| 1. | Genehmigung der Niederschrift vom 24.10.2023 |
Beschluss:
Die Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 24.10.2023 wird auf die nächste Marktgemeinderatssitzung verschoben.
Abstimmung: 14 : 0
| 2. | Vorstellung unserer Auszubildende |
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. hat zwei neue Auszubildende für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten zum 01.09.2023 eingestellt. Die Ausbildung dauert drei Jahre und endet am 31.08.2026. Sie werden in den Ausbildungsstätten im Rathaus, in der Berufsschule Bamberg und in der Verwaltungsschule München ausgebildet.
Seit 2011 wurden bzw. werden 12 junge Menschen zum/zur Verwaltungsfachangestellten im Rathaus ausgebildet. Ausbildungsleiter ist der Geschäftsleiter Rüdiger Schmidt.
Es stellen sich vor:
| • | Laila Hörnig, Heiligenstadt |
| • | Philipp Scheuring, Zeegendorf |
und zeigen ihre schulische Laufbahn auf.
Bürgermeister Reichold freut sich, dass beide ein Interesse an der Ausbildung zeigen und dass der Markt Heiligenstadt i.OFr., gleich zwei junge Menschen ausbilden darf.
z.Kts.
| 3. | Projekt „Erfassung jüdischer Grabmäler in Bayern“ |
Das Schreiben von Dr. Landendörfer vom 04.10.2023 wurde durch Bürgermeister Reichold vorgelesen. Ziel des Förderprogramms „Erfassung jüdischer Grabmäler in Bayern“ ist, die Basiserfassung sämtlicher jüdischer Friedhöfe in Bayern, um den Bestand an Grabmälern visuell zu sichern. Es wird auf das Bayerische Förderprogramm „Erfassung jüdischer Grabmäler in Bayern“ hingewiesen. Bürgermeister Reichold bedankt sich bei Dr. Landendörfer
über sein großes Engagement im Bereich der Heimatgemeinde speziell um das jüdische Kulturgut und um den Judenfriedhof in Heiligenstadt.
Beschluss:
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. wird einen Antrag für das Förderprogramm „Erfassung jüdischer Grabmäler in Bayern“ stellen.
Abstimmung: 14 : 0
| 4. | Markt Wiesenttal - 11. Änderung Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (Albertshof) |
Der Marktgemeinderat Wiesenttal hat in seiner Sitzung vom 20.07.2023 die 11. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich „Albertshof“ beschlossen.
Ziel der Planung ist die Darstellung einer gemischten Baufläche zur Errichtung eines Gewerbehalle.
Ebenfalls hat der Marktgemeinderat Wiesenttal in seiner Sitzung die 11. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Beschluss:
Gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplanes des Marktes Wiesenttal, besteht aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 14 : 0
| 5. | Gemeinde Strullendorf - 3. Änderung Bebauungsplan "Dr. Renger" |
Der Gemeinderat von Strullendorf hat in seiner Sitzung beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Dr. Renger" zum 3. Mal zu ändern.
Wesentliche Gründe der Planung sind die Anpassung an geänderte städtebauliche Ziele und eine innere Nachverdichtung.
Es sollen weiterhin Flächen für ein Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO ausgewiesen werden. Das Plangebiet liegt im Südosten des Ortes Strullendorf und ist von der bestehenden Ortsbebauung umgrenzt. Zusätzlich grenzt das Gebiet im Osten an die Martin-Luther-Straße und im Süden an die Reinhard-Reichnow-Straße.
Beschluss:
Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Dr. Renger“ der Gemeinde Strullendorf, besteht aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 14 : 0
| 6. | Gemeinde Litzendorf - 1. Änderung Bebauungsplan "Tanzwiesen-Ost" und 4. Änderung Bebauungsplan "Tanzwiesen" |
Der Gemeinderat von Litzendorf hat in seiner Sitzung beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Tanzwiesen-Ost" zum 1. Mal zu ändern und damit auch Teilbereiche des rechtskräftigen Bebauungsplanes "Tanzwiesen" in Litzendorf zum 4. Mal zu ändern.
Wesentliche Gründe der Planung sind die Anpassung an geänderte städtebauliche Ziele und eine innere Nachverdichtung.
Es sollen weiterhin Flächen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Das Plangebiet liegt inmitten des Gemeindeteiles Litzendorf und gliedert sich in 3 Bereiche, die jeweils von bestehender Bebauung umgrenzt sind (Plangebiete Tanzwiesen, Tanzwiesen-West und Tanzwiesen-Ost).
