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Hausener Nachrichten
Ausgabe 33/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hausen (Kindertageseinrichtungengebührensatzung -GebS/KTE-)

für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hausen (Kindertageseinrichtungengebührensatzung -GebS/KTE-)

Vom

09.07.2021

in Fassung der Änderungssatzung vom 14.06.2023

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) Gebühren nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden schriftlich von der Einrichtung festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub, Schließung auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort. Die Gebührenerhebung erfolgt für 12 Monate.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren i. S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Bei Aufnahme während des Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.

(3) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen.

§ 5

Gebührenmaßstab

(1) Die Höhe der Gebühren i. S. von § 6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten).

(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Die Mindestbuchungszeit beträgt gem. Art.21 Abs. 4 BayKiBiG vier bis fünf Stunden täglich. Die Lage der Mindestbuchungszeit von vier Stunden wird dabei auf den Zeitraum von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie im Waldkindergarten von 8.15 Uhr bis 12.15 Uhr vorgegeben. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage soll gewährleistet werden, dass die pädagogische Arbeit in der Einrichtung geleistet werden kann und in der Regel auch alle Kinder in dieser Zeit anwesend sind. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.

(3) Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen, behält sich die Gemeinde vor, die nächsthöhere Gebühr für den ganzen Monat zu berechnen. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeit zu verrechnen.

(4) Änderungen der Buchungszeiten können zu Beginn des Betreuungsjahres (01.09. bzw. 01.01.) beantragt werden. Eine Änderung während des Betreuungsjahres kann nur mit triftigem Grund schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist zum darauffolgenden Monat beantragt werden.

§ 6

Gebührensatz

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

Kindergarten

Mischgebühr*

Krippe

Bei einer Buchungszeit von mehr als:

Eingewöhnungszeit (1. Monat - nur Krippe)

€150

4 bis einschließlich 5 Stunden

€ 140

€ 190

€ 240

5 bis einschließlich 6 Stunden

€ 150

€ 210

€ 270

6 bis einschließlich 7 Stunden

€ 160

€ 230

€ 300

7 bis einschließlich 8 Stunden

€ 170

€ 250

€ 330

8 bis einschließlich 9 Stunden

€ 180

€ 270

€ 360

* Im Falle der Aufnahme geeigneter Kinder unter 3 Jahren zur Betreuung in der Kindergartengruppe wird die Mischgebühr fällig.

§ 7

Sonderleistungen

(1) Neben den Benutzungsgebühren fällt für die Verpflegung (gemeinsames Frühstück und Getränke) sowie für die Beschaffung von Spielmaterialien ein Materialgeld in Höhe von 10 € im Kindergarten sowie 15 € in der Krippe an.

(2) Kinder im Kindergarten mit einer täglichen Buchungszeit von mehr als 4-5 Stunden können am Mittagessen teilnehmen. Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, wird das Essensgeld direkt mit dem Essensanbieter abgerechnet.

(3) Die entsprechenden Essenstage sind durch die Personensorgeberechtigten zum Beginn des Betreuungsjahres bzw. jeweils zum Monatsanfang zu buchen. Eine Rückerstattung des Verpflegungsgeldes erfolgt nicht.

§ 8

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

§ 9

Beitragsentlastung

(1) Gem. § 23 Abs.3 BayKiBiG wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt ein Zuschuss gewährt. Die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1a wird um den in § 23 Abs.3 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden Bescheid folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten vom 19.06.2007 (zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2019, Amtsblatt Nr. 33 vom 16.08.2019) außer Kraft.

§ 6 tritt zum 01.09.2023 in Kraft. 

Gemeinde Hausen, 09.07.2021, Ausfertigung der letzten Änderung am 14.06.2023
Bernd Ruppert
Erster Bürgermeister