| 1. | Vorstellung Projektablaufplan Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes des Marktes Heiligenstadt i.OFr. |
Der Marktgemeinderat Heiligenstadt i.OFr. hat beschlossen seinen Flächennutzungs- und Landschaftsplan fortzuschreiben bzw. neu aufzustellen und den Auftrag an das Büro BFS + GmbH Bamberg – Büro für Städtebau & Bauleitplanung, Bamberg, vergeben.
Der Flächennutzungsplan des Marktes Heiligenstadt i.OFr. wurde im Jahr 1987 genehmigt und im Jahr 1998 fortgeschrieben.
Durch die in der Zwischenzeit genehmigten Bebauungspläne und Einbeziehungssatzungen ist es dringend erforderlich den FNP fortzuschreiben. Auch werden zurzeit acht Bebauungspläne aufgestellt, die sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln müssen. Es wird festgestellt, dass solange das Verfahren läuft, keine weiteren „Einbeziehungssatzungen“ mehr aufgestellt werden. Einzelne Bauanträge im Außenbereich sind dadurch nicht genehmigungsfähig.
Der Auftrag über die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wurde an das Projektteam BFS+ GmbH, Bamberg und Team 4, Nürnberg, erteilt.
Bürgermeister Reichold begrüßt hierzu den Projektleiter Herrn Pleyer von der BFS+ GmbH und erteilt ihm das Wort.
Das Ergebnis der Neuaufstellung des FNP ist ein tragfähiges Grundkonzept und stellt ein zentrales Instrument für die angestrebte, nachhaltige Ortsentwicklung in den nächsten 10 bis 15 Jahren dar. Die Themen des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes sind u.a.:
| • | Naturraumpotentiale |
| • | Gewerbe |
| • | Wohnbauflächen |
| • | Baudichten |
| • | Gemeinbedarf |
| • | Entwicklungspotenziale |
| • | Flächen im Außenbereich |
| • | Klima/Luft. |
Die Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs für die nächsten 10 bis 15 Jahre stellt ein wichtiges Kriterium für die Neuaufstellung darf. Weiterhin werden Sonderbauflächen wie „Vorranggebiete für Windkraft“ und „Freiflächen-Photovoltaik“, auf Basis des Energienutzungsplanes 2024, mit dem vom Marktgemeinderat erstellten Kriterienkatalog ausgewiesen. Die Steuerung erfolgt durch Darstellung im FNP als geplante Sonderbauflächen. Die konkrete Umsetzung findet aber über Bebauungspläne und städtebauliche Verträge statt.
Der neu aufgestellte Flächennutzungs- und Landschaftsplan wird im Standard „X-Planung“ dargestellt. Dies stellt einen Datenstandard dar und ist ein Datenaustauschformat zum verlustfreien Transfer von Bauleitplänen und ermöglicht einen schnellen Austausch von Planunterlagen zwischen den einzelnen Akteuren (Kommunen – Planungsbüros – Träger öffentlicher Belange). Mit Beschluss vom IT-Planungsrat (2017) wurde die X-Planung ab Februar 2023 verbindlich eingeführt. Jede Gemeinde muss sich mit dem Thema „X-Planung“ kurzfristig auseinandersetzen!
Die Neuaufstellung wird durch eine Marktgemeinderatsklausur gestartet. Im Anschluss findet dann der Planungsprozess statt, der u.a. die Analyse mit Sichtung der Unterlagen und die Datenerfassung, die Rahmenkonzeption mit Leitbildentwicklung darstellt. Der Abschluss ist der Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes mit Umweltbericht, der dann den Trägern öffentlicher Belange zur Beteiligung zugestellt wird. Nach beschlussmäßiger Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange findet dann die Abwägung und die Beschlussfassung im Marktgemeinderat statt. Ergebnis ist der Projektabschluss, die endgültige Fassung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes.
Die vier Phasen des Projektes werden durch Herrn Pleyer bis Mitte bzw. Ende des Jahres 2027 prognostiziert.
z.Kts.
| 2. | Vorstellung Planung Hochbehälter Heiligenstadt |
Bürgermeister Reichold begrüßt Herrn Wolfgang Fuchs vom Ingenieurbüro WipflerPLAN, Pfaffenhofen und bittet um seinen Sachstandsbericht.
Durch Marktgemeinderatsbeschluss vom 21.11.2024 wurde festgelegt, dass u.a. die Maßnahme „Neubau Hochbehälter Pavillon“ mit Errichtung eines Hochbehälters aus Stahlbeton mit zwei Reinwasserkammern mit einem Volumen von je 150 m³, die Installation der zugehörigen Behälterverrohrung aus Edelstahl mit den zugehörigen Armaturen, die Installation eines Überhebepumpwerks zur Wasserversorgung des Jugendzeltplatzes Pavillon und die Installation der elektrischen Schaltanlage nach der Förderrichtlinie RZWas 2021 im Rahmen der Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen Wasserversorgung in den Jahren 2024 bis 2028 zu planen und zu bauen ist.
