Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Heroldsbacher Gruppe folgende Satzung:
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Heroldsbacher Gruppe erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtungen aufgrund folgender Maßnahmen:
| 1. | Sanierung des Tiefbrunnens III mit einer Tiefe von ca. 91 m zur Trinkwassergewinnung auf der Flurnummer 442, Gemarkung Hausen. |
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| Gesamtkosten: 850.597,81 € |
| 2. | Erneuerung der kompletten Steuerungsanlage in der Aufbereitungsanlage und in den Tiefbrunnen II, IV und V, sowie Schaffung einer Notstromeinspeisung an der Aufbereitungsanlage. |
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| Gesamtkosten: 286.681,28 € |
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m² begrenzt. Soweit von dieser Flächenbegrenzung Bereiche im unbeplanten Gebiet nicht erfasst werden, ist eine Tiefenbegrenzung vorzunehmen. Danach wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40,0 m herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beiden Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen. Reicht
die Bebauung über die Begrenzung nach Satz 4 hinaus oder näher als 10,0 m an die Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10,0 m hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Drittel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Drittel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 70 v. H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 796.095,36 € festgesetzt und wird zu 25 % nach der Summe der Grundstücksflächen und zu 75 % nach der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Der endgültige Beitragssatz beträgt
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| a) | pro m² Grundstücksfläche | 0,07 Euro |
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| b) | pro m² Geschossfläche | 0,50 Euro |
(3) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wurde nach der Feststellung des Aufwandes festgelegt.
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, den Zweckverband zur Wasserversorgung der Heroldsbacher Gruppe für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.