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Mitteilungsblatt Markt Heiligenstadt i OFr
Ausgabe 18/2026
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Bau- und Umweltausschuss 22.07.2026

1. Antrag Einführung Tempo 30 im Ortsteil Oberleinleiter

Mit Schreiben vom 10. April 2026 wurde Antrag auf Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Ortsteil Oberleinleiter gestellt.

Konkret betrifft der Antrag die Seitenstraße ab der Brücke in Richtung Feuerwehrhaus bis in Richtung Teuchatz im Bereich der Anwesen 34, 36, 40 und 41.

Zur Begründung wird insbesondere angeführt:

-

regelmäßiger Aufenthalt von Kindern im Straßenraum

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Nutzung der Straße als Abkürzung mit erhöhtem Verkehrsaufkommen

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wiederholt überhöhte Geschwindigkeiten

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zusätzliche Lärmbelastung

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eingeschränkte Sichtverhältnisse im Bereich der Brücke

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Beschleunigungsvorgänge nach der Brücke

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Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Die Antragstellerin verweist zudem auf die aktuelle Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Der Antrag wurde verwaltungsseitig unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft.

Den geschilderten Anliegen ist mit großem Verständnis zu begegnen. Insbesondere die Sicherheit von Kindern sowie das Sicherheitsempfinden der Anwohnerinnen und Anwohner haben hohe Bedeutung.

Verkehrsrechtliche Anordnungen wie die Einführung von Tempo 30 sind jedoch an klare rechtliche Voraussetzungen gebunden. Eine entsprechende Maßnahme setzt eine konkrete, über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahrenlage voraus.

Diese kann im vorliegenden Fall nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden. Die vorgetragenen Aspekte sind nachvollziehbar, stellen jedoch keine ausreichende Grundlage für eine rechtssichere Anordnung dar.

Auch die Novelle der StVO erweitert lediglich die Handlungsspielräume, ohne die rechtlichen Voraussetzungen aufzuheben.

Zudem ist im Hinblick auf die insgesamt 24 Ortsteile eine restriktive und einheitliche Handhabung erforderlich, um eine nicht steuerbare Signalwirkung zu vermeiden.

Aus persönlicher Sicht ist ergänzend festzustellen: Beschilderungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen entfalten ihre Wirkung nur dann nachhaltig, wenn sie auch regelmäßig kontrolliert und bei Verstößen sanktioniert werden.

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. verfügt derzeit über keine beauftragte kommunale Verkehrsüberwachung. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, dass sich der Marktgemeinderat grundlegend mit der Frage einer kommunalen Verkehrsüberwachung befasst.

Beschluss:

1.

Der Antrag auf Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Ortsteil Oberleinleiter wird aus den dargelegten fachlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Situation vor Ort weiterhin zu beobachten und bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu prüfen.

3.

Der Marktgemeinderat befasst sich zeitnah grundlegend mit der Einführung bzw. Beauftragung einer kommunalen Verkehrsüberwachung.

Abstimmung:

7

:

0

2. Anfrage Tabea zur temporären Aufstellung eines Bauzaunbanners

Tabea Heiligenstadt hat angefragt, ob es möglich ist, aus Richtung Zoggendorf sowie aus Richtung Traindorf jeweils ein temporäres Bauzaunbanner als Hinweisschild für die soziale Einrichtung Tabea aufzustellen.

Die Anfrage wurde bei der letzten Verkehrsschau gemeinsam mit der Polizei, dem Landratsamt Bamberg als untere Verkehrsbehörde und dem Staatlichen Bauamt als Träger der Straßenbaulast vor Ort begutachtet. Dabei wurden folgende Beurteilungen getroffen:

1. Anbringung von Werbebannern am Ortseingang Heiligenstadt i. OFr. aus Richtung Zoggendorf

Die Anbringung eines Werbebanners im Bereich des Ortseingangs Heiligenstadt i. OFr. aus Richtung Zoggendorf auf der linken Seite ist nicht zulässig, da sich dieser Bereich in der Nähe eines Fußgängerüberwegs befindet und eine erhebliche Ablenkung des Verkehrs zu erwarten ist.

Auch am hinteren Teil des Hellmuth-Breckner-Parkplatzes neben dem Pavillon ist die Anbringung eines Banners nicht zulässig, da hier eine Sichtbeeinträchtigung bzw. Ablenkung entstehen kann und sich dahinter ein Kreuzungsbereich befindet.

Bei den Bänken vor dem Hellmuth-Breckner-Parkplatz ist die Anbringung eines Banners grundsätzlich möglich.

 

Banner dürfen auf dem Hellmuth-Breckner-Parkplatz auf der Fl.-Nr. 140, Gemarkung Heiligenstadt, auf der rechten Seite neben dem Fahrbahnrand mit Genehmigung des Eigentümers angebracht werden.

