Die Gemeinde Hausen hat mit Beschluss vom 12.09.2023 die Änderung des Bebauungsplanes „Lohe IV“ der Gemeinde Hausen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft. Jedermann kann die Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in der Änderung berücksichtigt wurden, bei der Gemeinde Hausen (Bauamt, Zimmer 07), Heroldsbacher Straße 51, (übergangsweise Heroldsbacher Str. 54) während der Öffnungszeiten) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemeinde Hausen, den 13.10.2023