Für die Maßnahmen wurden Fördermittel vom Freistaat Bayern über die RZWas beantragt und genehmigt.
Zweck des Projektes ist die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Versorgungsbereich Ost und Hochzone Heiligenstadt. Dazu gehören u.a. die Schaffung von Speichervolumen, die Löschwasserbevorratung der Hochzone, die Druckreduzierung der Hochzone und die Erhöhung des Versorgungsdruckes von Neudorf und Stücht.
Für die Maßnahme „Neubau Hochbehälter Pavillon“ liegt dem Markt Heiligenstadt i.OFr. bereits eine Entwurfsplanung vor. Diese Planung sieht die Errichtung des neuen Hochbehälters in Stahlbeton-Bauweise vor. Aus Sicht der WipflerPLAN Planungsgesellschaft mbH (WP) kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Marktlage die Errichtung des neuen Hochbehälters aus PE- bzw. GfK-Fertigteilen eine wirtschaftlichere Lösung darstellt. Herr Fuchs zeigt die neue Planung in Form von zwei Röhrenbehälter auf.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der vorgestellten Planung des neuen Hochbehälters Pavillon in Form von Röhrenbehälter zu.
| Abstimmung: | 12 | : | 0 |
| 3. | Vorstellung Planung Hochbehälter Leidingshof |
Durch Marktgemeinderatsbeschluss vom 21.11.2024 wurde weiterhin festgelegt, dass eine Sanierung und Erweiterung des bestehenden Hochbehälters Leidingshof nach der Förderrichtlinie RZWas 2021 im Rahmen der Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen Wasserversorgung in den Jahren 2024 bis 2028 zu planen und zu bauen ist.
Die maximale Wasserspiegelhöhe im Hochbehälter Leidingshof reicht derzeit nicht aus, um die Ortsteile Neudorf und Stücht mit einem ausreichenden Versorgungsdruck zu versorgen. Für die Löschwasserversorgung stehen in den Ortsteilen Leidingshof, Siegritz, Neudorf und Stücht Löschwasserbehälter zur Verfügung.
Der Hochbehälter Leidingshof nimmt jedoch aus hydraulischen Gründen eine Schlüsselfunktion ein und ist hinsichtlich seiner Funktion für die Wasserversorgung nicht ersetzbar. Eine unmittelbare Wasserversorgung über eine reine Druckerhöhungsanlage bedürfte eines ausreichend großen Saugbehälters, der die Stunden- und tagesspitzen abfängt, da die drei Tiefbrunnen IV, V und VI aufgrund ihrer begrenzten hydraulischen Leistungsfähigkeit dazu nicht im Stande sind.
Der Saugbehälter im Wasserwerk Volkmannsreuth ist dazu zu klein, weil aus diesem Behälter über 50 % des gesamten Wasserbedarfs des Marktes Heiligenstadt i. OFr. über die im Wasserwerk befindlichen Pumpwerke abgedeckt werden muss.
Aus diesen Gründen soll das Wasserspeichervolumens des Hochbehälters Leidingshof mit insgesamt 200 m³ sichergestellt werden. Bei einer betontechnischen Untersuchung musste festgestellt werden, dass der Beton des „alten Hochbehälters“ marode und nicht mehr sanierbar ist. Somit ist die Sanierung des Altbehälters nach den geltenden Vorschriften mit Unwägbarkeiten verbunden. Die Kosten für Zuwegung, Rodungen, Erdüberdeckung, Stromanschluss usw. fallen ohnehin an. Ein Ersatzbau kann ohne aufwendige Betriebsprovisionen durchgeführt werden. Die Bauwerkskosten liegen rund 250.000 € netto höher. Deshalb soll neben dem „alten Hochbehälter“ von Leidingshof ein neuer Hochbehälter in Form von zwei Röhrenbehälter mit jeweils 100 m³, also insgesamt 200 m³ errichtet werden. Der alte Hochbehälter bleibt bestehen, aber wird dann nach Inbetriebnahme des neuen Hochbehälters, außer Betrieb genommen.
Für die Maßnahmen wurden Fördermittel vom Freistaat Bayern über die RZWas beantragt und genehmigt.
Herr Fuchs zeigt die neue Planung des Hochbehälters mit Kostenschätzung auf. Die Maßnahme wird im Zuge der Verbesserungsmaßnahmen in den Jahren 2024 bis 2028 errichtet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der vorgestellten Planung für einen neuen Hochbehälter in Leidingshof in Form von zwei Röhrenbehältern (jeweils 100 m³), mit 200 m³ zu. Der Auftrag über die Planung mit den Leistungsphasen 1 bis 3 wird an das Ingenieurbüro WipflerPLAN, Pfaffenhofen, in Höhe von 64.531,08 € erteilt.
| Abstimmung: | 12 | : | 0 |
| 4. | Beauftragung Bodengutachten für die Bauprojekte der Wasserversorgung |
Die Beauftragung wurde bereits vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 06.05.2025 beschlossen und beauftragt.
z.Kts.
| 5. | Regionalplan Oberfranken-West - Fortschreibung Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" |
Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg, hat dem Markt Heiligenstadt i.OFr mitgeteilt, dass der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West in seiner Sitzung am 07. November 2024 beschlossen hat, gemäß § 9 ROG n.F. i.V.m. Art. 16 BayLplG das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ durchzuführen.