Beschluss:
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Tanzwiesen-Ost“ der Gemeinde Litzendorf, sowie die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Tanzweisen“ der Gemeinde Litzendorf, bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 14 : 0
| 7. | Markt Eggolsheim - 2. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan "Sport- und Freizeitanlagen" |
Der Marktgemeinderat von Eggolsheim hat in seiner Sitzung zu den Vorbringen nach § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
Bei diesem Verfahrensschritt haben sich nur geringfügige redaktionelle Klarstellungen ergeben. Daher wird mitgeteilt, dass der Marktgemeinderat von Eggolsheim in seiner Sitzung die Bebauungsplan-Änderung „Sport- und Freizeitanlagen“ als Satzung beschlossen hat.
z.Kts.
| 8. | Markt Eggolsheim - 1. Änderung und Erweiterung Bebauungs- und Grünordnungsplan "Schottwiesen Ost" und Flächennutzungsplanänderung, Bereich 1. Änderung und Erweiterung "Schottwiesen Ost" |
Der Marktgemeinderat von Eggolsheim hat beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan "Schottwiesen Ost" zum 1. Mal zu ändern und zu erweitern.
Des Weiteren hat der Marktgemeinderat von Eggolsheim die eingegangenen Stellungnahmen und Vorbringen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und frühzeitigen Auslegung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes behandelt.
Aufgrund dieses Verfahrensschrittes haben sich folgende • Ergänzung der Begründung hinsichtlich der Immissionspunkt-Liste für die einzelnen
Teilflächen
| • | Ergänzung der Begründung hinsichtlich der bei der Gemeinde zur Verfügung stehenden DIN-Vorschrift |
| • | Erweiterung der externen Ausgleichsflächen; Anpassung und Überarbeitung von Plandarstellung, Verbindlichen Festsetzungen und Begründung hierzu |
| • | Ergänzung der Begründung hinsichtlich der Einrichtung von Reptilienschutzzäunen; Anpassung des Umweltberichtes hierzu |
| • | Ergänzung der Verbindlichen Festsetzungen hinsichtlich der Beachtung der Vegetationsperiode |
| • | Ergänzung von zusätzlichen Planausschnitten mit Überblendung zu den Grunderwerbspänen der DB |
| • | Ergänzung der Begründung hinsichtlich der empfohlenen Abstimmungen im Falle der Errichtung geothermischer Anlagen |
| • | Ergänzung der Verbindlichen Festsetzungen hinsichtlich der Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsblattes in Punkto Niederschlagswasserbeseitigung; Aktualisierung der Begründung hierzu |
| • | Überarbeitung der Verbindlichen Festsetzungen in Punkto Denkmalschutz hinsichtlich der Streichung des Hinweises zur Erlaubnispflicht. |
Zudem hat der Marktgemeinderat von Eggolsheim hat beschloss, den wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan vom 18.07.2001 zu ändern.
Der Marktgemeinderat von Eggolsheim hat die eingegangen Stellungnahmen und Vorbringen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und frühzeitigen Auslegung zur Flächennutzungsplan-Änderung behandelt. Aufgrund dieses Verfahrensschrittes haben sich keine Planänderungen ergeben.
Beschluss:
Gegen die 1. Änderung und Erweiterung Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schottwiesen Ost“ und Flächennutzungsplanänderung Markt Eggolsheim – Bereich 1. Änderung und Erweiterung „Schottwiesen Ost“, bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 14 : 0
| 9. | Status Bauvorhaben Gründlein 35 |
Die Bauherren teilten dem Markt Heiligenstadt i.OFr. mit, dass der Vertrag mit dem Baupartner unterzeichnet ist, sowie die Abstimmungen mit dem Planungsbüro erfolgen.
Der Bauantrag wird zeitnah vom Architekten eingereicht. Laut dem Baupartner wird das Fertighaus voraussichtlich im Sommer 2024 errichtet.
z.Kts.
| 10. | Beitragskalkulation für die selbstständige öff. Abwassereinrichtung der Ortschaften Volkmannsreuth, Neudorf, Stücht, Hohenpölz, Geisdorf, Lindach |
Geschäftsleiter Rüdiger Schmidt erinnert an den getroffenen Marktgemeinderatsbeschluss vom 15.10.2009, wonach die Ortschaften Geisdorf, Lindach, Volkmannsreuth, Hohenpölz, Neudorf und Stücht mittels Kleinkläranlagenlösung mit nachgeschalteter Biologie und zentraler Versickerung über eine belebte Bodenzone entwässert werden sollen. Dies stellt die Endlösung im Sinne der Abwasserbeseitigung für diese Ortschaften dar. Die Verwaltung hat den getroffenen Beschluss über das Abwasserbeseitigungskonzept des Marktes Heiligenstadt i.OFr. dem Landratsamt Bamberg zur Genehmigung weitergeleitet.
Durch enormen Kraftakt hat die Verwaltung es geschafft, dass alle Grundstückeigentümer, die mittels Kleinkläranlage, über Anschluss an den Oberflächenwasserkanal entwässert werden, in den Genuss der Förderung gekommen sind, da die RZKKA bis zum 31.12.2014 befristet war. Es konnten 345.333,25 € für die Grundstückseigentümer gesichert und an sie ausgezahlt werden.
