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Hausener Nachrichten
Ausgabe 33/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Die Feuerwehr ist grundsätzlich nicht für die Beseitigung von Wespennestern zuständig, sondern nur in absoluten Notfällen bei akuter Gefahr für Menschen. Bei Wespenstichen handelt es sich in der Regel nicht um lebensbedrohliche Situationen, weshalb eine professionelle Schädlingsbekämpfung oder ein Imker in den meisten Fällen die richtige Anlaufstelle ist.

Wann die Feuerwehr zuständig ist:

  • Gefahr für Leib und Leben: Nur wenn eine konkrete Gefahr für Menschen, insbesondere für Allergiker oder Kinder, von einem Wespennest ausgeht und ein Schädlingsbekämpfer nicht rechtzeitig verfügbar ist, kann die Feuerwehr tätig werden.
  • Öffentliche Flächen und Bauten: Bei Nestern auf öffentlichen Flächen oder an öffentlichen Gebäuden kann die Feuerwehr ebenfalls zurate gezogen werden, wenn eine Gefährdung besteht.

Wann die Feuerwehr nicht zuständig ist:

  • Befindet sich das Nest auf Privatgrund: In den meisten Fällen ist die Entfernung von Wespennestern auf Privatgrund Sache des Eigentümers oder Mieters, der einen professionellen Schädlingsbekämpfer oder Imker beauftragen sollte.
  • Keine akute Gefahr: Wenn keine akute Gefahr für Menschen besteht, sollte die Feuerwehr nicht alarmiert werden, da sie nicht für die routinemäßige Entfernung von Wespennestern zuständig ist.
  • Schädlingsbekämpfer verfügbar: Wenn ein Schädlingsbekämpfer verfügbar ist, sollte dieser beauftragt werden, anstatt die Feuerwehr zu rufen.

Wichtiger Hinweis:

  • Wespen stehen unter Naturschutz, daher dürfen Nester nicht ohne triftigen Grund zerstört werden.
  • Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Zuständigkeit kann man sich an die Gemeinde Hausen oder an die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Forchheim wenden.