Auf Grundlage seines Beschlusses vom 07.11.2024 wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf zur Änderung des genannten Regionalplankapitels eingeleitet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ROG n.F. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BayLplG sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans, seiner Begründung und zum Umweltbericht zu geben.
Der Planentwurf wird hierzu in der Zeit vom 10. März 2025 bis einschließlich 30. Mai 2025 auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West und der Regierung von Oberfranken eingestellt.
Gleichzeitig wird der Planentwurf gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG n.F. bei der Regierung von Oberfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Bayreuth und bei der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West im Landratsamt Bamberg, während der Besuchsseiten öffentlich ausgelegt.
Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist wurde der Markt Heiligenstadt i.OFr. gebeten sich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg, zu äußern.
Mit Ablauf der Frist sind gemäß Art. 16 Abs. 2Satz 4 BayLplG alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen endet am Freitag, den 30. Mai 2025.
Sofern bis zu diesem Termin keine Äußerung erfolgt, wird angenommen, dass die Belange durch die Fortschreibung nicht berührt sind und mit dem Entwurf Einverständnis besteht.
Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie soll die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Energieträger werden. Sie sind mittlerweile die wichtigste Stromquelle und von zentraler Bedeutung für die Versorgungssicherheit in der Region Oberfranken-West.
Die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen (z.B. Windenergieanlagen) liegen gem. § 2 EEG von 2023 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die Belange der Erneuerbaren Energien im Rahmen einer durchzuführenden Schutzgüterabwägung als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) müssen bis Ende 2027 1,1 %, sowie bis Ende 2032 mindestens 1,8 % der Landesfläche Bayerns für die Nutzung der Windenergie an Land ausgewiesen werden. Der Ministerratsbeschluss vom 28.06.2022 für das Land Bayern zum Flächenziel 2027, wurde entsprechend im LEP 2023 gesetzlich verankert. Gemäß Ziel 6.2.2 des LEP sind in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionalfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Verantwortung dafür tragen die Regionalen Planungsverbände über regionsweite Steuerungskonzepte für die Errichtung von Windenergieanlagen in den Regionalplänen.
Vor diesem Hintergrund werden in der Region Oberfranken-West ca. 4.073 ha Vorranggebiete für Windenergieanlagen neu ausgewiesen, was etwa 1,11 % der Regionsfläche entspricht. Mit den verbindlichen Vorranggebieten (Stand 2014) und den aus den isolierten Positivplanungen hervorgegangenen Vorranggebeten ergibt sich damit eine Fläche von insgesamt 7.688 ha, was ca. 2,09 % der Regionsfläche entspricht.
Im Rahmen der Ermittlung geeigneter Gebiete wurde zunächst auf Basis des beschlossenen und regionsweit gültigen Kriterienkataloges eine Potenzialflächenanalyse durchgeführt. Die sich daraus ermittelte Flächenkulisse bildete die Gebiete ab, welche grundsätzlich für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Auf Grundlage der ermittelten Gebietskulisse wurden die Gemeinden gebeten, Flächenvorschläge mitzuteilen. Die Einbindung der kommunalen Gremien sollte zu einer höheren Akzeptanz zum Thema Windenergie vor Ort beitragen und den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, ihre Belange frühzeitig in das Plankonzept einfließen zu lassen. Kommunale Meldungen wurden daraufhin auf ihre Vereinbarkeit mit den regionalplanerischen und fachlichen Vorgaben hin überprüft und ggf. angepasst. Neben den kommunalen Flächenvorschlägen wurden im Sinne einer ausgewogenen regionsweiten Gebietskulisse und zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Flächenziele weitere regionalplanerisch besonders geeigneter Flächen in den Fortschreibungsentwurf aufgenommen, sowie eine räumliche Anpassung bestehender Vorranggebiete vorgenommen.
Der Marktgemeinderat Heiligenstadt i.OFr. kam dem Wunsch der Grundstückseigentümer von Brunn auf Ausweisung nach. Die Erweiterung des Vorranggebietes „ VRG für Wind 139, Brunn-Nord“, Abgrenzungsentwurf = 198,56 ha wurde durch Beschluss des Marktgemeinderates getroffen. Diese Entscheidung wurde der Regierung von Oberfranken mitgeteilt. Der Regionalplan Region Oberfranken-West hat diese Fläche mit aufgenommen; sie liegt im Beteiligungsverfahren nunmehr aus.