Das Ingenieurbüro Wolf, Bamberg, wurde beauftragt, alle erforderlichen Planunterlagen (Erläuterung des Vorhabens, Übersichtslageplan, Lageplan, Darstellung aller Kleinkläranlagen mit Angabe der einzelnen Ausbaugrößen, Abwasseranfall, Art des anfallenden Abwassers, Einzeichnung der jeweiligen Einleitungsstellen in den Kanal bzw. in das oberirdische Gewässer, höhen- und lagemäßige Einmessung der vorhandenen Ortskanäle, verwendete Baustoffe der Kanäle, Aussage zum baulichen Zustand der Ortskanäle, Kennzeichnung der Einleitungsstellen aus der gemeindlichen Kanalisation in das oberirdische Gewässer, für die wasserrechtliche Erlaubnis zu erstellen.
Entsprechende Hinweise wurden im Mitteilungsblatt für die Vorgehensweise und Zuschussgewährung veröffentlicht. Es fanden in den betroffenen Ortschaften Bürgerversammlungen statt und die Bürger wurden auf die Höhe der Beitragssätze hingewiesen. Abschließend fand eine Informationsveranstaltung zusammen mit dem Landratsamt Bamberg in der Oertelscheune zu diesem Thema statt. Ein großes Problem stellt die Dichtheit der Oberflächenwasserkanäle im Karst, die behandeltes Abwasser aus Kleinkläranlagen ableiten, dar. Da sich die sechs Ortschaft im Karstgebiet befinden, werden erhöhte Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gestellt, so muss z.B. die Ableitung der Drei-Kammer-Ausfaulgruben an eine zentrale Versickerungsanlage zugeführt werden.
Unter Einschaltung des Umweltministeriums wurde abschließend geklärt, dass gemäß den Anforderungen an die Funktionssicherheit bzw. Dichtigkeit dieser Oberflächenwasserkanäle z.B. Längs- und Querrisse nur bis maximal 5 mm akzeptabel sind, aber größere Schäden an den Kanälen wegen der Gefährdung der Standsicherheit und aus Haftungsgründen zu beheben sind.
Die Betrachtung der vorhandenen Kanäle wurde durchgeführt. Zum Betrieb von Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zählt definitiv die Dichtheit der Kanäle. Hier wurde eine Zustandsbewertung nach dem ATV-Merkblatt M 149 bzw. dem ISYBAU-Konzept durchgeführt. Durch diese Kanal-TV-Befahrung in den sechs Ortschaften im Jahr 2015/2016, wurden die Schäden Schadensklasse 4 (ISYBAU) durch das Ingenieurbüro Wolf, Bamberg, ausgewertet und eine Sanierungsplanung erstellt. Die Baumaßnahmen wurden öffentlich ausgeschrieben, vergeben und ausgeführt.
Geschäftsleiter Rüdiger Schmidt trägt die Kosten und die Beitragskalkulation vor. Die Behebung der Schäden bzw. die Auswechslung von Kanälen für die Ortsentwässerung in den sechs Ortschaften beträgt 1.997.250,12 €; der Bau der Versickerungsbecken 435.223,98 €. Somit beträgt die Gesamtinvestition 2.432.484,10 €. Diese Kosten müssen entsprechend der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte aufgeteilt bzw. gesplittet und auf die Grundstücksflächen und Geschossflächen im Beitragsgebiet umgelegt werden.
Der Straßenentwässerungsanteil i.H.v. 883.365,36 € kann nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden und muss aus dem Gemeindehaushalt finanziert werden.
Geschäftsleiter Rüdiger Schmidt zeigt auf, dass der gemeindliche Ermessensspielraum zu Gunsten aller Bürger restlos ausgeschöpft wurde.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorgestellte Beitragskalkulation. Der Beitrag für den Quadratmeter Grundstücksfläche beträgt 2,57 €, der Quadratmeter Geschossfläche 20,13 €
Abstimmung: 14 : 0
Beschluss:
Die Beitragsbescheide werden nach der amtlichen Bekanntmachung der Beitragssatzung am 20.11.2023 verschickt. Die erste Rate ist 1 Monat nach Bekanntgabe fällig; die zweite Rate wird am 20.03.2024 fällig.
Abstimmung: 8 : 6
| 11. | Beitragssatzung für die selbstständige öff. Abwassereinrichtung der Ortschaften Volkmannsreuth, Neudorf, Stücht, Hohenpölz, Geisdorf, Lindach |
Auf Grund der Art. 5 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Heiligenstadt i. OFr. folgende Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung:
Der Markt Heiligenstadt i. OFr. erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung bestehend aus Kanälen und Versickerungsanlagen für das Gebiet der Gemeindeteile Volkmannsreuth, Neudorf, Stücht, Hohenpölz, Geisdorf, Lindach einen Beitrag.
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder |
| 2. | sie - auch auf Grund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit der Hälfte der Fläche herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
| - | im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, |
| - | im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen, |
| - | im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
| - |
|
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50,00 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus, ist die Begrenzung hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(1) Der Beitrag beträgt
| a) | pro m² Grundstücksfläche | 2,57 € |
| b) | pro m² Geschossfläche | 20,13 € |
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt Heiligenstadt i. OFr. für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmung: 13 : 1
| 12. | Sonstiges |
Unter diesen Tagesordnungspunkt erfolgten keine neuen Wortmeldungen.