Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Hausen folgende Satzung:
Inhalt:
| I. | Allgemeine Vorschriften |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Bestattungsanspruch |
| § 4 | Friedhofsverwaltung |
| § 5 | Schließung und Entwidmung |
| § 5a | Begriffsbestimmung |
| II. | Ordnungsvorschriften |
| § 6 | Öffnungszeiten |
| § 7 | Verhalten im Friedhof |
| § 8 | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof |
| III. | Grabstätten und Grabmale |
| § 9 | Grabstätten |
| § 10 | Grabarten |
| § 11 | Aschenreste und Urnenbeisetzungen |
| § 12 | Größe der Grabstätten |
| § 13 | Rechte an Grabstätten |
| § 14 | Übertragung von Nutzungsrechten |
| § 15 | Pflege und Instandhaltung der Gräber |
| § 16 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber |
| § 17 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen |
| § 17a | Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit |
| § 18 | Größe von Grabmalen und Einfriedungen |
| § 19 | Grabgestaltung |
| § 20 | Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen |
| IV. | Bestattungsvorschriften |
| § 21 | Leichenhaus |
| § 22 | Leichenhausbenutzungszwang |
| § 23 | Leichentransport |
| § 24 | Leichenbesorgung |
| § 25 | Friedhofs- und Bestattungspersonal |
| § 26 | Bestattung |
| § 27 | Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt |
| § 28 | Ruhefrist |
| § 29 | Exhumierung und Umbettung |
| V. | Schlussbestimmungen |
| § 30 | Anordnungen und Ersatzvornahme |
| § 31 | Haftungsausschluss |
| § 32 | Zuwiderhandlungen |
| § 33 | Gebühren im Bestattungswesen |
| § 34 | Inkrafttreten |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
| a) | die gemeindlichen Friedhöfe Hausen und Wimmelbach |
| b) | die gemeindlichen Leichenhäuser Hausen und Wimmelbach |
(2) Der Vollzug der Bestimmungen obliegt der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Hausen, soweit nicht eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
| a) | die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, |
| b) | die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), |
| c) | die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, |
| d) | Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. |
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
§ 5a Begriffsbestimmung
(1) Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattungen von Leichnamen in Sarg bzw. Leichentuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort. Sie bezeichnet die Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges.
(3) Grabstätte/Grabstelle
Unter Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist jeweils die Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
Grabstellen sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Särge oder Urnen beigesetzt werden.
(4) Grabanlagen
Grabanlagen sind Grabmale und Grabeinfassungen.
(5) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(6) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person, genutzt werden darf.
(7) Ruhefrist
Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
| a) | Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, |
| b) | zu rauchen und zu lärmen, |
| c) | die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Schiebende Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Pflanzen, Grabschmuck, Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. |
| d) | Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) | Abraum und zu trennende Abfälle, die auf dem Friedhof anfallen, an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, |
| g) | Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, |
| h) | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, |
| i) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| j) | Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
| k) | Entnahme von Wasser zur Nutzung außerhalb des Friedhofes. |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(5) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
| a) | Einzelgrabstätten |
| b) | Doppelgrabstätten |
| c) | Dreifachgrabstätten |
| d) | Kindergrabstätten |
| e) | Reihengrabstätten |
| f) | Urnenerdgrabstätten - normal |
| g) | Urnenerdgrabstätten - teilanonymisiert |
| h) | Urnenerdgrabstätten - Blumenwiese anonym |
| i) | Urnenerdgrabstätten - Blumenwiese teilanonymisiert |
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. In einer Einzelgrabstätte sowie in einem Reihengrab können bis zu zwei Urnen, in einer Doppelgrabstätte bis zu 4 Urnen und in einer Dreifachgrabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In den Urnenerdgrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In den Urnengrabstätten der Blumenwiese können bis zu 6 Urnen nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden. Die genauen Belegungen der verschiedenen Grabstätten sind in Anlage 1 dieser Satzung geregelt.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in den Grabarten nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a)-i) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