Mit der Ausweisung von Vorranggebieten wurde für die Region Oberfranken-West ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zur Nutzung der Windenergie mit einem ausreichend hohen Angebot an Positivflächen erarbeitet. Durch die Lenkung in raumverträglichen Gebieten, werden sensible Landschaftsbereiche geschont und eine Konzentration an geeigneten Standorten erreicht. So wird einerseits der Errichtung zahlreicher Einzelanlagen und einem unkoordinierten, die Landschaft zersiedelnden Ausbau der Windenergie entgegengewirkt, sowie andererseits eine notwendige Planungssicherheit erreicht.
Innerhalb von Vorranggebieten für Windenergieanlagen haben der Bau und die Nutzung von raumbedeutsamen Anlagen zur Gewinnung der Windenergie Vorrang vor anderen Nutzungen. Ausgeschlossen sind somit Vorhaben, welche der Windenergienutzung entgegenstehen oder nicht mit dieser vereinbar sind.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen haben sich mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20. Juli 2022 (WLG – Wind an Land-Gesetz) und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) vom 20. Juli2022 grundlegend geändert.
Insbesondere sind bis zum Erreichen des 1,8 %-Flächenbeitragswertes auch Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen geöffnet (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).
Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat deshalb am 17.11.2022 einen neuen Kriterienkatalog beschlossen, in den die geänderten rechtlichen Vorgaben Eingang gefunden haben.
Beschluss:
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. bedankt sich für die Beteiligungsmöglichkeit an der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans Oberfranken-West.
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. versteht sich als Partner der Energiewende. Wir setzen bereits auf erneuerbare Energien aus Photovoltaik, auf Energie aus Biogas. Eine ideale Ergänzung zu diesem bestehenden Energiemix ist die Windkraft. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wird im Paragrafen 2 die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren Energieanlagen als „im überragenden öffentlichen Interesse“ und der „öffentlichen Gesundheit und Sicherheit“ dienend beschrieben.
Unserer Ansicht nach steht die Errichtung und Stromerzeugung von Windkraftanlagen aufgrund des sozialpolitischen Aspekts der Versorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Klimaneutralitätszielen des Marktes Heiligenstadt i.OFr. und der Bundesrepublik Deutschland sowohl im überwiegenden öffentlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interesse (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG), als auch im überragenden öffentlichen Interesse.
Auf Grund dessen unterstützt der Markt Heiligenstadt i.OFr. explizit die vorliegende Erweiterung des Windvorranggebietes Nr. 139 auf dem Gemeindegebiet.
| Abstimmung: | 12 | : | 1 |
| 6. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für das Grundstück FlNr. 159, Gemarkung Brunn |
Anträge auf Aufstellung Bebauungspläne Freiflächenphotovoltaikanlagen - Grundsätzliches
Zentrales Element des digitalen Energienutzungsplanes ist die Ausarbeitung eines Energieszenarios zum Erreichen einer bilanziell vollständigen Eigenversorgung aus Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2040. Alle Datenerhebungen, Analysen und Berechnungen im Rahmen des digitalen Energienutzungsplans beziehen sich auf das Bilanzjahr 2020. Es wurden die verschiedenen Sektoren untersucht. Für die Prüfung von Potenzialflächen für Freiflächen-PV-Anlagen wurde ein Kriterienkatalog ausgearbeitet. Für das Energieszenario 2040 wurden hierbei folgende Annahme getroffen:
• 1,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche als technisches Potenzial für die Nutzung durch Freiflächen-PV-Anlagen = rund 54 ha. Hierdurch resultiert eine Stromerzeugung gesamt im Jahr 2040 aus Freiflächen-Photovoltaik in Höhe von rund 54.660 MWh/ pro Jahr
Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaik
Mit der Ausarbeitung eines Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen leistet der Markt Heiligenstadt i.OFr. einen wertvollen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz. Gleichzeitig soll auch eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Grundeigentümer, sonstigen eingebundenen Akteure sowie Antragsteller bzw. Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen werden. Durch die Anwendung einfacher und nachvollziehbarer Kriterien kann städtebaulicher Fehlentwicklung vorgebeugt und Wildwuchs, in Form zufallsgesteuerter Flächennutzung, verhindert werden. Der Kriterienkatalog zeigt potenzielle Flächen für die Installation von PV-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet auf, wodurch – unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit – die Belange der sauberen Energieerzeugung und des Klimaschutzes nachvollziehbar mit den Belangen der Nahrungsmittelerzeugung, des Landschaftsbildes und des Naturschutzes zusammengeführt werden.
