Prozent.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Investitionskosten für die erste Wohneinheit beträgt ab 21. Juli 2026 nun 28.000 Euro; dieser Betrag sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten weiterhin jeweils 15.000 Euro und für jede weitere Wohneinheit (ab der siebten Wohneinheit) jeweils 8.000 Euro an maximal förderfähigen Investitionskosten.
Der bisher mögliche Wärmepumpen-Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Holz-/Pellets-Heizungen entfallen.
Der Einkommensbonus beträgt:
| • | 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem |
| Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, |
| • | 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, |
| • | 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro. |
Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen verbessert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt jetzt nur noch 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um jeweils 4 Prozentpunkte.
Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Urpsrung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden zu gegebener Zeit noch bekannt gegeben.
Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Heizungsinstallateur hat, kann damit noch bis einschließlich 20. Juli 2026 seien elektronischen Antrag zu den bisherigen Förderbedingungen stellen. Neue BzA‘s können erst wieder ab 21. Juli 2026 erstellt und für Anträge nach den neuen Bedingungen verwendet werden.
2. | BEG KfW-Wohngebäude-Kredit für energetische Sanierung auf Effizienzhausniveau, www.kfw.de/261 |
Hierbei handelt es sich um einen zinsvergünstigten KfW-Kredit, der bei der Sanierung von bestehenden Wohngebäuden auf mindestens Effizienzhausniveau 85 EE in Anspruch genommen werden kann.
Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse, d.h. Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbare Energien) wird zum Standard. Der bisher mögliche zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkte entfällt. Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Damit entfällt für die Förderstufen Effizienzhaus 85 EE und Effizienzhaus 70 EE somit der Tilgungszuschuss.
Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Höchstbetrag dieses KfW- Kredits einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Dies sind die aktuell bekannten Informationen zur neuen Förderstruktur. Die Anpassungen der BEG-Richtlinien werden derzeit noch mit den zuständigen Ressorts abgestimmt. Im Anschluss daran stehen auf den jeweiligen KfW-Seiten die verschiedenen Merkblätter mit den Förderbedingungen zur Verfügung:
BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (www.kfw.de/458)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (www.kfw.de/459)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (www.kfw./522)
BEG Wohngebäude – Kredit (www.kfw.de/261)
BEG Nichtwohngebäude – Kredit (www.kfw.de/263)