(3) Teilanonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem teilanonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von teilanonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des teilanonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem teilanonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| a) | Einzelgrabstätten — 2,10 m × 1,00 m × 1,80 m |
| b) | Doppelgrabstätten — 2,10 m × 1,70 m × 1,80 m |
| c) | Dreifachgrabstätten — 2,10 m × 2,00 m × 1,80 m |
| d) | Kindergrabstätten (bis Vollendung 5. Lebensjahr) — 1,00 m × 0,50 m × 1,80 m |
| e) | Reihengrabstätten — 2,10 m × 1,00 m × 1,80 m |
| f) | Urnenerdgrabstätten - normal — 0,60 m × 0,60 m × 0,50 m |
| g) | Urnenerdgrabstätten - teilanonymisiert — 0,60 m × 0,60 m × 0,50 m |
| h) | Urnenerdgrabstätten - Blumenwiese anonym — 0,90 m × 0,70 m × 0,50 m |
| i) | Urnenerdgrabstätten - Blumenwiese teilanonymisiert — 0,90 m × 0,70 m × 0,50 m |
(2) Die Übertiefe beträgt bei den Grabarten Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Dreifachgrabstätten je 2,40 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5,10,15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 12 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabgebühr aufheben.
(5) Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige, schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahmen bei Zuwiderhandlung vorausgehen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann über Grabmale, die im Wege der Ersatzvornahme entfernt wurden, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten frei verfügen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
(7) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
(8) Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung, so ist die Gemeinde nach Ablauf einer Fristsetzung von 3 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung berechtigt, die Grabstätte aufzulösen und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmales (max. 1,00 m) nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass großwüchsige Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten geschnitten oder beseitigt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen. Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Jegliche Unterhaltung und Neugestaltung von Hauptwegen (gepflasterte Wege) werden ausschließlich durch den gemeindlichen Bauhof ausgeführt. Für den Unterhalt von Nebenwegen und Pfaden ist jeder Grabrechtsinhaber verantwortlich. Es ist nicht gestattet, den Bereich um das Grab mit Platten zu belegen, zu pflastern, zu bepflanzen oder auf andere Art und Weise zu verbauen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Diese ist mit einer Frist von 3 Monaten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfes erforderlichen Zeichnungen in dreifacher Fertigung beizufügen und zwar:
| a) | Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, |
| b) | in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. |
Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde Hausen innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Gemeinde Hausen ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für Grabstätten in der Anlage 2 zu dieser Satzung sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes, |
| b) | die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen. |
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für sämtliche Gräber auf dem Friedhof in Hausen wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für sämtliche Gräber auf dem Friedhof in Wimmelbach beträgt 25 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, |
| b) | die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, |
| c) | die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
| d) | sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
§ 33 Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung mit den Anlagen dazu tritt am 20.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.03.1976 mit der letzten Änderung vom 12.02.2008 außer Kraft.
Anlage 1- Belegungsvorschrift
der verschiedenen Grabstätten für
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung - FS)
vom 08.08.2022
§1 Einführung
| (1) | In dieser Anlage wird bildlich dargestellt, welche Belegungsmöglichkeiten es für verschiedene Grabstätten gibt. Es wird für jede Grabart eine Etagensicht sowie eine Vogelperspektive dargestellt. In der Etagensicht wird Anzahl und Lage der Särge, in der Vogelperspektive wird die Anzahl der Urnen abgebildet. |
| (2) | Urnen werden bei einer Tiefe von 0,50 m beigesetzt. Särge werden bei einer Normaltiefe von 1,80 m, bei einer Übertiefe von 2,40 m beigesetzt. |
| (3) | Die verschiedenen Grabarten werden in § 10 der Friedhofssatzung dargestellt. |
| (4) | Diese Anlage gilt für die Friedhöfe Hausen und Wimmelbach. |
Anlage 2 zu § 18
der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung - FS)
vom 08.08.2022
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für die Friedhöfe in Hausen und in Wimmelbach.
