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Hausener Nachrichten
Ausgabe 38/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausen hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.09.2025 die 4. Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung beschlossen.

Diese wird nunmehr amtlich bekannt gemacht.

4. Beitragssatzung

für die Verbesserung und Erneuerung

der Entwässerungseinrichtung (VBS-EWS)

der Gemeinde Hausen

vom 15.09.2025

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Hausen folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1

Beitragserhebung

(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

1. Stauraumkanal Poppendorf (RÜB 1)

Die wasserrechtliche Genehmigung für den bestehenden Regenüberlauf 1 des Abwasserzweckverbandes Hirtenbachgruppe ist ausgelaufen und wurde infolge neu beantragt. Im Rahmen der neuen wasserrechtlichen Genehmigung war der Umbau des bestehenden Regenüberlaufes 1 hin zum Stauraumkanal (Regenüberlaubecken – RÜB 1) für das Einleiten von gesammelten Abwässern aus den Regenentlastungsanlagen erforderlich. Der notwendige Stauraumkanal wurde aus Stahlbetonrohren DN 1200 auf einer Länge von etwa 25 m hergestellt. Der Stauraumüberlauf und das Drosselbauwerk wurden aus Stahlbetonfertigteile errichtet. Gesamtkosten: 439.618,25 € bei einem Kostenanteil der Gemeinde Hausen von 42,4 %: 186.398,14 €

2. Stauraumkanal Oesdorf (RÜB 5)

Die wasserrechtliche Genehmigung für den bestehenden Regenüberlauf 5 des Abwasserzweckverbandes Hirtenbachgruppe ist ausgelaufen und wurde infolge neu beantragt. Im Rahmen der neuen wasserrechtlichen Genehmigung war der Umbau des bestehenden Regenüberlaufes 5 hin zum Stauraumkanal (Regenüberlaubecken – RÜB 5) für das Einleiten von gesammelten Abwässern aus den Regenentlastungsanlagen erforderlich. Der notwendige Stauraumkanal wurde aus Stahlbetonrohren DIN 1200 auf einer Länge von etwa 25 m hergestellt. Der Stauraumüberlauf und das Drosselbauwerk wurden aus Stahlbetonfertigteile errichtet. Das zusätzlich notwendige Regenrückhaltebecken wurde als Erdbecken mit einem Beckenvolumen von 760 m3 hergestellt. Gesamtkosten: 587.691,72 € bei einem Kostenanteil der Gemeinde Hausen von 42,4 %: 249.181,29 €

3. Stauraumkanal Wimmelbach (RÜB 6)

Die wasserrechtliche Genehmigung für den bestehenden Regenüberlauf 6 des Abwasserzweckverbandes Hirtenbachgruppe ist ausgelaufen und wurde infolge neu beantragt. Im Rahmen der neuen wasserrechtlichen Genehmigung war der Umbau des bestehenden Regenüberlaufes 6 hin zum Stauraumkanal (Regenüberlaufbecken – RÜB 6) für das Einleiten von gesammelten Abwässern aus den Regenentlastungsanlagen erforderlich. Der notwendige Stauraumkanal wurde aus Stahlbetonrohren DN 1200 auf einer Länge von etwa 25 m hergestellt. Der Stauraumüberlauf und das Drosselbauwerk wurden aus Stahlbetonfertigteile errichtet. Gesamtkosten: 506.568,29 € bei einem Kostenanteil der Gemeinde Hausen von 42,4 %: 214.784,95 €

4. Regenüberlauf 11 „Heroldsbach Mitte“

Im Bereich der Fl.-Nr. 320/5, Gemarkung. Heroldsbach, soll der geplante Regenüberlauf RÜ 11, Heroldsbach Mitte, errichtet werden. Voraussichtliche Gesamtkosten: 211.000 € bei einem Kostenanteil der Gemeinde Hausen von 42,8 %: 90.308 €

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.

für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2.

sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

Die Beitragsschuld entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 4.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 4.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 4.000 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6

Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungs- und Herstellungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v. H. des verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 740.672,38 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) 1Der Beitragssatz beträgt:

a)

pro m² Grundstücksfläche

0,10 €

b)

pro m² Geschossfläche

1,15 €.

2Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a

Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hausen, 16.09.2025

Bernd Ruppert
1. Bürgermeister