Der Gemeinderat der Gemeinde Hausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.09.2025 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neu beschlossen.
Diese wir nunmehr amtlich bekannt gemacht.
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Hausen (BGS-EWS)
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Hausen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Hausen einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht |
| oder | |
| 2. | sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 4.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 4.000 qm begrenzt; bei unbebauten Grundstücken auf 4000 qm begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
| 1. | im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, |
| 2. | im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, |
| 3. | im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
1. pro m² Grundstücksfläche — 1,62 €
2. pro m² Geschossfläche — 18,02 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Betrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
| 1. | Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser (§ 10) |
| 2. | Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 10 a). |
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,51 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung, aus eigenen Wasserentnahmestellen, aus Eigengewinnungsanlagen sowie aus Niederschlagswassernutzungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage oder eigenen Wasserentnahmestellen zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Abrechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
| 1. | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und |
| 2. | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. |
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10 a
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und den befestigten (versiegelten) Teilflächen der angeschlossenen Grundstücksflächen (abgerundet auf volle m²), von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt (angeschlossene Grundstücke). Als angeschlossen gelten solche Grundstücke, von denen das Niederschlagswasser
| 1. | über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss direkt (unmittelbarer Anschluss) oder |
| 2. | über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss und der Benutzung einer in fremden Eigentum stehenden Abwasserleitung (mittelbarer Anschluss) oder |
| 3. | oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks und/oder von Nachbargrundstücken – insbesondere Straßen, Wegen, Stellplätzen, Garagenvorhöfen – (tatsächlicher Anschluss) |
in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,22 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche.
(2) Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
| 1. | Wasserundurchlässige Befestigungen: |
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| Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen |
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| und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss — Faktor 1,0 |
| 2. | Wasser(teil)durchlässige Befestigungen: |
|
| Pflaster, Platten und Fliesen und sonstige |
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| wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss — Faktor 0,5 |
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| Kies oder Schotterflächen — Faktor 0,2 |
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| Rasengittersteine — Faktor 0,0 |
| 3. | Sonstige Befestigungen |
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| Dachflächen ohne Begrünung — Faktor 1,0 |
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| Kiesschüttdächer — Faktor 0,5 |
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| Gründächer — Faktor 0,3 |
Für Tiefgaragen gilt Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Abs. 2 Satz 1, welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Die Ermittlung und Mitteilung der versiegelten Teilflächen der angeschlossenen Grundstücksflächen hat durch den Gebührenschuldner auf Anforderung innerhalb eines Monats zu erfolgen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Gemeinde einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) bekannt zu geben. Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigten Flächen zu kennzeichnen. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Kalendermonat anteilig berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gemeinde behält sich vor, die Angaben des Gebührenschuldners nachzuprüfen.
(4) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 3 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung nicht oder nur unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen und festsetzen.
(5) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser versickert wird (z. B. durch eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) und mit Notüberlauf der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 10 v. H. der Fläche berücksichtigt.
Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen, die ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche aufweisen. Die Mindestgröße für diese Versickerungsanlagen beträgt 2 m³.
(6) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) mit Notüberlauf der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 10 v. H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt, Garten oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird. Wird das anfallende Niederschlagswasser hingegen nur zur Gartenbewässerung eingesetzt, erfolgt ein Flächenabzug von 50 v. H. Dies gilt allerdings nur für Niederschlagswassernutzungsanlagen, die ein Speichervolumen von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche aufweisen. Die Mindestgröße für diese Niederschlagswassernutzungsanlagen beträgt 2 m³.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebührenschuld für Schmutzwasser (§ 10) entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Einleitungsgebührenschuld für Niederschlagswasser (§ 10 a) entsteht erstmals mit dem Tag, an dem Niederschlagswasser von dem Grundstück in die Entwässerungsanlage gelangen kann. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld für die Einleitung von Schmutzwasser sind zum 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
(3) Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser wird bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides in der festgesetzten jährlichen Höhe jeweils am 15.02. eines jeden Jahres fällig und ist ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2015 außer Kraft.
Hausen, 16.09.2025