Titel Logo
Hausener Nachrichten
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt Forchheim

Dienststelle Ebermannstadt

Fachbereich 44 - Umweltschutz/Abfallrecht

Az.: 44-1705.04-233/2026

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 350, 490/1 und 490/3 der Gemarkung Hausen

Bekanntmachung:

Die Nahwärme Hausen GmbH plant am Standort Hausen ein neues Biomasseheiz werk zu errichten. Hierfür soll ein Heizwerk mit zwei Biomassekesseln mit Feuerungs wärmeleistungen von 1.819 kW und 625 kW (Gesamtfeuerungswärmeleistung: 2.444 kW) sowie ein mit Heizöl-EL betriebener Spitzenlastkessel für die Notlastversorgung im Havariefall mit einer Feuerungswärmeleistung von 3.261 KW errichtet und betrie ben werden.

Das Biomasseheizwerk stellt eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.2.1 des Anhangs I zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla gen – 4. BImSchV) dar.

Das Landratsamt Forchheim hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 5 und 7 i. V. m. Nr. 1.2.1 Anlage 1, Spalte 2, UVPG durchgeführt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht. Das Landratsamt Forchheim hat nach überschlägiger Prüfung des Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Um weltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären und damit für das Vorhaben auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern ist nicht zu besorgen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den vorgeleg ten Antragsunterlagen und im Genehmigungsbescheid sowie der Einhaltung von Im missionsrichtwerten und -grenzwerten werden für das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert. Diese Niederschrift über die UVP- Vorprüfung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsge setzes zugänglich. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Ebermannstadt, 02.02.2026

Bischoff
Oberregierungsrat