Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt, sofern die Hebesätze für die Grundsteuer A und B unverändert jeweils 300 v. H. betragen. Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich der Erteilung neuer Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026.
Steuerpflichtige, denen kein Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 zugeht, haben die Grundsteuer in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten. Durch diese öffentliche Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie sie durch die Bekanntgabe eines schriftlichen Grundsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2026 eintreten würden. Die Grundsteuer ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Abweichend hiervon gelten für Kleinbeträge folgende Fälligkeitstermine:
| - | Beträgt die Grundsteuer bis zu 15 Euro, ist der Jahresbetrag am 15. August 2026 in einer Summe fällig. |
| - | Beträgt die Grundsteuer bis zu 30 Euro, ist der Jahresbetrag in zwei gleichen Teilbeträgen am 15. Februar und am 15. August 2026 fällig. |
Sofern die Entrichtung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt wurde (Antragstellung spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres), wird die Grundsteuer am 1. Juli 2026 fällig.
Ergeben sich gegenüber dem Vorjahr Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht, wird auf Grundlage des Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen. Bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides sind gemäß § 29 GrStG Vorauszahlungen in Höhe der zuletzt festgesetzten Grundsteuer zu leisten.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: | |
| Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Hausen einzulegen. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: | |
| a) | Schriftlich oder zur Niederschrift: |
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| Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: |
| Gemeinde Hausen | ||
| Heroldsbacher Straße 51 | ||
| 91353 Hausen | ||
| b) | Elektronisch: |
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| Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür muss das elektronische Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der elDAS-Verordnung (EU)Nr. 910/2014 i.V.m. dem Vertrauensdienstgesetz sowie der dazugehörigen Durchführungsgesetzgebung über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Adresse hierfür lautet: |
| steueramt@hausen.de | ||
| Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem | |
| Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth | ||
| Postfachanschrift: Postfach 11 03 21 in 95422 Bayreuth | ||
| Bzw. Hausanschrift: Friedrichstraße 16 in 95444 Bayreuth | ||
| erhoben werden. | |
| Für die Klageerhebung stehen die unter 2. Aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung. | |
| Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Hausen, gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister oder Vertreter im Amt, Heroldsbacher Straße 51 in 91353 Hausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | |
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: | |
| Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zu erheben. | |
| Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: | |
| a) | Schriftlich oder zur Niederschrift: |
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| Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: |
| Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth | ||
| Postfachanschrift: Postfach 11 03 21 in 95422 Bayreuth | ||
| Bzw. Hausanschrift: Friedrichstraße 16 in 95444 Bayreuth | ||
| b) | Elektronisch: |
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| Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. |
Dafür muss das elektronische Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt werden. Das EGVP wird unter www.egvp.de in Form eines Programms zum kostenlosen Download bereitgestellt.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Hausen, gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister oder Vertreter im Amt, Heroldsbacher Straße 51 in 91353 Hausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI. Nr. 13/2007, Seite 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, welches eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. |
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. |
| - | Nähere Informationen zur Klageerhebung über den elektronischen Rechtsverkehr (EGVP) entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de unter dem Themenpunkt „Allgemeine Informationen / Einleitung eines Verfahrens“. |
| - | Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |