Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass die Grundsteuer ab 01.01.2025 neu berechnet werden muss, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Berechnungsgrundlagen nach seit Jahrzenten nicht mehr angepassten Einheitswerten als verfassungswidrig erklärt hat.
Für Grundstücke (Grundsteuer B) wird das wertunabhängige Flächenmodell umgesetzt. Das bedeutet, dass für die Lastenverteilung, das heißt, welches Grundstück innerhalb einer Kommune stärker belastet und welches Grundstück weniger stark belastet wird, künftig nur noch die Flächen des Grundstücks und der Gebäude sowie deren Nutzung maßgeblich sind (Äquivalenzprinzip).
Grundsätzlich gilt also für das Flächenmodell: Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Grundstücken mit großen Gebäuden werden entsprechend mehr Grundsteuer zahlen müssen, als zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer von kleinen Wohnungen oder kleiner Grundstücke in derselben Gemeinde.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Grundstück umso mehr Aufwand für die öffentlichen Leistungen der Gemeinde verursacht, je größer es ist, daher wird an die Flächen vom Gesetzgeber angeknüpft. Mit den Grundsteuereinnahmen sollen allgemeine Ausgaben der Gemeinde für öffentliche Leistungen finanziert werden (z.B. Ausgaben für Infrastruktur, Spielplätze, Brandschutz, Straßenbeleuchtung etc.).
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) – wie auch bisher – die Aufteilung anhand pauschalierter Ertragswerte berechnet.
Die meisten der landwirtschaftlichen Betriebe (Wohngebäude und land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) wurden bisher mit Grundsteuer A veranlagt. Ab 2025 werden nun das Haus der Grundsteuer B und die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Grundsteuer A zugerechnet.
Durch die Grundsteuerreform musste auch in unserer Gemeinde eine Anpassung der Hebesätze ab 01.01.2025 für die Grundsteuer erfolgen. Aufgrund der neuen vom Finanzamt übermittelten Messbeträge hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 30.10.2024 folgende Hebesätze beschlossen und diese wurden in der Hebesatzsatzung in diesem Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke): 480 %
Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 210 %
Die Hebesätze wurden so gewählt, dass das Grundsteueraufkommen des Marktes weitestgehend aufkommensneutral ist. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt, sondern dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteueraufkommen hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität. Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf die von der Kommune erzielten Einnahmen der Grundsteuer. Eine Herabsetzung der Hebesätze bedeutet nicht, dass die Grundsteuer insgesamt in allen Fällen günstiger wird, da bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages jetzt, z. B. für die Grundsteuer B, nur noch die Grundstücksfläche, die Wohnfläche und Nutzfläche zugrunde gelegt werden. Deshalb kann die Grundsteuer sich auch gegenüber alten Festsetzung erhöhen. Die Grundstückseigentümer haben vom Finanzamt die Grundsteuermessbeträge für ihre Grundstücke erhalten bzw. erhalten diese noch. Diese Grundsteuermessbeträge wurden vom Finanzamt auch an die Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde ist an die Grundsteuermessbeträge zwingend gebunden, auch wenn diese nach Auffassung des Bescheidempfängers noch abzuändern wären. Der Grundsteuermessbetrag x Hebesatz ergibt die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Eigentumsveränderungen, z. B. Grundstücksverkäufe ab dem 1. Januar 2024, sind oftmals noch nicht berücksichtigt und werden erst im Laufe des Jahres 2025 geändert. Grundsteuerbescheide, die noch aufgrund des alten Messbetrages ergehen, werden nach Übermittlung des neuen Messbetrages vom Finanzamt, berichtigt. Die Grundsteuerbescheide, gültig ab 01.01.2025, werden vom Markt Heiligenstadt i.OFr. im Dezember 2024 an die Grundstückseigentümer verschickt.
Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Doris Leicht (Steuern) unter der T.Nr. 09198/92 99 42 telefonisch zur Verfügung.