Der Gemeinderat der Gemeinde Hausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.06.2023 die Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentlichen Kindertageseinrichtungen hinsichtlich der Entgeltsätze in § 6 geändert. Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt vom 30.06.2023 amtlich bekannt gemacht.
Der Gemeinderat hat gleichzeitig beschlossen, das gesamte Ortsrecht für die Kinderbetreuungseinrichtungen in konsolidierter Form neu bekannt zu machen:
(1) Die Gemeinde Hausen betreibt die Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtung für Kinder der Gemeinde Hausen. Ihr Besuch ist freiwillig. Mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(2) Die Kindertageseinrichtungen (Kita) bestehen aus
| a) | Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. |
| b) | Kindergärten (Regel- und Waldkindergarten) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. |
(3) Das Betreuungsjahr beginnt am 01.09. des Kalenderjahres und dauert bis zum 31.08. des Folgejahres.
(4) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG sichergestellt.
Die Gemeinde Hausen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsangebote als öffentliche Einrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Kindertageseinrichtungengebührensatzung der Gemeinde Hausen (GebSKTE) in der jeweils gültigen Fassung.
Kinder, die die Kindertageseinrichtung mehr als 5 Stunden besuchen, können dort ein Mittagessen einnehmen. Die Kosten hierfür sind direkt mit dem Essensanbieter abzurechnen.
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Zusammensetzung und Aufgaben für die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtung ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
(1) Der Antrag zur Aufnahme erfolgt schriftlich durch einen Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Die Personensorgeberechtigten haben dabei wahrheitsgemäße Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme des Kindes erforderlich sind. Dabei haben sie Unterlagen und Nachweise vorzulegen, die von der Gemeinde Hausen aufgrund des BayKiBiG zur Geltendmachung der kindbezogenen Förderung gegenüber dem Freistaat Bayern benötigt werden (z. B. Nachweis der Migranteneigenschaft, Nachweis eines eventuellen Anspruchs auf Eingliederungshilfe. Bei der Anmeldung ist eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung sowie ein Nachweis über eine erfolgte Impfberatung (§ 34 Absatz 10a Infektionsschutzgesetz [ISchG]) vorzulegen. Änderungen – insbesondere beim Sorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in die Kita kann während des Kalenderjahres fortlaufend bei der Kita gestellt werden. Die Plätze werden nach den Anmelde- und Infotagen für das kommende Kitajahr vergeben.
(3) Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten die gewünschte Buchungszeit von Umfang und Lage her schriftlich zu bestimmen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht.
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde Hausen vertreten durch das Personal der Einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme oder Nichtaufnahme baldmöglichst durch die Einrichtung verständigt. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt schriftlich von der Einrichtung. In Ausnahmefällen erfolgt eine unterjährige Aufnahme von Kindern durch die Leitung der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung geeignet ist. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Kindes wird ein ärztliches Attest verlangt, das bei Vorlage nicht älter als 2 Wochen sein darf.
(3) Kinder mit besonderem Förderbedarf werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich, eine Kooperation der Eltern mit der Tageseinrichtung vereinbart und ggf. eine therapeutische Versorgung sichergestellt ist.
(1) Die Aufnahme von Kindern in eine gemeindliche Kindertageseinrichtung erfolgt bis zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes nach folgenden Kriterien, soweit nicht § 7 ergänzende Regelungen trifft. Aufgenommen werden
| a) | Kinder mit Hauptwohnsitz Hausen |
| b) | Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden, |
| c) | Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, |
| d) | Kinder, bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der alleinerziehende Elternteil nachweislich erwerbstätig sind oder einer Ausbildung nachgehen, |
| e) | Kinder, deren Geschwisterkinder bereits in der Einrichtung betreut werden, vorausgesetzt, dass bereits betreute Kind verbleibt noch eine angemessene Zeit, in der Regel noch mehr als drei Monate, in der Einrichtung, |
(2) Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die die Kriterien des Abs. 1 dieser Satzung erfüllen. Weitere freie Plätze werden an die Kinder vergeben, für die die oben genannten Kriterien nicht zutreffen.
(3) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der Altersgrenzen nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis b).
(4) Über die Aufnahme von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Hausen haben, entscheidet das Personal der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde. Auswärtige Kinder können dann aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr.
(1) Kinderkrippenplätze werden i. d. R. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zur Verfügung gestellt.
(2) Kindergartenplätze werden in jedem Fall vorrangig an die Kinder vergeben, die im kommenden Betriebsjahr schulpflichtig werden. Die dann noch verfügbaren Plätze werden nach § 8 Abs. 1 und 2 vergeben. Ein Kindergartenplatz wird bis zum Schuleintritt vergeben.
