Verbesserungsbeiträge - Warum werden diese erhoben?
Im Kommunalabgabengesetz (KAG) - Artikel 5 schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Die Einnahmen aus Beiträgen und Gebühren dürfen den Kostenaufwand der Gemeinde nicht überschreiten.
Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen sind in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt. Diese können jederzeit auf der Homepage der Gemeinde Hausen (www.hausen.de) eingesehen werden.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn diese die Möglichkeit für einen Anschluss an die jeweilige öffentliche Einrichtung haben und ein Recht zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Einrichtung besteht oder das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist.
Beitragspflicht – Wann wird der Beitrag erhoben?
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Diese erhöhen die Reinigungsleistung der Kläranlage weil die Zuleitung von Regenwasser verringert bzw. zeitlich besser verteilt wird.
Wenn die Baumaßnahmen bereits begonnen wurden, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
Beitragspflicht - wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer ist. Hinweis bei Grundstücksverkauf: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Umschreibung der Eigentümer im Grundbuch und nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags.
Wann ist die Zahlung fällig?
Der Verbesserungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann in besonderen Fällen auf Antrag eine Stundung in Form z. B. einer Ratenzahlung gewährt werden.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird und bei Zahlungsverzug Säumniszuschläge entstehen.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Die Beitragssätze sind in der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung festgelegt. Der durch die Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand wird nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschoßflächen umgelegt.
Verbesserungsbeitrag 2025
GEMEINDE HAUSEN
Verbesserungsbeitrag
je m² Grundstücksfläche 0,10 €
je m² Geschoßfläche 1,15 €
Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücksfläche und nach der Geschossfläche. Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Garagen/Nebengebäude sind beitragspflichtig sofern sie tatsächlich an den Kanal angeschossen sind oder eine baulich funktionelle Verbindung zum beitragspflichtigen Gebäude besteht (z. B. Garage/Nebengebäude ist durch Tür direkt mit Wohnhaus verbunden, Überdachung zwischen Garage/Nebengebäude und Wohnhaus). Bei unbebauten Grundstücken wird ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt. Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich aus der Multiplikation der Grundstücks- bzw. Geschossfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz.
Ein Berechnungsbeispiel
Das zu veranlagende Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 800 m².
Grundstücksfläche 800 m² x 0,10 €/m² = 80,00 €
Geschoßfläche 800 m² x 1/4 = 200 m² x 1,15 €/m² = 230,00 € fiktiv
gesamt =310,00 €
Für bebaute Grundstücke zählt die tatsächliche Geschoßfläche!
Maßgeblich sind die Außenmaße des Gebäudes, keine Wohn- oder Nutzflächen.
Wir sind für Sie da!
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Verbesserungsbeitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten stehen Ihnen unsere Beitragssachbearbeiterinnen gerne zur Verfügung.
Bitte bei Rückfragen vorrangig eine Mitteilung, unter Angabe der Flurnummer, Gemarkung sowie eine Kontaktmöglichkeit (Tel. Nr, E-Mail) per Mail an beitraege@hausen.de oder in den Briefkasten am Rathaus. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung und die Abrechnungsgrundlagen.
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Madlen Dürrbeck
Telefon 09191 / 737230
Email: Beitraege@Hausen.de
Sachbearbeiterin Marion Möbius
Telefon 09191 / 737220
Email: Beitraege@hausen.de