Die Entwicklung des Kriterienkatalogs erfolgte in den nachfolgenden Projektphasen. Sämtliche Schritte erfolgten in enger Abstimmung mit dem Marktgemeinderat und seiner Verwaltung:
• Abstimmung der grundsätzlichen Zielsetzung und Vorgehensweise
• Ausarbeitung und Abstimmung eines Kriterienkatalogs für potenzielle Flächen
• Überführung sämtlicher Daten in ein Geoinformationssystem (GIS) mit Darstellung transparenter Ergebniskarten (aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht Bestandteil dieses Abschlussberichtes)
• Vorstellung und Beschluss im Marktgemeinderat
Ziele und Vorteile eines Kriterienkataloges
Ziel: Ausweisung potenzieller Flächen anhand definierter Kriterien
Vorteile:
Projektablauf:
• Gründung eines Arbeitskreises durch Mitglieder des Marktgemeinderates und der Verwaltung
• 1. Sitzung des Arbeitskreises am 29.08.2023 – Vorabstimmung Kriterien
• Datenerhebung für die GIS-Analyse (z.B. Vermessungsverwaltung)
• Projektbearbeitung
• 2. Sitzung des Arbeitskreises am 22.01.2024 – Präzisierung Kriterien
• 3. Sitzung des Arbeitskreises am 08.02.2024 – Vorläufige Ergebnisse
• Vorstellung des aktuellen Stands
• Beschlussfassung des Marktgemeinderates am 22.02.2024
• Abschluss des Energienutzungsplanes mit Kriterienkatalog in der Marktgemeinderatssitzung am 15.05.2024
• Bürgerinformationsveranstaltung mit Vorstellung des Energienutzungsplanes am 16.07.2024 in der Oertelscheune
Kriterienkatalog
1. Flächenkriterien
• Definition potenzieller Flächenkriterien
• Basis GIS-Analyse
2. Sonstige Kriterien
• Definition weiterer Kriterien, z.B. ökologische Mindestanforderungen, regionale Wertschöpfung, Bürgerbeteiligung
Ergebnis der GIS-Analyse mit Darstellung des Landschaftsschutzgebietes - Ziel war keine Flächen für PV-Freiflächenanlagen im Landschaftsschutzgebiet auszuweisen
• Der Kriterienkatalog hat keine rechtsverbindliche Wirkung.
• Als Obergrenze im Gemeindegebiet werden max. 1,5 % (entspricht ca. 54 ha) der landwirtschaftlichen Flächen definiert. Hierdurch wird der Vorrang für die Nahrungsmittelproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen gewährleistet.
• Einzelne Gemarkungen sollen dabei nicht überproportional bebaut werden (pro Gemarkung ca. 10 ha als Obergrenze)
• Photovoltaikanlagen mit einer gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung und Stromproduktion (Agri-Photovoltaik) werden bevorzugt.
Alle vorliegenden Anträge zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen wurden am 04.10.2024 den Antragssteller zurückgegeben. In dem Anschreiben wurde auf die Vorgehensweise bei Neueinreichung hingewiesen:
1. Bisher gestellte Anträge werden formell zurückgewiesen.
2. Ab 01.11.2024 konnten Anträge unter dem Gesichtspunkt des Kriterienkatalogs neu eingereicht werden.
3. Die Verwaltung wird unter dem Gesichtspunkt des Kriterienkatalogs Anträge auf ihre grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit prüfen.
4. Anträge die alle Kriterien erfüllen, werden zur Beschlussfassung im MGR vorgestellt (bitte beachten Sie, dass auch eine Erfüllung aller Kriterien, nicht zwangsläufig eine positive Beschlussfassung bedeutet!)
5. Bei positiver Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat muss im Anschluss der FNP geändert und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt werden.
6. Die Anträge, die nicht alle Kriterien erfüllen werden abgewiesen und an den Einreicher zurückgeschickt.
Die nunmehr vorliegenden Anträge auf Aufstellung von Bebauungsplänen Freiflächenphotovoltaikanlagen wurden durch die Verwaltung anhand der Flächenkriterien (Kriterienkatalog) vorgeprüft. Diese sind:
1. Grundstück FlNr. 159, Gemarkung Brunn, 7,6918 ha
2. Grundstück FlNr. 416, Gemarkung Brunn, 3,9194 ha
3. Grundstück FlNr. 576, Gemarkung Heiligenstadt, 2,7681 ha
4. Grundstücke FlNr. 475, 476, 477, Gemarkung Hohenpölz, 10,5097 ha
5. Grundstück FlNr. 559, Gemarkung Siegritz, 5,3796 ha
6. Grundstücke FlNr. 1597, 1614, Gemarkung Siegritz, 21,804 ha
7. Grundstücke FlNr. 191, 201, Gemarkung Stücht, 11,0906 ha
Beantragte Gesamtfläche somit 63.1632 ha
Prüfung der Anträge durch die Verwaltung:
Nr. 1. Grundstück FlNr. 159, Gemarkung Brunn
Antrag hat sich an die Flächenkriterien gehalten. Aussagen zu den sonstigen Kriterien wurden ansatzweise beschrieben.
