Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B bleibt, wie in der Marktgemeinderat-Sitzung vom 28.09.2016 beschlossen, bei 490 v.H. Somit ist gegenüber dem Vorjahr keine Änderung eingetreten, so dass für die Grundsteuer A und B auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wurde.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer A und B 2024 wurde mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August bzw. wird am 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wurde die Grundsteuer A bzw. B 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden oder dagegen unmittelbar Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben werden.