(3) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe des § 8 Abs. 1 und 2.
(4) In die Kinderkrippengruppe werden ausschließlich Kinder bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen. Kinder können bis zur Aufnahme in eine Kindergartengruppe in der Kinderkrippe bleiben. Ein Wechsel zum dritten Lebensjahr von der Kinderkrippengruppe in eine Kindergartengruppe erfolgt nicht automatisch, sondern unter Berücksichtigung des Platzangebotes.
(5) Die Einzelheiten des Benutzerverhältnisses regelt ein Betreuungsvertrag, der nach der Zusage des Platzes abzuschließen ist. Mit Vertragsschluss wird auch die pädagogische Konzeption der Einrichtung anerkannt.
(6) Der Betreuungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgemäß (§15 Abs.2) gekündigt wird. Bei einem Wechsel von der Kinderkrippengruppe in eine Kindergartengruppe innerhalb der Kindertageseinrichtung muss ein neuer Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.
(1) Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen, insbesondere die für die Förderung durch den Freistaat Bayern erforderlichen Nachweise, nicht fristgerecht bis zum gesetzten Termin vorgelegt werden.
(2) Die Zusage erlischt für den Fall, dass das Kind zu dem mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Aufnahmetermin nicht erscheint.
(3) Die Gebührenpflicht bleibt bis zum Ablauf des Folgemonats bestehen.
(1) Kinderkrippen und Kindergärten sind in der Regel wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet. Diese Öffnungszeit verteilt sich folgendermaßen auf die Wochentage:
Regelkindergarten
| Montag bis Mittwoch | 7.15 | Uhr | bis | 16.30 | Uhr |
| Donnerstag Freitag Krippe Montag bis Donnerstag Freitag Waldkindergarten Montag bis Freitag Tägliche Kernzeit | 7.15 7.15 7.15 7.15 7.15 | Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr | bis bis bis bis bis | 16.00 15.00 16.00 15.00 15.15 | Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr |
| Regelkindergarten/ Krippe Waldkindergarten | 8.30 8.15 | Uhr Uhr | bis bis | 12.30 12.15 | Uhr Uhr |
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind an den gesetzlichen Feiertagen, im Monat August an 3 zusammenhängenden Wochen und während der Weihnachtsferien bis zu 2 Wochen geschlossen.
(3) Zusätzliche Schließzeiten werden nach Anhörung des jeweiligen Elternbeirats festgesetzt und den Personensorgeberechtigten durch Aushang in der Kindertageseinrichtung rechtzeitig mitgeteilt.
(4) Abweichende Regelungen von den Öffnungs- und Kernzeiten sowie den Schließzeiten können von der Gemeinde Hausen für einzelne Einrichtungen festgelegt werden.
(5) Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde sofort oder aus anderen wichtigen Gründen nach mindestens achtwöchiger vorheriger Ankündigung geschlossen werden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wird den Personensorgeberechtigten für ihre Kinder der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn diese es wünschen.
(1) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, wegen der erforderlichen Personaldispositionen die gewünschte Buchungszeit bis spätestens 01.06. bzw. 01.10. des Jahres festzulegen. Buchungszeiten müssen die festgelegte Kernzeit als pädagogische Bildungszeit sowie die Bring- und Holzeiten in vollem Umfang einschließen.
(2) Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen, beträgt die Mindestbuchungszeit für die Kindertageseinrichtungen 20 Wochenstunden.
(3) Die jeweils möglichen Buchungszeiten ergeben sich im Einzelnen aus der Kindertageseinrichtungengebührensatzung.
(4) Die tatsächliche Betreuungszeit kann in der Eingewöhnungszeit der Kinder (ca. vier Wochen) von der vereinbarten Buchungszeit abweichen.
(5) Änderungen in den Buchungszeiten können zu Beginn des Betreuungsjahres (01.09. oder 01.01.) beantragt werden. Ansonsten kann nur bei triftigem Grunde (z.B. veränderte Arbeitszeit) eine Änderung im laufenden Betriebsjahr beantragt werden. Die Änderung der Buchungszeit kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann. Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen erfolgt durch die Einrichtungsleitung ab dem Folgemonat eine Höherbuchung in die nächsthöhere Buchungsstufe.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden.
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung, der festgelegten Kernzeit sowie der jeweiligen Buchungszeit zu sorgen.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für eine von ihnen unterstützte Eingewöhnung der Kinder Sorge zu tragen. Die hierzu getroffenen Absprachen mit der Einrichtung sind im Interesse der Kinder einzuhalten.