2. Anbringung von Werbebannern am Ortseingang Heiligenstadt i. OFr. aus Richtung Traindorf

Die rechte Straßenseite befindet sich im Eigentum des Staatlichen Bauamts Bamberg. Auf Grundstücken des Staatlichen Bauamts werden grundsätzlich keine Genehmigungen für Banner oder vergleichbare Werbeanlagen erteilt.

Auf der linken Seite beim Zaun vor der Tankstelle (aus Richtung Traindorf kommend) wäre eine Ausnahme durch das Staatliche Bauamt möglich. Hierfür müsste ein Nutzungsvertrag abgeschlossen werden.

Ein Werbeschild am Pfosten auf der rechten Seite des Fahrbahnrandes, an dem derzeit für die Burgenstraße geworben wird, wäre grundsätzlich am besten geeignet. Hierbei ist der Verkehrsraum mit einem Abstand von 1,50 m zum Fahrbahnrand zu beachten.

Beschluss:

Grundsätzlich bestehen gegen die temporäre Aufstellung eines Bauzaunbanners für die Dauer von zwei Monaten am Hellmuth-Breckner-Parkplatz auf der Fl.-Nr. 140, Gemarkung Heiligenstadt, auf der rechten Seite neben dem Fahrbahnrand mit Genehmigung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. keine Einwendungen. Der genaue Standort ist jedoch vorher mit der Verwaltung abzustimmen.

Für die anderen Standorte muss ebenfalls ein Nutzungsvertrag mit dem Staatlichen Bauamt abgeschlossen werden.

Abstimmung:

7

:

0

3. Augenscheinnahme mit der Tiefbauabteilung des Landkreises Bamberg wegen Ausbau Kreisstraße BA 49 Hohenpölz

Augenscheinnahme mit der Tiefbauabteilung des Landkreises Bamberg wegen Ausbau Kreisstraße BA 49 in Hohenpölz

Hinsichtlich des Ausbaues der Kreisstraße in Hohenpölz wurde eine Augenscheinnahme mit der Tiefbauabteilung des LRA Bamberg und dem planenden Ingenieur vor Ort durchgeführt. Sollte bei der Maßnahme im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße die Neuanlage von straßenbegleitenden Gehwegen seitens des Marktes Heiligenstadt i.OFr. gewünscht werden, so müssen Angebote für die erforderliche Baugrunduntersuchung eingeholt werden. Weiterhin wird das planende Ingenieurbüro für die Kanalinspektion des vorhandenen Regenwasserkanals in der Kreisstraße einschließlich der Hausanschlüsse ein Angebot entsprechend einholen.

Versorgungsleitungen:

Das Glasfasernetz ist bereits vorhanden

Für die Wasserversorgung ist die Juragruppe ZV Wasserversorgung zuständig und wird über die Ausbaumaßnahme informiert.

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. wird eruieren, inwieweit im Zuge der Ausbaumaßnahme eine Heizleitung mitverlegt werden soll.

z.Kts.

4. Errichtung - Sachstand Mobilfunkmast in Oberngrub

Zur weiteren Transparenz hat die Deutsche Telekom die sogenannte Suchkreisanalyse zur Verfügung gestellt. Diese gibt Auskunft darüber, wie sich eine Standortentscheidung ergibt und welche Kriterien bei der Standortauswahl berücksichtigt werden.

Letztlich handelt es sich bei dem vorgesehenen Standort um die einzige derzeit zur Verfügung stehende Standortalternative. Bereits im Rahmen der Vorauswahl wird die Untere Naturschutzbehörde (UNB) der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, hier des Landratsamtes Bamberg, beteiligt. Neben den funktechnischen Anforderungen sind zudem betriebswirtschaftliche Vorgaben der Telekom zu berücksichtigen.

Suchkreisanalyse

Nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Auswahl des Mobilfunkstandortes auf der Flurnummer 156, Gemarkung Oberngrub, das Ergebnis einer umfangreichen Standortprüfung unter Berücksichtigung technischer, naturschutzrechtlicher, eigentumsrechtlicher und erschließungstechnischer Kriterien ist. Die Entscheidung zugunsten dieses Standortes erfolgte nicht zufällig, sondern nach Prüfung und Bewertung zahlreicher Alternativen.

Hieraus lässt sich folgender Sachstandsbericht ableiten:

Ein wesentlicher Ausschlussgrund für zahlreiche Grundstücke waren naturschutzrechtliche Belange. Der gesamte Suchkreis ist von Schutzgebieten umgeben, insbesondere vom Naturpark und vom Landschaftsschutzgebiet. Die Untere Naturschutzbehörde wurde frühzeitig beteiligt und hat ausschließlich die sogenannte Alternative 1 befürwortet. Die Alternativen 2 und 3 wurden zwar dokumentiert, aus naturschutzfachlicher Sicht jedoch nicht empfohlen.