Nr. 2. Grundstück FlNr. 416, Gemarkung Brunn:
Antrag hat sich an die Flächenkriterien gehalten. Der Antrag hat zu den sonstigen Kriterien keinerlei Beschreibungen bzw. Hinweise gegeben.
Nr. 3. Grundstück FlNr. 576, Gemarkung Heiligenstadt:
Antrag hat sich nicht an die Flächenkriterien gehalten, da sich die Fläche im Landschaftsschutzgebiet befindet. Der Antrag ist abzulehnen. Der Antrag hat auch zu den sonstigen Kriterien keinerlei Beschreibungen bzw. Hinweise gegeben.
Nr. 4. Grundstücke FlNr. 475, 476, 477, Gemarkung Hohenpölz
Antrag hat sich an die Flächenkriterien gehalten. Aussagen zu den sonstigen Kriterien wurden ansatzweise beschrieben.
Nr. 5. Grundstück FlNr. 559, Gemarkung Siegritz
Antrag hat sich an die Flächenkriterien gehalten, läuft außer Konkurrenz, da durch den Marktgemeinderat bereits im Jahr 2020 genehmigt. Aussagen zu den sonstigen Kriterien wurden ansatzweise beschrieben.
Nr. 6. Grundstücke FlNr. 1597, 1614, Gemarkung Siegritz, 21,804 ha.
Antrag hat sich an die Flächenkriterien gehalten, jedoch nicht an die Auflage, dass einzelne Gemarkungen nicht überproportional, pro Gemarkung max. ca. 10 ha, bebaut werden dürfen. Die Fläche beträgt 21,804 ha. Der Antrag ist abzulehnen.
Aussagen zu den sonstigen Kriterien wurde ansatzweise beschrieben.
7. Grundstücke FlNr. 191, 201, Gemarkung Stücht, 11,0906 ha
Antrag hat sich an die Flächenkriterien gehalten, jedoch hält er das Kriterium: „Flächen, die näher als 300 m von der nächsten Siedlungsgrenze entfernt liegen“, nicht ein.
Anfrage vom Antragsteller wurden von der Verwaltung zum Kriterienkatalog 300 m wie folgt definiert:
Wir interpretieren diesen Punkt so, dass eine Einverständniserklärung aller Eigentümer innerhalb der 300 m Abstandsfläche vorliegen muss, von deren Gebäude die PV-Fläche einsehbar wäre. Wir haben hier bewusst keine genaue Höhe oder Ähnliches festgeschrieben, da die Auswirkungen im Einzelfall (z.B.: Topographie) abweichen kann.
Folge: Der PV-Interessent hat im 300 m Korridor dafür zu sorgen, dass es definitiv zu keiner Sichtachse eines Gebäudes aus einem bewohnten Raum zu Anlagen kommen darf (z.B. Nachweis anhand einer Simulation….). Kann er das nicht gewähren, muss er die Einverständniserklärung einholen, dass es ggf. zu einer Sichtbeziehung kommen kann.
Der Antragsteller konnte aber durch eine ausführliche Simulation nachweisen, dass durch Neupflanzung einer dichten Hecke bzw. Bäume von ca. 3,30 m bis 4,50 m an der Süd-Ost-Grenze der jeweiligen Flurnummern mit der entsprechenden Höhe, wie in den gelieferten Planunterlagen dargestellt, die Einsehbarkeit der geplanten PV-Anlage, von Gebäuden des Ortsteils Ziegelhütte ausgeschlossen wird. Auf Grundlage des Kriterienkatalogs des Energienutzungsplanes stellt er den Antrag auf Ausnahmegenehmigung, da die Einsehbarkeit der Fläche durch die betroffenen Anwohner (300m) im Falle der Errichtung einer PV-Anlage nicht gegeben sein wird.
Hinsichtlich des Hinweises: Einzelne Gemarkungen nicht überproportional, pro Gemarkung max. ca. 10 ha, wurde vom ihm wie folgt beantwortet: „Die beiden Flurstücke haben zusammengerechnet 10,9 ha. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf liegt ein Wert mit weniger als 10 Prozent Abweichung im Rahmen dessen, was nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als circa oder ungefähr bezeichnet wird. Seines Erachtens kann folglich auch hier zu Gunsten der Ausweisung seiner Flächen (ohne Abzüge) entschieden werden. Die Anlage würde ohnehin nicht die gesamte Fläche bedecken, weil um die Module herum ein Grünstreifen bzw. ein Weg verlaufen muss, damit ggf. anfallende Wartungen durchgeführt werden können. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Fläche einer PV-Anlage deutlich unter 10,9 ha liegen würde.“
Der Antrag hat zu den sonstigen Kriterien keinerlei Beschreibungen bzw. Hinweise gegeben.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.05.2025 nachfolgende Empfehlungsbeschlüsse getroffen, die heute dem Marktgemeinderat zur abschließenden Beschlussfassung vorliegen:
TOP 6: Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für das Grundstück FlNr. 159, Gemarkung Brunn.
