Das Landratsamt Forchheim hat als Rechtsaufsichtsbehörde gem. Art. 40 Abs. 1
Satz 1 KommZG, Art. 71 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung für die Haushaltssatzung des Schulverbandes Ebermannstadt mit Schreiben vom 03.08.2026, Az.: 2/21-9410, erteilt.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht:
Haushaltssatzung des
Schulverbandes Ebermannstadt
- Landkreis Forchheim -
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des BaySchFG i. V. m. Art. 41 KommZG sowie der Art. 63ff. der Gemeindeordnung (GO) hat der Schulverband Ebermannstadt am 21.01.2026 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 erlassen, die gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird.
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.132.000,00 Euro
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.456.700,00 Euro
ab.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 Euro
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf
4.435.000,00 Euro
festgesetzt.
1) Schulverbandsumlage (Grund- und Mittelschule)
A) Festsetzung der Verwaltungsumlage
Umlegung nach der Schülerzahl:
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll)
zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf
2.383.400,00 Euro
festgesetzt.
Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler auf die
Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.
Die für die Berechnung der Schulverbandsumlage maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom
01.Oktober 2025
wird auf
526 Verbandsschüler/innen
festgesetzt.
Die Verwaltungsumlage wird somit je Verbandsschüler/innen auf
4.531,18 Euro
festgesetzt.
B) Festsetzung der Investitionsumlage
Umlegung nach Schülerzahl:
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll)
zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf
0,00 Euro
festgesetzt.
Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler/innen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.
Die für die Berechnung der Schulverbandsumlage maßgebende Schülerzahl nach dem Stand
01.Oktober 2025
wird auf
526 Verbandsschüler/innen
festgesetzt.
Die Investitionsumlage wird somit je Verbandsschüler/innen auf
0,00 Euro
festgesetzt.
2) Umlage Mittagsbetreuung (Unterabschnitt 2990)
A) Festsetzung der Verwaltungsumlage
Umlegung nur auf die Stadt Ebermannstadt
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll)
zur Finanzierung von Ausgaben des Unterabschnittes 2990 wird auf
266.300,00 Euro
festgesetzt.
Der ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der betreuten Schüler/innen in der
Mittagsbetreuung auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.
Die für die Berechnung der Umlage für die Mittagsbetreuung maßgebende
Schülerzahl nach dem Stand vom
01.Oktober 2025
wird auf
128 Schüler
festgesetzt.
Die Verwaltungsumlage wird somit je Schüler/innen auf
2.080,47 Euro
B) Festsetzung der Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
3) Umlage Ganztagsbetreuung (Unterabschnitt 2991)
A) Festsetzung der Verwaltungsumlage
Umlegung nach der Schülerzahl:
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll)
zur Finanzierung von Ausgaben des Unterabschnittes 2991 wird auf
74.600,00 Euro
festgesetzt.
Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der betreuten Schüler/innen in der Ganztagsbetreuung auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.
Die für die Berechnung der Umlage für die Ganztagsbetreuung maßgebende
Schülerzahl nach dem Stand vom
01.Oktober 2025
wird auf
40 Schüler/innen
festgesetzt.
Die Verwaltungsumlage wird somit je Schüler/innen auf
1.865,00 Euro
festgesetzt.
B) Festsetzung der Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
685.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt ist berechtigt, den
Kassenkredit für den Schulverband aufzunehmen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.