Der Standort auf der Flurnummer 156, Gemarkung Oberngrub erfüllt die Anforderungen am besten, da

die Grundstückseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben,

sich der Standort innerhalb des von der Telekom vorgegebenen Suchbereichs befindet,

die Untere Naturschutzbehörde diesen Standort ausdrücklich befürwortet,

eine technische Erschließung grundsätzlich möglich ist und

im Vergleich zu den Alternativen die günstigsten Voraussetzungen für die Stromversorgung bestehen. Die erforderliche Leitungslänge beträgt ca. 323 m.

Gründe für den Ausschluss weiterer Standorte

Flurnummer 150, Gemarkung Oberngrub

Dieser Standort wurde vom Gemeinderat bereits abgelehnt. Ausschlaggebend hierfür war die angrenzende Wohnbebauung, die deutlich höher liegt als das Gelände im Bereich der Feuerwehr. Dadurch wäre der Standort aus städtebaulicher und funktionaler Sicht ungeeignet.

Flurnummer 159, Gemarkung Oberngrub

Die Eigentümerin war lediglich bereit, einen Grundstücksteil außerhalb des vorgegebenen Suchkreises zur Verfügung zu stellen. Zudem fehlt eine geeignete Zufahrt, sodass eine technische Erschließung des Standortes nicht möglich ist.

Flurnummer 173, Gemarkung Oberngrub

Der Eigentümer hat den Standort abgelehnt. Das Grundstück steht damit für eine weitere Planung nicht zur Verfügung.

Flurnummer 168, Gemarkung Oberngrub

Dieser Standort wurde nicht weiterverfolgt, da er vollständig innerhalb des Naturparks und des Landschaftsschutzgebietes liegt. Nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde wäre der Standort aufgrund seiner vollständigen Einsehbarkeit nicht genehmigungsfähig.

Flurnummern 174, 175, 181 und 181/,1 Gemarkung Oberngrub

Auch diese Grundstücke wurden nicht weiter betrachtet. Sie liegen ebenfalls im Naturpark bzw. Landschaftsschutzgebiet, sind landschaftlich vollständig einsehbar und grenzen zudem unmittelbar an Wohnbebauung an. Die Untere Naturschutzbehörde lehnt diese Bereiche ab.

Flurnummern 179 und 180, Gemarkung Oberngrub

Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls innerhalb des Schutzgebietes und wurden daher bereits im Vorfeld ausgeschlossen.

Weitere Flächen im Suchkreis

Weitere untersuchte Grundstücke wurden aus folgenden Gründen verworfen:

das Gelände weist ein starkes Gefälle auf,

eine verkehrliche Erschließung wäre nur mit erheblichem Aufwand oder überhaupt nicht möglich,

die Straßenlage befindet sich deutlich tiefer als die vorgesehenen Standorte oder

die Untere Naturschutzbehörde lehnt diese Bereiche grundsätzlich ab.

Bewertung

Aus fachlicher Sicht stellt die Flurnummer 156, Gemarkung Oberngrub, den am besten geeigneten Standort dar, da dort sämtliche wesentlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind:

Zustimmung der Grundstückseigentümer,

positive naturschutzfachliche Bewertung durch die Untere Naturschutzbehörde,

Lage innerhalb des erforderlichen Suchkreises,

vergleichsweise günstige Voraussetzungen für die Stromerschließung,

technische Umsetzbarkeit sowie

das Fehlen der Ausschlussgründe, die bei den übrigen untersuchten Grundstücken vorliegen.

Damit ist nachvollziehbar begründet, weshalb die übrigen Flurstücke nicht weiter zur Disposition stehen. Entweder bestehen rechtliche Hindernisse, insbesondere aufgrund der Lage innerhalb von Schutzgebieten, tatsächliche Hindernisse, beispielsweise aufgrund fehlender Zufahrts- oder Erschließungsmöglichkeiten, fehlende Eigentümerzustimmungen oder bereits gefasste ablehnende Beschlüsse.

Die Flurnummer 156, Gemarkung Oberngrub, stellt daher nach dem vorliegenden Standortvergleich die fachlich und genehmigungsrechtlich vorzugswürdige Lösung aus Sicht der Deutschen Telekom dar.

Z.Kts.

5. Befreiung von Bebauungsplan Eichenweg Oberngrub Fl.Nr. 170/10, Gem. Oberngrub

Am 25.06.2026 reichte der Antragsteller seinen Bauantrag „Neubau einer Gewerbehalle“ auf der Fl.Nr. 170/10, Gemarkung Heiligenstadt ein.

Vom Bauherren wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bei uns eingereicht.

Die Festsetzung des Bebauungsplanes „Eichenweg“ Oberngrub soll bezüglich der Baugrenze um insgesamt 39,16 m² und der GRZ (0,69 anstatt 0,6) befreit werden.

Beschluss:

Gegen die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichenweg“ Oberngrub, bezüglich Baugrenzen und GRZ bestehen keine Einwendungen, sie werden hiermit erteilt.

Gegen das Bauvorhaben bestehen keine Einwendungen; das gemeindliche Einvernehmen wird hiermit erteilt.

Abstimmung:

7

:

0

6. Sonstiges

Hier erfolgten keine Wortmeldungen.