Beschluss:
Der Antrag kann abschließend nicht behandelt werden, jedoch wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die fehlenden sonstigen Kriterien vorliegen. Es soll nochmals bei diesem Antragsteller schriftlich mit Fristsetzung nachgefragt werden, die fehlenden individuellen Kriterien des Antrages schriftlich darzulegen und nachzureichen. Anschließend erfolgt Beschlussfassung.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 7. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für das Grundstück FlNr. 416, Gemarkung Brunn |
Beschluss:
Der Antrag kann abschließend nicht behandelt werden, jedoch wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die fehlenden, sonstigen Kriterien vorliegen. Es soll nochmals bei diesem Antragsteller schriftlich mit Fristsetzung nachgefragt werden, die fehlenden individuellen Kriterien des Antrages schriftlich darzulegen und nachzureichen. Anschließend erfolgt Beschlussfassung.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 8. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für das Grundstück FlNr. 576, Gemakung Heiligenstadt |
Beschluss:
Der Antrag wird abgelehnt, da er dem Flächenkriterium „Die Flächen dürfen nicht in einem Landschaftsschutzgebiet liegen“ widerspricht und nicht einhält; er liegt im Landschaftsschutzgebiet. Außerdem hat er keinerlei Aussagen zu den sonstigen Kriterien getroffen.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 9. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für die Grundstücke FlNr. 475, 476, 477 Gemarkung Hohenpölz |
Beschluss:
Der Antrag kann abschließend nicht behandelt werden, jedoch wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die fehlenden, sonstigen Kriterien vorliegen. Es soll nochmals bei diesem Antragsteller schriftlich mit Fristsetzung nachgefragt werden, die fehlenden individuellen Kriterien des Antrages schriftlich darzulegen und nachzureichen. Anschließend erfolgt Beschlussfassung.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 10. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für das Grundstück FlNr. 559 Gemarkung Siegritz |
Beschluss:
Der Antrag kann abschließend nicht behandelt werden, jedoch wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die fehlenden, sonstigen Kriterien vorliegen. Es soll nochmals bei diesem Antragsteller schriftlich mit Fristsetzung nachgefragt werden, die fehlenden individuellen Kriterien des Antrages schriftlich darzulegen und nachzureichen. Anschließend erfolgt Beschlussfassung.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 11. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für die Grundstücke FlNr. 1597, 1614 Gemarkung Siegritz |
Beschluss:
Der Antrag wird abgelehnt, da das Kriterium 10 ha pro Gemarkung nicht eingehalten werden. Der Antrag beinhaltet eine zu überbauende Fläche von 21,804 ha. Die Antragsteller können gemeinsam oder einzeln eine Fläche von insgesamt ca. 10 ha erneut einreichen. Außerdem soll nochmals schriftlich mit Fristsetzung nachgefragt werden, die fehlenden individuellen Kriterien des Antrages schriftlich darzulegen und nachzureichen.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 12. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage für das Grundstück FlNr. 191, 201 Gemarkung Stücht |
2. Bürgermeisterin Gräfin Monika von Stauffenberg ist persönlich beteiligt und kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen (Art. 49 GO)
| Abstimmung: | 12 | : | 0 |
(ohne 2. Bürgermeisterin Gräfin von Stauffenberg, da persönlich beteiligt)
Beschluss:
Der Antrag kann abschließend nicht behandelt werden, jedoch wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die fehlenden, sonstigen Kriterien vorliegen. Es soll nochmals bei diesem Antragsteller schriftlich mit Fristsetzung nachgefragt werden, die fehlenden individuellen Kriterien des Antrages schriftlich darzulegen und nachzureichen. Anschließend erfolgt Beschlussfassung.
Durch den Nachweis einer ausführlichen Simulation, konnte der Antragsteller nachweisen, dass die Einsehbarkeit der potenziellen Flächen, durch die Anpflanzung einer dichten Hecke bzw. Bäume zwischen 3,30 m und 4,50 m, nicht gegeben ist. Jedoch muss die Bepflanzung diese Höhe bei Inbetriebnahme der PV-Freiflächenanlage haben und ist im Bebauungsplan entsprechend mit aufzunehmen. Eine Ausnahmegenehmigung wird hiermit erteilt.
| Abstimmung: | 12 | : | 0 |
Grundsätzlich gilt für jeden Antrag, dass gemäß Antrag der Vorhabensträger, der Markt Heiligenstadt i.OFr. prüft, ob für die Grundstücke, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 i.V. m. § 12 BauGB in Betracht kommen können. Das Planungsziel des Marktes Heiligenstadt i.OFr. ist die Ausweisung der Flächen für Photovoltaikanlagen. Die Vorhabensträger beabsichtigen, auf den vorstehenden Grundstücken, als deren Eigentümer, eine Photovoltaikanlage zu realisieren.