§ 2 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Die Grabstätten müssen sich in die Art des Friedhofs, bzw. die der jeweiligen Gräbergruppe einordnen. Ihre Abmessungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen, alte und genehmigte Grabstätten genießen Bestandschutz.
§ 3 Grabmale
| (1) | Unter Grabmale versteht man Grabsteine, Kreuze, Platten und sonstige Grabdenkzeichen. |
| (2) | Es besteht die Wahl zwischen einem stehenden oder einem liegenden Grabmal. |
| (3) | Nicht zugelassen ist die Errichtung einer Grabstätte mit stehendem und liegendem Grabmal. Ausnahmen hiervon können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. |
§ 4 Stehende Grabmale
| (1) | Als stehende Grabmale werden Grabsteine in Breit- oder Hochformat, Stelen, Säulen, Findlinge, Kreuze und Ähnliches bezeichnet. |
| (2) | Für die Grabmale gelten folgende Maße: |
| a) | bei Reihengrabstätten — 1,40 m hoch, 1,00 m breit | |
| b) | bei Einzelgrabstätten — 1,40 m hoch, 1,00 m breit | |
| c) | bei Doppelgrabstätten — 1,40 m hoch, 2,00 m breit | |
| d) | bei Dreifachgrabstätten — 1,40 m hoch, 2,00 m breit | |
| e) | bei Kindergrabstätten — 0,60 m hoch, 0,50 m breit | |
| f) | bei Urnengrabstätten - normal — 1,10 m hoch, 1,00 m breit |
| (3) | Die Höhe des Grabmales bemisst sich ab Oberkannte des Zwischenweges. |
| (4) | Für Abweichungen in begründeten Einzelfällen ist eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. |
§ 5 Liegende Grabmale
| (1) | Als liegende Grabmale werden Grabsteine bezeichnet, die in Form von Platten die Grabstätte abdecken. |
| (2) | Die Abmessungen eines liegenden Grabmales dürfen bestimmte Maße nach Länge und Breite nicht überschreiten. Diese Größenangaben sind auf den Friedhöfen unterschiedlich geregelt; die jeweils gültigen Maße hierzu liegen der Friedhofsverwaltung entsprechend vor und können im Bedarfsfall erfragt werden. |
§ 6 Schriftplatten und Teilabdeckungen
| (1) | Schriftplatten und kleinere Tafeln, die auf Grabstätten meist in liegender Form angebracht werden, um Namen und Daten von Verstorbenen aufzunehmen. |
| (2) | Teilabdeckungen sind Abdeckplatten innerhalb der Grabeinfassung, die zum Gesamterscheinungsbild der Grabstätte passen. Hierzu zählen z.B. auch Platten, die zum Befestigen von Lampen, Weihwassergefäßen o. ä. oder zum Stellen von Pflanzschalen dienen. |
§ 7 Stehende Einfassungen
| (1) | Als stehende Einfassungen werden allseitige Umfassungen von Grabstätten bezeichnet, die über die Oberfläche der Grabumgebung herausragen und nicht als Wegeplatten dienen. |
| (2) | Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten: |
| a) | Reihengrabstätte — 1,00 m | |
| b) | Einzelgrabstätte — 1,00 m | |
| c) | Doppelgrabstätte — 1,70 m | |
| d) | Dreifachgrabstätte — 2,00 m | |
| e) | Kindergrabstätte — 0,50 m | |
| f) | Urnengrabstätte — 0,60 m |
| (3) | Die Einfassungsstärke bei Reihen-, Einzelgrab-, Doppelgrab-, Dreifachgrab- und Kindergrabstätten beträgt 10 cm, bei Urnengrabstätten 5 cm. |
§ 8 Abweichungen
Falls es die Würde des Friedhofs und sein Erscheinungsbild als Grünanlage gebietet oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bestattungstechnische Notwendigkeiten es erfordern oder nicht entgegenstehen, können im Einzelfall von den vorstehenden Vorschriften und Abmessungen abweichende Grabstätten vorgeschrieben oder bewilligt werden.