(3) Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die Personensorgeberechtigten haben für die Beaufsichtigung des Kindes auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Kinder bis zur Einschulung dürfen nur von den Personensorgeberechtigten sowie von diesen schriftlich bevollmächtigten Personen gebracht und abgeholt werden, wobei letztere nicht unter 12 Jahre alt sein dürfen. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, dürfen nicht alleine nach Hause gehen.
(5) Ist ein Kind nach Ende der Öffnungszeit nicht in einer Zeitspanne von einer Stunde abgeholt und sind die Personensorgeberechtigten oder die für Notfälle benannten Ansprechpartner nicht erreichbar, ist für die weitere Betreuung des Kindes im Benehmen mit dem zuständigen Amt für Jugend und Familie oder der örtlichen Polizeidienststelle für eine geeignete und angemessene Lösung der Betreuung zu sorgen. Entstehende Auslagen haben die Personensorgeberechtigten zu erstatten.
(1) Kinder, die ernstlich erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen; der Krankheitsgrund ist mitzuteilen, wenn es sich um eine ansteckende oder meldepflichtige Krankheit handelt. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Wenn ein Kind an einer ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheit leidet, eine solche Erkrankung vermutet wird oder Läusebefall beim Kind oder in dessen Wohngemeinschaft auftritt oder vermutet wird, darf es die Tageseinrichtung nicht besuchen, solange kein ärztliches Attest vorgelegt wird, in dem der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Erwachsene, die an solchen Erkrankungen leiden, dürfen die Tageseinrichtung nicht betreten.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheit leidet.
(5) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Eine Abgabe von Medikamenten (Ausnahme Notfallmedikamente) erfolgt nur nach schriftlicher Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten einschließlich einer Haftungsfreistellung, einer schriftlichen Anweisung zur Medikation vom Arzt und einer Freistellungserklärung der Krankenkasse des Kindes. Die Abgabe von Medikamenten ist von der aufsichtsführenden Erzieherin schriftlich zu dokumentieren. Antibiotikum wird grundsätzlich nicht verabreicht.
(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.
(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Während der letzten drei Monate des Betriebsjahres (1. Juni bis 31. August) ist die Abmeldung nur zum Ende des Betriebsjahres zulässig.
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| a) | innerhalb einer dreimonatigen Probezeit ab Beginn des Besuchs durch das pädagogische Personal der Einrichtung festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist, |
| b) | die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration des Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze der Einrichtung missachten, |
| c) | es länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt oder dauerhaft nicht kommt |
| d) | die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben, |
| e) | das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die jeweils nach Lage und Umfang festgelegte Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung gebracht oder abgeholt wurde, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden, |
| f) | das Kind aufgrund seines Verhaltens sich oder andere gefährdet oder die Gruppenarbeit behindert, insbesondere wenn eine Frühförderung oder eine andere heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint und die Personensorgeberechtigten diese Maßnahmen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Einrichtung nicht in Anspruch nehmen, |
| g) | die Benutzungsgebühren für 2 Monate nicht entrichtet wurden, |
| h) | sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, die einen Ausschluss erforderlich machen, vorliegen. |
(2) Ein Kind ist vorübergehend auszuschließen, wenn die in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, das Kind selbst ernstlich erkrankt ist oder die Gefahr besteht, dass es andere Kinder oder Beschäftigte gesundheitlich gefährdet.
(3) Der Ausschluss nach Abs. 1 ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu geben. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 5) zu hören. Der Ausschluss kann auf einzelne Einrichtungen oder Einrichtungsarten beschränkt werden. Der Ausschluss ist durch die Gemeinde aufgrund einer entsprechenden Vorlage der Einrichtungsleitung schriftlich zu verfügen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 die sofortige schriftliche Entscheidung der Einrichtungsleitung zulässig.
(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig angebotenen Elterngespräche zu nutzen.
(2) Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII.
(1) Die Gemeinde Hausen haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde Hausen für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde Hausen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde Hausen nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere Kinder oder deren Eltern.
(3) Eine Haftung der Gemeinde Hausen wegen einer eventuellen Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt hiervon unberührt. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Umzüge, etc.) sind die Personensorgeberechtigten selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.
(4) Für Verluste, Verwechslungen oder Beschädigungen der Garderobe und Ausstattungen (z.B. Brillen, Spielsachen, Geld) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.
Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung sind auch Pflegepersonen und Heimerzieherinnen, die zur Vertretung der elterlichen Sorge berechtigt sind.
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kindertageseinrichtungsatzung vom 19.06.2007 ( Amtsblatt Nr. 25 vom 22.06.2007) in Fassung der Änderungssatzung vom 25.04.2012 (Amtsblatt Nr. 17 vom 27.04.2012) außer Kraft.
Gemäß § 2 der Bekanntmachungsverordnung ist der Ausgabetag dieses Amtsblatts der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Satzung.