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. ist für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan etc.) sowie für die hierfür zu erstellenden städtebaulichen Verträgen (Planungskostenerstattungsvertrag, Durchführungsvertrag, Gestattungsvertrag etc.) auf Rechtsberatung durch die Fachkanzlei für Verwaltungsrecht, Juristicum Bayreuth, Herrn Rechtsanwalt Taphorn, angewiesen. Alle Vorhabensträger müssen sich schriftlich bereit erklären, die Kosten der Rechtsberatung, die im Zusammenhang mit der Planung und den zugehörigen städtebaulichen Verträgen entstehen, in voller Höhe zu übernehmen und dem Markt Heiligenstadt i.OFr. zu erstatten.
Die Vorhabensträger müssen ferner bereit sein, auch diejenigen Planungskosten in voller Höhe zu tragen, die durch Beauftragung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. von Stadtplanern, Architekten, Landschaftsplanern, Sachverständigen u.a. entstehen, vollständig zu übernehmen. Die Vorhabensträger müssen sich schriftlich bereit erklären, die gerichtlichen wie außergerichtlichen Kosten des Marktes Heiligenstadt i.OFr. bezüglich möglicher rechtlicher Auseinandersetzungen in voller Höhe zu übernehmen.
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. stellt alle Pläne (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan etc.) auf und führt die Verfahren selbst durch (Planungshoheit der Gemeinde). Er gibt die Planungshoheit nicht aus der Hand.
| Abstimmung: | 12 | : | 0 |
| 13. | Kreisstraße BA 13 Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen in Oberngrub gemäß Art. 4 Abs. 2 BayStrWG |
Festsetzung einer Ortsdurchfahrt gemäß Art. 4 Abs. 2 BayStrWG, gemäß § 5 Abs.4 FStrG Straßenklasse und Nummer: Kreisstraße BA 13, im Bereich des Marktes Heiligenstadt i.OFr., Datum der Begehung: 01.04.2025.
Feststellung:
Infolge der baulichen Entwicklung ist es notwendig die Ortsdurchfahrtsgrenzen der BA 13 in Oberngrub neu festzulegen.
Im anliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieser Niederschrift ist, wurden die beabsichtigten Neufestsetzungen eingetragen. Zusätzlich wurden die beabsichtigten Neufestsetzungen vor Ort mit Farbe markiert und damit kenntlich gemacht.
Um diese Feststellungen zu treffen, wurden die Strecken gemeinsam vor Ort in Augenschein genommen. Sie sind in offener oder geschlossener Bauweise zusammenhängend bebaut, wobei berücksichtigt wurde, dass durch einzelne noch unbebaute Grundstücke (Baulücken) bzw. durch für die Bebauung ungeeignetes Gelände der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage nicht unterbrochen wird.
Alle Beteiligten erhielten eine Ablichtung der Niederschrift. Die Marktgemeinde Heiligenstadt i. OFr. wird den Beschlussbuchauszug über der Zustimmung zur beabsichtigten Neufestsetzung dem Landratsamt oder direkt an die Regierung geben, damit der Bescheid für die Neufestsetzung erlassen werden kann.
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. wurde zur beabsichtigten Neufestsetzung gehört.
Es wurden keinerlei Einwendungen erhoben.
Beschluss:
Der Markt Heiligenstadt i.OFr. stimmt der beabsichtigten Neufestsetzung zu. Der Beschlussbuchauszug über die Zustimmung zur beabsichtigten Neufestsetzung wird über das Landratsamt oder direkt an die Regierung übermittelt, damit der Bescheid für die Neufestsetzung erlassen werden kann.
| Abstimmung: | 13 | : | 0 |
| 14. | Sonstiges |
| 12.05.2025 um 15:00 | Bürgerinformation Kalteneggolsfeld am Friedhof Kalteneggolsfeld (bei schlechtem Wetter im Feuerwehrhaus) |
| 12.05.2025 um 16:00 | Bürgerinforamtion Oberngrub am – Kreuzungsbereich in der Ortschaft Oberngrub (bei schlechtem Wetter im Feuerwehrhaus) |
| 26.05.2025 | Baubeginn Kreisstraße Oberngrub BA 13 |
| 27.05.2025 um 16:00 | Jungbürgerversammlung im Rahmen des Gemeindeentwicklungskonzeptes, Oertelscheune |
| 28.05.2025 um 08:30 | Spatenstich Erneuerung Kreisstraße BA 13 mit Anlage von Gehwegen und Bushaltestellen |
| 28.05.2025 um 18:00 | Marktgemeinderatssitzung |
| 10.07.2025 um 18:00 | Marktgemeinderatssitzung „Entwicklungswerkstatt Gemeindeentwicklung |
| 12.07.2025 um 14:00 | Einweihung / Eröffnung LEADER-Projekt Heiligenstadter See mit Familiennachmittag |